Geschäftsgeheimnisse versus Pressefreiheit

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Was wiegt schwerer – das Interesse, ein Geschäftsgeheimnis zu schützen, oder das öffentliche Interesse, Missstände aufzudecken sowie die Presse- und Meinungsfreiheit? Um keine geringere Frage geht es bei der geplanten Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland. Am 15. Februar wurde über zwei Anträge der Grünen und der Linkspartei zum Gesetzentwurf im Bundestag diskutiert. Nun ist erneut der Rechtsausschuss am Zug.

Beide Parteien fordern Nachbesserungen im Regierungsentwurf, der auch von Gewerkschaften und anderen Verbänden kritisch gesehen wird. In einer erneuten Stellungnahme von ARD, ZDF, Deutschlandradio, dju in ver.di, DJV, BDZV, VDZ, dem Deutschen Presserat und VAUNET vom 19. Februar heißt es, dass der „Regierungsentwurf in seiner jetzigen Fassung zu einer deutlichen Verschiebung der Balance zu Lasten der freien Berichterstattung“ führe. Zu erwarten seien „erhebliche Rechtsunsicherheiten und ein empfindlich erhöhtes Risiko für investigativ arbeitende Journalist*innen und Informant*innen, zivil- und/oder strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Recherchen und/oder Veröffentlichungen ausgesetzt zu sein“. Die Aufdeckung von Missständen in Unternehmen, Einrichtungen oder Behörden sei jedoch ohne Informationen und Dokumente gerade aus internen Geschäftsabläufen schlechthin undenkbar. Das Bündnis fordert „alle Beteiligten am weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, sich für die bestmögliche Umsetzung der EU-Richtlinie und damit eine rechtssichere, eindeutige und praxistaugliche Lösung im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit einzusetzen“.

Schwierige Rechtslage für journalistische Arbeit

Aber der Reihe nach: Schon heute ist die Rechtslage teilweise schwierig für die Arbeit von investigativ arbeiten Journalist*innen. So können Ermittlungsbehörden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Journalist*innen ermitteln, sofern der Verdacht besteht, dass Geschäftsgeheimnisse verraten wurden. Im Fall der Cum/Ex-Recherchen wurde dieser Paragraf erstmals gegen den Chefredakteur von Correctiv, Oliver Schröm, angewendet. Correctiv hatte zusammen mit 18 Medienpartnern den größten Steuerraub Europas aufgedeckt, bei dem 55 Milliarden Euro an europäischen Steuergeldern verschwanden. Nach einer Anzeige der Schweizer Bank Sarasin, die tief in den Skandal verwickelt war, wurden die Ermittlungsbehörden gegen Schröm tätig, weil er einen Informanten angeblich dazu angestiftet haben soll, die Cum-Ex-Geschäfte der Schweizer Bank öffentlich zu machen. Ein Skandal – denn der Journalist hatte nur seine Arbeit getan.

Und auch Whistleblower*innen haben es hierzulande schon heute nicht leicht. Gegen sie kann durch Bestimmungen (§ 823, 826, 1005) im allgemeinen Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ermittelt werden. Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll die bisherigen rechtlichen Grundlagen bündeln und vor allem die Vorschriften aus dem UWG ersetzen.

Klare Definition dringend erforderlich

Problematisch ist aber die Definition eines Geschäftsgeheimnisses nach dem bisherigen Entwurf. Eine solche gab es bislang so nicht. Dem Entwurf zufolge gilt künftig eine bisher nicht öffentliche Information als Geschäftsgeheimnis, die einen wirtschaftlichen Wert besitzt und für die Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Das klingt zunächst nachvollziehbar, stellt aber eine rechtliche Neuerung dar. Bislang mussten Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung einer Information nachweisen. Das würde künftig wegfallen. Bislang kam es bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weder auf den wirtschaftlichen Wert an, noch darauf, ob es Geheimhaltungsmaßnahmen dafür gab. Es besteht daher die Sorge, dass Unternehmen künftig für besonders schützenswerte Informationen oder für rechtswidrige Praktiken, die sie verschleiern wollen, Vorkehrungen treffen, die beide Kriterien erfüllen. Schon jetzt ist es jedoch für Journalist*innen, aber auch zum Beispiel für Arbeitnehmervertretungen schwierig, gegen solche Praktiken vorzugehen und/oder sie öffentlich zu machen.

Drohende strafrechtliche Verfolgung

Noch problematischer ist, dass in Zukunft bei unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung solcher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schadensersatz- und natürlich auch Unterlassungsansprüche möglich wären. Schwerwiegend für den Schutz von journalistischer Arbeit ist zudem, dass das Gesetz umfassende Auskunftsansprüche vorsieht. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass Whistleblower*innen sehr viel schneller strafrechtlich verfolgt werden können. Geschützt sind sie nur, wenn sie mit dem Verstoß gegen ein Geschäftsgeheimnis im öffentlichen Interesse handeln. Der Anwalt Christian Solmecke spricht in seinem Blog von einer “Gesinnungsprüfung für Whistleblower” und schreibt: „Es ist abzusehen, dass eine solche Regelung zu weiteren Schikanen gegen Whistleblower führen würde.”

