Der Deutsche Presserat hat die eigenständige Verantwortung der Medien beim Diskriminierungsschutz bekräftigt. Das Plenum des Presserats beschloss in seiner Zusammenkunft am 22. März 2017 eine erwartete Neufassung der Regeln des Pressekodex für die Kriminalitätsberichterstattung.
Demnach hat die Presse darauf zu achten, dass die mediale Berichterstattung über das Fehlverhalten einzelner nicht diskriminierende Verallgemeinerungen fördert. Den Redaktionen obliegt die Pflicht, stets sorgfältig zu prüfen, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Presserats. Bloße Neugier sei dagegen kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen.
Mit der Weiterentwicklung der entsprechenden Richtlinie 12.1. im Pressekodex entspricht das Plenum der freiwilligen Selbstkontrolle dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren. Der Presserat will in Kürze dazu Leitsätze veröffentlichen, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern.
Die neue Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten – ist ab sofort gültig. Sie fordert im Vergleich zur bisherigen jetzt präziser, dass in der Berichterstattung über Straftaten darauf zu achten ist, „dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt“. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es bestehe ein begründetes öffentliches Interesse.