EU-Datenschutz in Redaktionen gesichert

Happyness allerseiten am 15. Dezember 2015 in Brüssel: Nach jahrelangen Verhandlungen war die EU-Datenschutzreform unter Dach und Fach. Der Durchbruch gelang in den sogenannten „Trilog“-Sitzungen. Mit dem Ergebnis zeigten sich alle Teilnehmer – das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat – mehr als zufrieden. Das Besondere: Die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU, die Anfang 2018 in Kraft treten wird, gilt als unmittelbares Recht in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Zufrieden sein können auch die europäischen Journalisten- und Presseverleger-Verbände. Sie haben sich seit Dezember 2013 unter Federführung der Europäischen Journalisten-Föderation (EJF), deren Mitglied die dju in ver.di ist, für die Sicherung des Redaktionsdatenschutzes in der EU engagiert. Im März 2014 hatten sie dazu eine gemeinsame Petition „Verteidigt unser Recht die Öffentlichkeit zu informieren” („Defend Our Right to Inform the Public”) gestartet. Denn in erster Lesung hatte das Europäische Parlament die Gesetzesnovelle ohne die in Artikel 80 der neuen EU-Datenschutzverordnung vorgesehene Garantie für den Redaktionsdatenschutz beschlossen. Damit wäre der Redaktionsdatenschutz in das Belieben der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU gestellt worden.
Das ist im konsolidierte Text der neuen EU-Verordnung nun behoben. Die Gesetzgebung zur „Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken“ obliegt zwar weiterhin den Mitgliedstaaten, im Artikel 80 ist aber genau aufgeführt, von welchen Kapiteln der Datenschutzverordnung zugunster der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit abgewichen werden darf. Außerdem müssen Gesetze in diesem Bereich zur Notifizierung der EU-Kommission vorgelegt werden.
Entwarnung kann – jedenfalls aus journalistischer Sicht – auch bei der geplanten EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegeben werden. Bei den Dreier-Verhandlungen am 15. Dezember kam es zu einer Übereinkunft, laut der es für Journalisten eine klare und explizite Ausnahmeregelung geben soll. Dabei soll in der Richtlinie auf den schwammigen Begriff der „legitimen Verwendung” (legitimate use) verzichtet werden, teilte die EJF  mit. Über die Richtlinie wird das Europäische Parlament im Frühjahr 2016 abstimmen, über die Datenschutz-Verordnung bereits im Januar.

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