Das Landgericht Köln erklärte in einem aktuellen Urteil die Honorarbedingungen der Rheinischen Redaktionsgemeinschaft für unwirksam. Es gab damit einer Klage des DJV und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di Recht.
Als einen weiteren Erfolg der freien Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen haben DJV und dju in ver.di das jetzt veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln gegen die Rheinische Redaktionsgemeinschaft begrüßt. Darin werden die Honorarbedingungen für unwirksam erklärt, die als Grundlage für die Mitarbeit der Freien beim Kölner Stadt-Anzeiger und bei der Kölnischen Rundschau dienen sollten (Az. 33 O 92/15). „Der dreiste Versuch der Verlage DuMont und Heinen, die Freien auf den Status von Nebenberuflern zu drücken, ist damit gescheitert“, lobte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken das Urteil. Und Cornelia Haß, Bundesgeschäftsführerin der dju in ver.di, betonte: „Die Kölner Richter haben dem Honorardumping auf Kosten der Freien die rote Karte gezeigt.“
Die vom Landgericht Köln für ungültig erklärten Honorarbedingungen sahen vor, dass sich Freie als nebenberuflich tätige Mitarbeiter einstuften, selbst wenn sie es nicht waren. Damit hätten sie anerkannt, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Zeitungsfreie, die Mindesthonorare vorsehen, für sie nicht gelten.
Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di forderten die Verantwortlichen der Rheinischen Redaktionsgemeinschaft und aller anderen Tageszeitungsredaktionen auf, endlich durchgängig die Gemeinsamen Vergütungsregeln zur Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Freien zu machen.
PM