Aktualisierter Ratgeber für arbeitslose Journalisten
Nach den Hartz-IV-Reformen hat die dju ihren „Ratgeber für arbeitlose Journalistinnen und Journalisten“ in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt. Besonders interessant darin: Die Chancen für Arbeitslose, sich mit Hilfe der Arbeitsagentur selbstständig zu machen, sind im Medienbereich immer noch deutlich besser als in anderen Berufen.
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) hat und solche Überlegungen anstellt, sollte Folgendes wissen:
Hinzuverdienen:
Zunächst kann jeder und jede Arbeitslose 165 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das ist nicht viel – aber da man von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit neuerdings pauschal 30 Prozent für Betriebsausgaben abziehen darf, bleiben immerhin 235 € Honorar ohne Anrechnung. Nach Steuern.
Selbstständig weiterarbeiten:
Oft darf der Nebenverdienst noch viel höher sein. Wer nämlich schon in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nachweislich mindestens 12 Monate lang frei gearbeitet hat, darf das weiterhin tun – und das dabei erzielte Honorar wird überhaupt nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Jedenfalls nicht, solange es das zuvor nebenberuflich erzielte Honorar nicht übersteigt und die Arbeitszeit unter 15 Stunden in der Woche bleibt. Für ungläubige Sachbearbeiter: Das steht im Sozialgesetzbuch 3 in den §§ 119 Abs. 3 und 141 Abs. 3.
Große Aufträge erledigen:
Wo ein größerer Auftrag winkt, gibt es noch einen anderen Ausweg: Für den Rundfunkbeitrag, der eine Woche Arbeit in Anspruch nimmt, meldet man sich einfach für eine Woche bei der Arbeitsagentur ab. Dann darf man in dieser Woche so viel verdienen, wie man will, weil man ja nicht arbeitslos ist – und danach bekommt man eine Woche länger Arbeitslosengeld. Denn diese Woche wird hinten an die Anspruchsdauer angehängt.
Dazulernen:
Wer sich für die freie Arbeit noch nicht fit fühlt, kann sich möglicherweise auf Kosten der Arbeitsagentur weiterbilden: Wenn eine Weiterbildungsmaßnahme die Vermittlungschancen erhöht, kann die Arbeitsagentur die Kursgebühren und Fahrtkosten, die Kosten einer auswärtigen Unterbringung und Kinderbetreuungskosten übernehmen und ein „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ zahlen. Das ist genauso hoch wie das normale Arbeitslosengeld, wird aber nur zur Hälfte auf die Anspruchsdauer angerechnet!
Sich selbstständig machen:
Mehr …
Goetz Buchholz: Arbeitslos – was tun?
Ratgeber für arbeitslose Journalistinnen und Journalisten www.verdi.de/0x0ac80f2b_0x01e2237e
Wer nach solchen Vorbereitungen endgültig den Schritt in die freie Arbeit wagen will, dem hilft die Arbeitsagentur noch einmal: Sofern er ein tragfähiges Konzept für die Selbstständigkeit hat, zahlt sie ihm entweder sechs Monate lang rund 170 Prozent des Arbeitslosengeldes als Überbrückungsgeld oder drei Jahre lang den Existenzgründungszuschuss, bekannt unter dem Stichwort „Ich-AG“: 600 € pro Monat im ersten, 360 im zweiten und 240 € pro Monat im dritten Jahr. Falls davor noch Anspruch auf Arbeitslosengeld „übrig“ war, bleibt er erhalten – als Absicherung für den Fall, dass es mit der Selbstständigkeit doch nicht klappt.
Aber warum soll es denn nicht klappen? Die Bedingungen für freie Arbeit im Journalismus sind in den letzten Jahren nicht eben besser geworden. Aber die Chance, damit besser und zufriedener leben zu können denn als Dauergast der Arbeitsagentur, ist immer noch richtig groß.