Investigative Arbeit per Gesetz gestärkt

Bild: Pixabay

 „Der Bundestag hat einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Pressefreiheit in Deutschland gemacht“, erklärte Tina Groll, Bundesvorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten- Union (dju) in ver.di, zur gestrigen Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dem Beschluss war eine monatelange Debatte vorausgegangen, ob journalistische Berichterstattung davon den ausgenommen wird oder ob Journalist*innen sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen müssen.

„Ich freue mich, dass wir nach langem Ringen die Abgeordneten mehrheitlich von der Notwendigkeit überzeugen konnten, die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten besonders zu schützen. Gerade investigativ tägige Kolleginnen und Kollegen müssen Zugang zu Informationen bekommen und gleichzeitig ihre Quellen schützen können“, so die dju-Vorsitzende weiter. Das Gesetz schaffe Klarheit und Rechtssicherheit. Es stärke die Pressefreiheit und investigative Recherche.

Beim jetzt vom Bundestag verabschiedeten Gesetz handelt es sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in nationales Recht. Nachdem noch Korrekturen vorgenommen wurden, haben neben CDU/CSU und SPD auch die Grünen dem Vorhaben zugestimmt. AfD und FDP waren dagegen, die Linke enthielt sich.

So hatte Schwarz-Rot über einen Änderungsantrag aus dem Rechtsausschuss klargestellt, dass eine Information nur dann als Geschäftsgeheimnis gilt, wenn der Antragsteller ein „berechtigtes Interesse“ an einem entsprechenden Schutz geltend machen kann. Wer dagegen eine Straftat oder einen Rechtsverstoß vertuschen will, kann sich schlechter hinter dem Gesetz verstecken.

Whistleblower oder Journalisten werden zudem nicht mehr per se als Rechtsverletzer oder Beihelfer gesehen, wenn sie Geschäftsgeheimnisse öffentlich machen. Sie fallen unter eine erweiterte Ausnahmeklausel.

Im ursprünglichen, vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Entwurf aus dem Justizministerium hatte es noch geheißen, die offenlegende Person müsse mit dem Motiv handeln, die Allgemeinheit „auf einen Missstand hinzuweisen, um zu einer gesellschaftlichen Veränderung beizutragen“. Das wurde inzwischen mehrheitlich als „Gesinnungsprüfung“ abgelehnt.

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