Verlegerin erhält in Karlsruhe Recht

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Die Verlegerin eines Magazins hatte vor dem Bundesverfassungsgericht jetzt Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen vorherige zivilrechtliche Entscheidungen, die sie zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt hatten. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt worden war.

Die Beschwerdeführerin hatte vor Jahren in ihrem Magazin einen Artikel veröffentlicht, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Unter anderem wurde darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. In dem Artikel wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch mehrere Instanzen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, entschied nun die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handele es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.

Die Fachgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Karlsruhe argumentiert: Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Dem beanstandeten Text, so der Bundesverfassungsgerichtsspruch, sei keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegründet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart. Es handele sich um eine Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können. (1 BvR 704/18)

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Kartellrecht mit kleinen Ausnahmen

Presseverlage sollen dauerhaft vom Kartellverbot ausgenommen werden, wenn sie außerhalb des redaktionellen Bereichs kooperieren wollen. So steht es im Referentenentwurf zur zwölften Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), vorgelegt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Kooperationen im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sollen aber nicht erleichtert werden.
mehr »

Vor Desinformation schützen

Zu den Kommunal- und Landtagswahlen 2026 setzen die Deutsche Presse-Agentur (dpa), die Günter-Holland-Journalistenschule (GHJS) der Augsburger Allgemeinen und die Jugendmedienorganisation Medienebene e.V. gemeinsam auf die Stärkung der Medienkompetenz junger Menschen.
mehr »

Extremismusvorwurf: Weimer knickt ein

Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen der „Buchhandlung zur Schwankenden Weltkugel“ aus Berlin nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt (Beschluss v. 30.04.2026 – VG 6 L 229/26, der Autor war als Rechtsanwalt für die Buchhandlung im Verfahren tätig). Der Fall zeigt, dass Auskünfte des Verfassungsschutzes problematisch sind, wenn es um staatliche Förderentscheidungen geht.
mehr »

Katapult MV: Die Stimme für den Norden

Die kleine Redaktion von Katapult MV stellt im Flächenland mit 1,57 Millionen Einwohner*innen mit einer monatlichen Zeitung und aktuellen Online-Beiträgen ein Gegengewicht in der Berichterstattung dar. Wir sprachen mit Chefredakteur Patrick Hinz über Lokaljournalismus, die anstehenden Landtagswahlen und den journalistischen Umgang mit der AfD.
mehr »