Was bin ich?

Der sogenannte Abgrenzungskatalog wird aktualisiert

Viele freiberufliche Journalisten und Journalistinnen werden arbeitsrechtlich in der Regel als Selbständige eingestuft und gleichzeitig sozialrechtlich wie Beschäftigte behandelt. Eine problematische Situation, die sich so zuspitzen kann, daß die Sozialversicherungen nicht mehr 365 Tage im Jahr gesichert sind. Denn in die Künstlersozialkasse (KSK) kommen nur die, die auch sozialrechtlich als selbständig beurteilt werden. Und auch nur solche bleiben auf Dauer drin. Maßgeblich für die Einordnung der Tätigkeit ist der Abgrenzungskatalog. Von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungen verfaßt, soll er den Sachbearbeitern in den Versicherungen ebenso das Leben erleichtern wie denen in den Honorar- und Lizenzabteilungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten.

Zur Zeit wird der Katalog überarbeitet. In diesen Prozeß hat sich auch die IG Medien mit ihrer Expertengruppe, die vor gut zwei Jahren in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, eingemischt. Zum ersten Mal saßen Anfang September alle Beteiligten an einem Tisch: Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen, ARD, ZDF, Vertreter der privaten Rundfunkanstalten und die Gewerkschaften. Die IG Medien hat zu diesem Treffen zusammen mit ARD und ZDF einen neuen Entwurf für einen Abgrenzungskatalog vorgelegt, dem sich die Privaten grundsätzlich angeschlossen haben. Beide Seiten – öffentlich-rechtliche Auftraggeber und Auftragnehmer – haben im Alltag große Schwierigkeiten mit dem inzwischen veralterten und nur teilweise nachvollziehbaren Katalog (vgl. Kasten). Sie wollen beide, daß nicht selbständige Tätigkeit auch als solche vom Auftraggeber sozialversichert und mit 50 Prozent bezuschußt wird, gleichzeitig haben sie aber auch das Interesse, den selbständigen Status abzusichern.

Mit dem gültigen Abgrenzungskatalog ist das kaum möglich. Verfaßt zu einer Zeit, als es die KSK noch nicht gab, ist er beseelt davon, Künstler und Publizisten in der Regel wie Angestellte vom Auftraggeber sozial versichern zu lassen (vgl. Kasten). Doch seit 1975 ist vieles anders geworden: Sowohl die Medienbranche als auch die Rechtsprechung haben sich verändert. Freiberufliche Mitarbeit bei Sendern ist nicht mehr in erster Linie sozialrechtlich als abhängige Beschäftigung einzustufen. Die Gründung der KSK Anfang der 80er Jahre war eine Folge dieser Einsicht. Gleichzeitig hat sie berücksichtigt, daß Künstler und Publizisten eine andere Umsatzstruktur und -höhe haben als klassische Unternehmer und sich deshalb in der Regel keine Privatversicherung leisten können. An dieser Stelle des Abgrenzungskatalogs müßte eigentlich modernisiert werden, doch die Aussichten dafür sind schlecht.

Die Sozialversicherungsträger haben trotz der Existenz der KSK weiterhin das vorrangige Interesse, Künstler und Publizisten in der klassischen Sozialversicherung zu halten. Dabei spielen verschiedene Gründe eine Rolle, zum Beispiel daß die geleisteten Beiträge auf diese Weise höher ausfallen. Außerdem kommt aus dem Bundesarbeitsministerium das eindeutige Signal, die Anzahl der KSK-Versicherten begrenzt zu halten. Denn 25 Prozent jedes Beitrags kommen aus dem Bundeshaushalt (der Anteil soll im Zuge des Sparpakets auf 20 Prozent gesenkt werden. Die KSK will das aus den eigenen Rücklagen ausgleichen). Daß bei diesem Herangehen auch selbständige Arbeit wie nichtselbständige versichert wird, wird dankend in Kauf genommen.

„Im Zweifel für die KSK“?

Im Zweifel für die klassische Sozialversicherung – das ist die Devise. Und Zweifelsfälle gibt es – je nach Sichtweise – viele im Dschungel der freiberuflichen Mitarbeit bei Sendern. Diese Herangehensweise wird sich wohl auch im neuen Entwurf wiederfinden. Auftraggeber und Auftragnehmer hätten gerne das Prinzip „im Zeifel für die KSK“ durchgesetzt. Der Katalog wäre einfacher und nachvollziehbarer geworden. Zwar werden voraussichtlich auch jetzt einige der gröbsten Unsinnigkeiten fallen; zum Beispiel die, daß selbständige Journalisten, Berichterstatter und Korrespondenten ohne vertragliche Verpflichtung (darunter fällt auch die mündliche Absprache!) Beiträge erstellen und anbieten sollen oder daß davon ausgegangen wird, daß Moderatoren nicht per se eigenschöpferisch tätig sind. Ob allerdings der Reporter endlich ebenfalls in die Riege der Journalisten aufgenommen wird, ist noch sehr ungewiß.

Die andauernde Unsicherheit führt bei den öffentlich-rechtlichen Sendern als Auftraggebern dazu, daß sie lieber auf Nummer sicher gehen und Freie eher als Nichtselbständige einstufen. Denn kommen die Landesversicherungsanstalten bei ihren Prüfungen zu anderen Ergebnissen als die Sender es im Alltag handhaben, drohen erhebliche Nachzahlungen an die Versicherungen. Ob die Einstufung letztlich den tatsächlichen Umständen entspricht, spielt in der Regel eine untergeordnete Rolle.

Den Freien werden damit die Berechenbarkeit und Planung ihrer Sozialversicherungen völlig aus den Händen genommen. Wechselnde Tätigkeiten sind in der Branche eher die Regel als die Ausnahme. Wenn dann noch das Überwiegensprinzip greift, wird es nicht selten völlig verrückt. Das kann mit dem Rauswurf aus der KSK enden. Damit ist die durchgängige Sozialversicherung unabhängig von der konkreten Auftragslage nicht mehr gesichert. In jedem Falle aber leistet die oder der Nichtselbständige in dem Moment Beiträge an die Sozialversicherung vom Umsatz und nicht vom Gewinn, wie es das Prinzip der KSK ist. Ob das Überwiegensprinzip für die Medienbranche gestrichen wird, wie es der gemeinsame Entwurf von IG Medien, ARD und ZDF vorsieht, ist zur Zeit noch unklar.

Die Spitzenverbände haben Auftraggeber und Auftragnehmer bei Sendeanstalten Anfang September angehört und signalisiert, daß sie einen Katalog verfassen wollen, mit dem alle gut leben können. Sie haben aber auch klar gemacht, daß sie im Zweifel allein entscheiden werden. Und das werden sie am 17. und 18. November dieses Jahres – ohne Anwesenheits- und Mitspracherecht der anderen Gruppen – tun. Der neue Abgrenzungskatalog für Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen wird ab dem 1. 1. 2000 gültig sein und soll auch im Printbereich angewendet werden.

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