Jan Böhmermanns Schmähgedicht auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan bleibt zu großen Teilen weiter verboten, da es ehrverletzend sei. Das Landgericht Hamburg bestätigte damit am 10. Februar 2017 eine einstweilige Verfügung aus dem Mai 2016 und gab einer zivilrechtlichen Klage Erdogans teilweise statt.
Die Pressekammer des Landgericht Hamburgs hatte nach den Worten ihrer Vorsitzenden Simone Käfer zwischen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie den Persönlichkeitsrechten Erdogans abzuwägen. Mit dem heutigen Urteil bekräftigte sie ihre bisherige Position: Der größte Teil des Schmähgedichtes, das Jan Böhmermann im März 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragen hatte, sei nicht von der Kunst- und Satirefreiheit gedeckt. Das gelte nur für einige wenige Zeilen, die keinen Zusammenhang mehr ergeben. Erdogans Anwalt von Sprengler hatte, so berichtet der Branchendienst Meedia, in der Verhandlung vor allem die Menschenwürde ins Feld geführt, die auch für den Staatspräsidenten gelte. Der Satiriker habe seinen Mandanten gezielt beleidigen wollen und sich dazu „unter dem Deckmäntelchen der Kunst“ versteckt. Böhmermann-Anwalt Schertz habe das Gericht hingegen mehrfach aufgefordert, die Klage abzuweisen und das Gedicht nicht isoliert, sondern im Rahmen der gesamten Fernsehsendung als Kunstwerk zu werten. Das Gericht blieb bei seiner Rechtsauffassung, das Gedicht als schmähend und ehrverletzend zu beurteilen. Böhmermann wurden auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die Entscheidung ist Berufung möglich. Da die Anwälte beider Parteien bereits im Vorfeld angekündigt hatten, im Fall einer Niederlage den weiteren Rechtsweg zu beschreiten, wird sich wahrscheinlich das Hanseatische Oberlandesgericht in nächster Instanz mit der Unterlassungsklage von Recep Tayyip Erdogan befassen, der die „Schähkritik“ komplett verbieten lassen will. Erdogan hatte überdies beim Auswärtigen Amt rechtliche Schritte gegen Böhmermann wegen Beleidigung nach Paragraph 103 Strafgesetzbuch verlangt. Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte dieses Verfahren im Oktober 2016 eingestellt. Eine Beschwerde des Staatschefs wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz zurückgewiesen. Das Bundeskabinett hat inzwischen beschlossen, den Majestätsbeleidigungs-Paragrafen 103 demnächst aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.