Das Bundesarbeitsgericht urteilte (9 AZR 3/09) am 23. Februar, dass die Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin der Berliner Morgenpost in die Service- und Entwicklungsredaktion nicht zulässig ist. Mit Wirkung vom 19. Juni 2007 wurde die Klägerin versetzt und sollte dort mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Sie klagte gegen die Versetzung und verlangte wieder in die Redaktion Reise/ Stil, in der sie zuletzt beschäftigt war, zurückkehren zu können. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest: „ Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.“ In einem Parallelfall wurde mit ver.di-Rechtschutz ebenfalls erfolgreich gegen die Versetzung vorgegangen.