Die Verlegerin eines Magazins hatte vor dem Bundesverfassungsgericht jetzt Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen vorherige zivilrechtliche Entscheidungen, die sie zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt hatten. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt worden war.
Die Beschwerdeführerin hatte vor Jahren in ihrem Magazin einen Artikel veröffentlicht, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Unter anderem wurde darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. In dem Artikel wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch mehrere Instanzen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, entschied nun die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handele es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.
Die Fachgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Karlsruhe argumentiert: Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Dem beanstandeten Text, so der Bundesverfassungsgerichtsspruch, sei keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegründet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart. Es handele sich um eine Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können. (1 BvR 704/18)