Platzverweis ohne Vorwarnung

Wie aus einem Berichterstatter ein Landfriedensbrecher wurde

Wenn am 22. September gewählt wird, haben die Medien in Wort, Bild und Ton den wählbaren Politikerinnen und Politiker bis dahin Raum geboten, sich selbst darzustellen. Vor allem Gerhard Schröder gilt als Medienkanzler. Also einer, der sich auch gern fotografieren lässt. Allerdings darf den Kanzler längst nicht jeder vor die Linse nehmen.

Das bekam der freie Fotojournalist Roland Geisheimer im Juni auf einer SPD-Wahlkampfveranstaltung im nordrhein-westfälischen Marl zu spüren. Obwohl der Journalist aus Witten an der Ruhr sich vorher für die Veranstaltung akkreditiert hatte, verweigerte ihm ein Beamter des Bundeskriminalamtes (BKA) den Zutritt. Warum Kriminaloberkommissar Rainer Schanz vom Vorkommando „Bundeskanzler“ den Fotografen abblitzen ließ, wollte er ihm nicht sagen. Lediglich: „Das wissen Sie doch selbst am besten.“ Doch Geisheimer, der bisher unbehelligt acht Jahre fotopolitische Berichterstattung betrieb, tappte im Dunkeln. Für ihn war der Ausschluss völlig unverständlich. Er schaltete ver.di ein und suchte Hilfe bei Christoph Domernicht, dem beratenden Rechtsanwalt für den Fachbereich 8 im Landesbezirk NRW. Domernicht machte das BKA mobil und forderte gemäß § 19 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über die Gründe für den Ausschluss.

Rückblende ins Jahr 1996: Von einem Informanten erfährt Roland Geisheimer, dass die Antifa Wuppertal zu einer Aktion in Bonn aufruft, die sich gegen den inzwischen verstorbenen ehemaligen Bundesvertriebenenminister Oberländer richtet und an den des Einmarsches der deutsch-ukrainischen Sondereinheit „Nachtigall“ in Polen, zu der Oberländer gehörte, erinnern soll. Während der Demo wird eine Gebäudefront mit Parolen besprüht, es fliegen Farbbeutel und Eier. Ermitteln können die Beamten den Fotografen Roland Geisheimer und seinen Kollegen Jochen Schüler. Ein halbes Jahr nach Bonn, im Dezember ‘96, stehen Bonner und Bochumer Staatsschutz mit einem Hausdurchsuchungsbeschluss vor der Tür des Wittener Journalisten, um in dessen Wohnung nach Bildmaterial von der Demonstration zu durchsuchen – wohlgemerkt: Geisheimer wird als Zeuge durchsucht und nicht als Beschuldigter. So wird es ihm gesagt und im Durchsuchungsprotokoll schriftlich fixiert.

Protest gegen Durchsuchung

Nach dem Hausbesuch schaltete sich der Bundesvorstand der Fachgruppe Journalismus in der IG Medien ein. In einer Pressemitteilung protestierte die Gewerkschaft gegen die Durchsuchung von Journalistenwohnungen. Der Vorfall wurde später auch in der Broschüre „Hände weg von den Medien“ (1997, 2. Auflage) dokumentiert. Danach hörte Geisheimer nichts mehr davon – bis zum Schreiben des BKA 2002, das er nach der Anfrage des Rechtsanwaltes erhalten hatte. Wegen seiner Teilnahme an einer „gewalttätigen Aktion“ in Bonn 1996 werde Geisheimer des Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigung beschuldigt und sei deswegen ausgeschlossen worden. Zudem habe er frühzeitig durch den Veranstalter und das Polizeipräsidium Recklinghausen von dieser Entscheidung erfahren. Für den Fotografen ist nicht nachzuvollziehen, „wie aus einem Berichterstatter von einer Demonstration ein Landfriedensbrecher und Sachbeschädiger wird“. Aus der Fassung bringt ihn, dass er rechtzeitig von seinem Ausschluss erfahren haben soll: „Das ist eine glatte Lüge.“ Erst Kriminaloberkommissar Rainer Schanz konfrontierte ihn damit, dass er nicht zugelassen sei.

Ver.di hat ihm jetzt Rechtsschutz erteilt. Nun klagt er gegen den Bund wegen Nichtzulassung zu einer politischen Veranstaltung. Insbesondere als freier Journalist ist er darauf angewiesen, politische Veranstaltungen garantiert für seine Auftraggeber wahrnehmen zu können. „Nach Marl habe ich aus lauter Unsicherheit drei Termine abgeblasen“, schildert Geisheimer. Die Klage soll klären, wie er sich in Zukunft als Journalist verhalten kann. Mittlerweile hat er sich mal ein Stück vorgewagt und – noch bevor er Antwort vom BKA hatte – für eine SPD-Veranstaltung in Köln angemeldet, zu der er tatsächlich Zutritt erhielt und keinen geringeren Politiker als den Kanzler ablichtete. „Mit welcher Willkür werden Journalisten eigentlich behandelt?“ fragt Geisheimer sich.

Im Fall Marl gilt: Der Angriff auf die Pressefreiheit, die im Artikel 5 des Grundgesetzes verankert ist und die auch das Landespressegesetz garantiert, wiegt schwer. „Um wirksame Pressearbeit leisten zu können, muss man freien Zugang zu Informationen haben“, erklärt Domernicht. „Dieses Recht wurde dem Fotografen verwehrt.“ Zwar ist das BKA berechtigt, im Rahmen des Personenschutzes auch Journalisten aus Sicherheitsbedenken auf Veranstaltungen vom Kanzler fernzuhalten, doch „in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für einen Platzverweis nicht vor“, meint der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn sich das BKA auf den Landfriedensbruch und die Sachbeschädigung beziehe, gehe es von falschen Annahmen aus. „Es sind demnach keine Anhaltspunkte, die einen Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Klägers rechtfertigen, ersichtlich“, schließt der Anwalt die Klageschrift.

 

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