Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserat hat wegen schwerer Fälle von Schleichwerbung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen in zwei Septembersitzungen insgesamt elf Rügen ausgesprochen.
Wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten wurden die Dresdner Morgenpost, die B.Z. sowie in drei Fällen Bild gerügt. Die B.Z. erhielt eine weitere Rüge wegen vorverurteilender Berichterstattung.
Schleichwerbung erkannte der Beschwerdeausschuss in Veröffentlichungen der Neuen Westfälischen, der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel sowie dem Studentenmagazin Unicum. Letzteres hatte unter dem Titel „Netzhits von Musicload“ über den Download von Musiktiteln von T-Online berichtet und die Leser im letzten Satz animiert mit „also nix wie ab zu www.musicload.de„. Dies ist nach Ansicht des Presserats eine eindeutig werbliche Aussage, mit der die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Unverhohlene Werbung stellte nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Veröffentlichung mit dem Titel „Studenten beweisen Geschmack“ dar, in der Unicum und Coca-Cola den „ultimativen Geschmackstest“ präsentierten. Den Grundsatz der Trennung von Werbung und Redaktion verletzte die Wirtschaftspublikation Eco-Nomy Tribune durch eine Praxis, die der Presserat in den letzten Jahren bei ähnlichen Publikationen bereits mehrfach kritisiert hatte. Das Magazin bot Unternehmen kostenlose redaktionelle Beiträge an. Bezahlen sollten die Firmen für die Bebilderung der Artikel. Diese Vorgehensweise stellt eine krasse Verletzung der Ziffer 7 dar, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Redaktion nicht von dritter Seite beeinflusst wird.
Der Beschwerdeausschuss wies die Redaktionen darauf hin, dass die Anonymisierung einer Person auch wirksam sein muss. Augenbalken müssen soviel verdecken, dass eine Identifizierung über die nicht verdeckten Teile eines Gesichtes nicht möglich ist. So wurde die B.Z. gerügt, weil sie mit einem Beitrag unter dem Titel „Unser Lehrer, der Busengrapscher“ die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt hatte. Durch die dem Artikel beigestellten Fotos, die unzureichend gepixelt waren, sowie der Nennung von Vornamen und abgekürztem Nachnamen und seiner ehemaligen Schule wurde der Mann identifizierbar. Die Headline des Beitrages ist vorverurteilend, da der nicht gerichtlich festgestellte Vorwurf als Tatsache dargestellt wurde.