Die Grünen und die Linkspartei hatten daher Anträge eingebracht, wonach vor allem die Definition von Geschäftsgeheimnissen nochmal überarbeitet werden soll. Auch über die Bereichsausnahmen wurde diskutiert. Noch ist unklar, wie es weitergeht. Aber die Sorge ist groß, dass allein die Möglichkeit der Strafverfolgung dazu führen kann, dass Hinweisgeberinnen und Whistleblower abgeschreckt sind. Das gilt vor allem auch für Journalist*innen, die nicht in großen Verlagshäusern und bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit gut ausgestatteten Justiziariaten arbeiten. Sie werden auf Enthüllungen verzichten, wenn sie Ermittlungen befürchten müssen und sich nicht sicher sein können, dass sie ihre Quellen vollumfänglich schützen können.

Großes Risiko vor allem für freie Journalist*innen

Die Pressefreiheit und auch die Vielfalt der Medien ist ohnehin schon in Gefahr – gerade im Lokalen und Regionalen findet heute schon wenig investigative Recherche statt. Viele Verlage stehen unter Kostendruck und sparen auch beim journalistischen Personal, wie etwa zuletzt die Funke Mediengruppe. Für freie Journalist*innen ist das Risiko besonders groß, sie tragen im schlimmsten Fall die Kosten für ein Verfahren selbst und stehen schon heute wegen sinkender Honorare unter einem hohen ökonomischen Druck. Und was all diese Risiken, die das geplante Gesetz mit sich bringen würde, für das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien bedeutet, wenn selbst relevante, brisante und nach allen journalistischen Standards eingehaltene Enthüllungsrecherchen juristisch angegriffen werden könnten – siehe das Beispiel von Correctiv – das kann man heute noch gar nicht abschätzen.

Rechstanwalt Solmecke fordert daher, dass der Gesetzgeber über Sanktionen für jene nachdenken sollte, “ die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen missbräuchlich gegen Journalisten und Whistleblower einsetzen.” Ein kluger Gedanke!

Whistleblower zunehmend eingeschüchtert

„Der Schutz von Whistleblowern ist in Deutschland jetzt schon unzureichend, etwa verglichen mit Großbritannien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen spielt heute umgekehrt etwa im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine zu große Rolle und verhindert die Offenlegung amtlicher Informationen“, sagt Hans-Martin Tillack, Investigativ-Reporter des Nachrichtenmagazins Stern. Der Fall VW habe gezeigt, dass ein Konzern über Jahre mit vielen Mitwissern an Schummel-Software arbeiten konnte, ohne dass Beteiligte wagten, sich an die Justiz oder die Presse zu wenden.

„Jetzt stellt die Bundesregierung den Verrat von Geschäftsgeheimnissen in konkretisierter Form unter Strafe und riskiert damit, Whistleblower weiter einzuschüchtern.“ Sie würden zwar laut dem Gesetzestext geschützt, müssten aber „in der Absicht“ handeln, „das allgemeine öffentliche Interesse“ zu schützen. Auch Tillack bewertet „eine solche Motivprüfung als abschreckend und kontraproduktiv“. Es komme auf den Nutzen für die Öffentlichkeit an, den das Whistleblowing mit sich bringe, nicht auf das Motiv des Hinweisgebers.“

Er bemängelt auch, dass die Ausnahmeregelung für Journalist*innen im Entwurf nicht klar genug formuliert ist. Daher bestünde auch hier das Risiko, dass Informant*innen abgeschreckt und Journalist*innen durch das Risiko der Strafverfolgung eingeschüchtert werden. Tillack fordert daher: einen besseren gesetzlichen Schutz von Whistleblowern, eine klare Bereichsausnahme für die Presse in dem Gesetz und bessere Auskunftsansprüche etwa im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.

Generelles Misstrauen gegenüber der Justiz nicht angebracht

Anders dagegen ist die Einschätzung von Jost Müller-Neuhof, rechtspolitischer Korrespondent des Tagesspiegels und Mitglied im Deutschen Presserat. Rein juristisch betrachtet bewertet er die Definition des Geschäftsgeheimnisses trotz Unschärfen im Hinblick auf den Schutz von Journalist*innen und Whistleblowern als einen Fortschritt gegenüber der aktuellen Rechtslage. „Gleichwohl werden Risiken bleiben, mit denen Informanten und Journalisten leben müssen. Pressefreiheit ist nicht die Freiheit, Straftaten zu begehen. Wer andere anstiftet, professionelles Schweigen zu brechen, oder sogar dafür Honorare zahlt, macht sich mindestens verdächtig“, schrieb Müller-Neuhof im Dezember im Tagesspiegel. Auch glaubt Müller-Neuhof nicht, dass es Grund gibt, der Justiz generell zu misstrauen. So sei das Ermittlungsverfahren gegen den Correctiv-Chefredakteur weniger dramatisch, als es zunächst erscheint: Die Hamburger Ermittlungsbehörden mussten aus formalen Gründen tätig werden, nachdem ihnen das Ermittlungsverfahren der Schweizer Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden war. Es handele sich um eine reine Pflichtaufgabe der Justiz. Zudem, schreibt der Rechtsexperte, sei es gut möglich, dass das Verfahren eingestellt werden könnte, erst Recht, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt. Auch der Fall der Netzpolitik-Blogger, denen der Ex-Verfassungsschützer Hans-Georg Maaßen Landesverrat vorwarf, sei vor allem für Maaßen schlecht ausgegangen.

 

 

 

 

 

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