Deutscher Presserat sprach elf Rügen aus

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserat hat wegen schwerer Fälle von Schleichwerbung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen in zwei Septembersitzungen insgesamt elf Rügen ausgesprochen.

Wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten wurden die Dresdner Morgenpost, die B.Z. sowie in drei Fällen Bild gerügt. Die B.Z. erhielt eine weitere Rüge wegen vorverurteilender Berichterstattung.

Schleichwerbung erkannte der Beschwerdeausschuss in Veröffentlichungen der Neuen Westfälischen, der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel sowie dem Studentenmagazin Unicum. Letzteres hatte unter dem Titel „Netzhits von Musicload“ über den Download von Musiktiteln von T-Online berichtet und die Leser im letzten Satz animiert mit „also nix wie ab zu www.musicload.de„. Dies ist nach Ansicht des Presserats eine eindeutig werbliche Aussage, mit der die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Unverhohlene Werbung stellte nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Veröffentlichung mit dem Titel „Studenten beweisen Geschmack“ dar, in der Unicum und Coca-Cola den „ultimativen Geschmackstest“ präsentierten. Den Grundsatz der Trennung von Werbung und Redaktion verletzte die Wirtschaftspublikation Eco-Nomy Tribune durch eine Praxis, die der Presserat in den letzten Jahren bei ähnlichen Publikationen bereits mehrfach kritisiert hatte. Das Magazin bot Unternehmen kostenlose redaktionelle Beiträge an. Bezahlen sollten die Firmen für die Bebilderung der Artikel. Diese Vorgehensweise stellt eine krasse Verletzung der Ziffer 7 dar, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Redaktion nicht von dritter Seite beeinflusst wird.

Der Beschwerdeausschuss wies die Redaktionen darauf hin, dass die Anonymisierung einer Person auch wirksam sein muss. Augenbalken müssen soviel verdecken, dass eine Identifizierung über die nicht verdeckten Teile eines Gesichtes nicht möglich ist. So wurde die B.Z. gerügt, weil sie mit einem Beitrag unter dem Titel „Unser Lehrer, der Busengrapscher“ die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt hatte. Durch die dem Artikel beigestellten Fotos, die unzureichend gepixelt waren, sowie der Nennung von Vornamen und abgekürztem Nachnamen und seiner ehemaligen Schule wurde der Mann identifizierbar. Die Headline des Beitrages ist vorverurteilend, da der nicht gerichtlich festgestellte Vorwurf als Tatsache dargestellt wurde.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Wenn Redakteurinnen streiken

Am 10. März blieben bei den Tageszeitungen Taz und nd – der Tag einige Seiten weiß. In beiden Redaktionen hatten sich Journalistinnen aber auch Lektorinnen und andere Mitarbeiterinnen am 9. März am  FLINTA* -Streik beteiligt und die Arbeit niedergelegt.
mehr »

ver.di fordert Schutzkodex im ÖRR

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Schutz von Journalist*innen einen entscheidenden Schritt voranzubringen: Bisher hat sich noch keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem Schutzkodex angeschlossen. In vielen anderen Medienhäusern gelten die Regelungen des „Schutzkodex“ für Medienschaffende allerdings längst.
mehr »

Journalistinnen vor Online-Hass schützen

Zum Internationalen Frauentag warnt die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di vor zunehmender digitaler Gewalt gegen Journalistinnen. Die Gewerkschaft fordert verbindliche Schutzstandards für Medienschaffende und mehr Verantwortung der Medienhäuser beim Schutz ihrer Beschäftigten.
mehr »

RBB: Zweifel bei „Zusammenarbeit“

„Neue Zusammenarbeit“ – so heißt beim RBB das aktuell größte Umbauprojekt. Es soll die Rahmenbedingungen für die journalistische Arbeit verbessern. Dazu gehört eine Umstrukturierung und Verkleinerung der zweiten Führungsebene, der unterhalb des Direktoriums. Vorgesehen sind nur noch acht statt bisher zwölf Positionen. Sie wurden öffentlich ausgeschrieben und sollen bis Anfang April besetzt werden. Doch vom RBB-Personalrat kommt Kritik.
mehr »