Verlegerin erhält in Karlsruhe Recht

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Die Verlegerin eines Magazins hatte vor dem Bundesverfassungsgericht jetzt Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen vorherige zivilrechtliche Entscheidungen, die sie zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt hatten. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt worden war.

Die Beschwerdeführerin hatte vor Jahren in ihrem Magazin einen Artikel veröffentlicht, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Unter anderem wurde darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. In dem Artikel wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch mehrere Instanzen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, entschied nun die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handele es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.

Die Fachgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Karlsruhe argumentiert: Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Dem beanstandeten Text, so der Bundesverfassungsgerichtsspruch, sei keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegründet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart. Es handele sich um eine Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können. (1 BvR 704/18)

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Gezielte Angriffe auf Medienschaffende

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di sieht in den Ergebnissen einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke zu Straftaten gegen Medienschaffende ein alarmierendes Signal. Es sei dringend nötig, auch Medienschaffende bei der geplanten Gesetzesnovelle des Strafgesetzbuches zum Schutz des Gemeinwesens ausdrücklich in das veränderte Strafmaß für Angriffe auf Personen einzubeziehen, die im öffentlichen Interesse tätig sind.
mehr »

RSF: Pressefreiheit unter hohem Druck

Viele Reporter*innen in Deutschland sehen den Journalismus im Land großen Bedrohungen ausgesetzt. Das zeigt auch die am 3. Februar veröffentlichte Nahaufnahme 2026: RSF-Report zur Lage der Pressefreiheit in Deutschland. Vor allem die Delegitimation der journalistischen Arbeit wird befeuert durch politische Akteure, digitale Hetze und neue publizistische Milieus, die mit Zuspitzung und Desinformation immer mehr Reichweite erzielen.
mehr »

dju: Medienschaffende brauchen Schutz

Eine aktuelle Gesetzesnovelle soll Personen besser zu schützen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. Dazu zählen unter anderem Rettungskräfte, Polizist*innen oder Politiker*innen. Aus Sicht der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) müssen auch Medienvertreter*innen bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausdrücklich in diesen Schutz einbezogen werden.
mehr »

Demokratie auf der Anklagebank

Der aktuelle Bericht der Coalition Against SLAPPs in Europe (CASE) und der Daphne Caruana Galizia Foundation  zeigt, dass die Zahl missbräuchlicher Klagen in ganz Europa weiter steigt. Trotz des neuen EU-Gesetzes gegen SLAPP-Klagen, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist und das die Länder bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen, nehmen SLAPPs weiter zu.
mehr »