Finger weg von der „Limited“!

Zu dem «M»-Beitrag „Limitiert, doch grenzenlos“ bringt für Freie keinerlei Vorteile

Die in der «M» 04 / 2004 ausgesprochene Empfehlung, auch freie Journalisten könnten profitieren, wenn sie ihrer Arbeit die Rechtsform einer englischen „Limited“ geben, ist falsch. Höflicher lässt sich das leider nicht formulieren: Für Freie im Journalismus bringt die Gründung einer Limited heftigste finanzielle Belastungen – aber keinerlei Vorteile.

Im Einzelnen:

Eine englische Limited, deren Rechtsstellung der deutschen GmbH vergleichbar ist, könne auch von deutschen Freien gegründet werden, heißt es in dem Artikel. Mit nur einem einzigen englischen Pfund als Grundkapital könne man so die persönliche Haftung ausschließen und beispielsweise Schadenersatzforderungen auf Grund falscher Behauptungen in eigenen Veröffentlichungen entkommen.

Das mit dem einen Pfund stimmt – der Rest leider nicht. Denn die Haftungsbeschränkung der Limited gilt nur gegenüber ihren Vertragspartnern, etwa bei Insolvenz, nicht aber gegenüber „Opfern“ falscher Veröffentlichungen: Wer anderen durch falsche Veröffentlichungen Schaden zufügt, haftet dafür mit seinem vollen Privatvermögen – und zwar immer und unabhängig davon, ob er den Artikel als Einzelperson, als Limited, als GmbH oder als Zauberkünstler verkauft hat.

Gewerbesteuer zahlen

Mehr Vorteile aber bringt eine Limited für Freie nicht. Dafür kostet sie viel, viel Geld – im schlimmsten Fall mehr als ein Viertel des Gewinns! Denn wer eine Limited gründet, muss neben den im Artikel genannten Gründungsgebühren von 250 – 2.500 Euro

  1. erhebliche laufende Gebühren an einen Partner in England bezahlen, der davon das vorgeschriebene „registered office“ in England unterhält und die Meldepflichten gegenüber dem englischen Gesellschaftsregister erfüllt,
  2. halbjährlich alle wichtigen Buchhaltungsunterlagen und jährlich einen Geschäftsbericht samt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach England liefern,
  3. in Deutschland vom ersten Euro Gewinn an 10 – 24,5 Prozent Gewerbesteuer an das deutsche Finanzamt zahlen, denn eine Limited ist als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie von Freiberuflern betrieben wird – und zwar ohne Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten, wie sie „normalen“ Gewerbetreibenden zustehen,
  4. Körperschaftssteuer zahlen und doppelte Buchführung machen.
  5. Finanzielle Katastrophe

    Für Freie wäre die Gründung einer Limited also eine finanzielle Katastrophe – ohne dass dem irgendein nennenswerter Vorteil gegenüberstünde: Das einzige Haftungsrisiko, das für freie Journalisten wirklich relevant ist, wird durch die Limited nicht gemindert.

    Überlegenswert ist die Gründung einer Limited lediglich für Selbstständige, die ohnehin vorhatten, eine GmbH zu gründen. Aber auch die sollten sich nicht auf die Werbesprüche der einschlägigen Internetanbieter verlassen, sondern die Sache ausführlich mit einem Steuerberater besprechen. Für alle anderen gilt: Finger weg!

     

 

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