Kunst darf an die Grenzen gehen

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: pa/Uli Deck

In einer am 26. Juli 2021 veröffentlichten Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen als „Schmähgedicht“ überschriebenen Vortrag von Jan Böhmermann 2016 im ZDF als „von der Kunstfreiheit gedeckt“ bezeichnet. „Eine demokratische Gesellschaft muss aushalten können, dass Künstlerinnen oder Künstler in künstlerischer Form an Grenzen gehen, bis es schmerzt“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz.

„Die Satire aus dem Jahr 2016 ging möglicherweise in Teilen über Grenzen hinaus. Genau das hat der Künstler jedoch mit seinem Gesamtwerk beabsichtigt und künstlerisch konzeptionell umgesetzt. Das Gesamtkunstwerk aus Einleitung und Vortrag ist damit von der Kunstfreiheit gedeckt“, so Schmitz.

Nachdem Jan Böhmermann im August 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Gerichtsentscheidungen des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2017 und des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2018 eingelegt hat, wurde ver.di als mitgliederstärkste Vertretung von Kunst- und Medienschaffenden neben anderen Stellen und Vereinigungen nun vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wesentliche Verfahrensfragen sind, ob die als „Schmähgedicht“ bekannt gewordene Satire, in deren Mittelpunkt der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan stand, der durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Kunstfreiheit unterfällt oder ob die sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit hierdurch überschritten wurden. Das Bundesverfassungsgericht muss dabei die Reichweite und Grenzen von Satire und der Beeinträchtigung der Kunst- und Meinungsfreiheit in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beurteilen.

Ihrer Einschätzung zu den mit der Entscheidung des Gerichts verbundenen Weichenstellungen und potentiellen Auswirkungen auf das Arbeiten und Schaffen von Künstlerinnen und Künstlern hat ver.di ein Kurzgutachten des Verfassungsrechtlers und Künstlers Prof. Dr. Bernhard Schlink zur Seite gestellt. In seiner Bewertung kommt Schlink zu dem Ergebnis, dass der Künstler durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen unverhältnismäßig in seiner Kunstfreiheit beschränkt wurde und die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns deshalb begründet ist.

ver.di hatte sich in dem Fall im übrigen von Beginn an für die Verteidigung der Meinungs- und Kunstfreiheit ausgesprochen.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

ZDF textet nur noch in Ausnahmefällen

Seit Dezember 2025 gilt der Reformstaatsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Damit haben die Bundesländer die Vorgaben für die Sender verschärft, ihre Online-Angebote nicht presseähnlich zu gestalten. Eine Textberichterstattung erfordert seitdem, mit wenigen Ausnahmen, einen aktuellen Sendungsbezug. Das ZDF reagierte auf den erhöhten Bewegtbild-Bedarf mit strukturellen Änderungen.
mehr »

Spanien: Strafe für Berichterstattung?

Die spanische Datenschutzbehörde will Zeitungen bestrafen, weil sie illegal in soziale Bewegungen eingeschleuste Polizisten enttarnt oder darüber berichtet hatten. Bislang sind Gerichte nicht tätig. Die Vorgänge drohen zu einem Präzedenzfall zu werden, warnen die betroffenen Medien und Menschenrechtsorganisationen.
mehr »

Kahlschlag bei DuMont in Köln

Die dju in ver.di kritisiert den Kahlschlag der Regionalredaktionen von Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnischer Rundschau. Zum 30. September endet die Tätigkeit der Rheinischen Redaktionsgemeinschaft (RRG). 57 tarifgebundene Vollzeitstellen entfallen. Die betroffenen Beschäftigten müssen sich jedoch auf neu zugeschnittene Stellen bewerben. Eine Übernahmegarantie gibt es nicht.
mehr »

AI Act legt KI-Kennzeichnung fest

Petra Schwegler fasst für die Webseite der Medientage München die seit dem 2. August 2026 geltenden Bestimmungen zur KI-Kennzeichnung zusammen. Der AI Act gilt: Wer KI-generierte oder -manipulierte Inhalte veröffentlicht, muss das kennzeichnen. Die Regel gilt für Chatbots, für Deepfakes, für Werbespots, für alles künstlich Generierte.
mehr »