Auch auf eigene Initiative

Im Österreichischen Presserat sind keine Verleger in den Senaten

Seit nunmehr anderthalb Jahren hat auch Österreich wieder einen Presserat, nachdem 2002 der Zeitungsverlegerverband ausgetreten war und sich das Gremium aufgelöst hatte.

Alexander Warzilek, Geschäftsführer des Österreichischen Presserats Foto: Christian von Polentz
Alexander Warzilek, Geschäftsführer des Österreichischen Presserats
Foto: Christian von Polentz

Über Ergebnisse und Erfahrungen seitdem sprach M mit Geschäftsführer Alexander Warzilek.

Wie kam es zur Neugründung des Österreichischen Presserates im Herbst 2010?

Alexander Warzilek: Es gibt in 58 Prozent der Mitgliedsländer des Europarates derartige Institutionen. Für eine Demokratie westlicher Prägung ist das ein Grundstandard. Daher sollte auch Österreich, ein Land mit entsprechender demokratischer Tradition, so eine Einrichtung haben. Es gab auch eine Vorgabe der EU zur Kontrolle der Finanzjournalisten. Angesichts der Gefahr, dass diese Kontrolle von der staatlichen Finanzaufsicht übernommen wird, entschied man sich lieber für die freiwillige Selbstkontrolle.

Ihr Presserat verfügt über zwei Senate. Sind sie vergleichbar mit den hiesigen Beschwerdeausschüssen?

Das ist durchaus vergleichbar. Wir haben allerdings eine anders strukturierte Verfahrensordnung. In den beiden Senaten gibt es jeweils sieben Mitglieder, darunter sechs Journalisten und einen juristischen Vorsitzenden. Anders als in Deutschland sind bei uns keine Verleger in den Senaten.

Der Rat wird nicht nur auf Beschwerden kritischer Leser aktiv, sondern er kann auch Eigeninitiative ergreifen?

Ja, aber der Rat geht mit diesem Instrument sehr sorgsam um. Wir haben im laufenden Jahr bisher 68 Fälle, und nur in zwei Fällen sind die Senate eigenständig aktiv geworden. Ein Fall betrifft eine weit rechts orientierte Wochenzeitschrift. Dabei geht es darum, ob der Begriff „Neger“ in einem Artikel, der die Kriminalberichterstattung über Ausländer betrifft, verwendet werden darf. Der zweite Fall betrifft Anders B. und steht im Zusammenhang mit dem Massaker in Norwegen. Beide Fälle sind noch nicht entschieden.

Welche Sanktionen kann der Presserat verhängen?

Wir haben nicht die gleichen Möglichkeiten wie die Gerichte. Wir können weder Zwangsmaßnahmen setzen noch Geldstrafen aussprechen oder Schadensersatz zusprechen. Das ist aber auch gar nicht Sinn und Zweck unserer Institution. Die Medienbranche nimmt unsere Entscheidungen durchaus ernst. Die Tatsache, dass ein Fachgremium festhält, dass da etwas falsch gelaufen ist, dürfte Journalisten manchmal sogar mehr schmerzen als eine gerichtliche Verurteilung.

Gibt es überhaupt so ein Instrument wie die öffentliche Rüge mit der Verpflichtung zum Abdruck durch das betreffende Organ?

Es gibt bei uns zwei Verfahrenstypen. In der ersten Variante, dem „selbstständigen Verfahren“, regt ein engagierter Leser ein Verfahren an. Hier gibt es nicht die Möglichkeit, unsere Entscheidung bzw. eine Rüge abzudrucken. Anders bei der zweiten Variante: Bei diesem sogenannten Beschwerdeverfahren muss man persönlich von der Veröffentlichung betroffen sein. Mit dem Presserat wird dann eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen, mit der Beschwerdeführer und -gegner einverstanden sein müssen. Einige Verlage haben hier eine generelle Einverständniserklärung für derartige Fälle abgegeben. Bei anderen muss es im Einzelfall geschehen. Die Kehrseite der Medaille ist, dass der in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte dann aber in der Sache selbst einen Rechtsverzicht abgeben muss. Das heißt, er kann sich nicht parallel an die Gerichte wenden. Allerdings kann der Betroffene im Anschluss an das Verfahren den Abdruck der Entscheidung des Presserats gerichtlich erzwingen.

Wieso kam es 2002 zu einer Einstellung der Tätigkeit des früheren Presserates?

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit mit der Kronen Zeitung, dem wichtigsten Boulevardblatt des Landes. Dabei ging es um den festgenommenen, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten Bombenattentäter Franz F. Unter der Abbildung des mutmaßlichen Täters hatte die Krone getitelt: „Franz Fuchs, ein Bild wie ein Geständnis“. Der damalige Presserat sah darin einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen sowie einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Die Kronen Zeitung verklagte daraufhin den Presserat, unterlag aber vor Gericht. In der Folge verließ der Verband österreichischer Zeitungen (VÖZ) den nur lose organisierten Presserat, der daraufhin seine Tätigkeit einstellte. Jetzt nach dem Neustart sind wir rechtlich solider organisiert, als Verein, zu dessen Trägern die wichtigsten Branchenorganisationen gehören: die Journalistengewerkschaft, der VÖZ, der Verein der Chefredakteure, der österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband, der Verband der Regionalmedien Österreichs und der Presseclub Concordia.

Die Kronen Zeitung war doch nie Mitglied im Presserat – warum hat sie so viel Einfluss?

Die Kronen Zeitung ist natürlich allein aufgrund der Auflage und der Leserzahl ein bedeutender Faktor in Österreich. Grundsätzlich sind wir für alle Printmedien zuständig, auch für die, die sich dem Presserat gegenüber nicht verpflichtet haben. Für die Kronen Zeitung sind wir derzeit nur im Rahmen eines „selbstständigen Verfahrens“ zuständig. Dieses Verfahren schließt jedoch den zwingenden Abdruck einer „Rüge“, um bei der deutschen Terminologie zu bleiben, aus. Die Entscheidung des Presserates, ob negativ oder positiv, wird auf unserer Internetseite oder auch über eine Presseaussendung bekannt gegeben.

Sind noch weitere Blätter nicht im Presserat?

Einige Medien halten sich noch zurück. Dazu gehört Die Presse, eine wichtige Qualitätszeitung in Österreich. Ein Beitritt in Kürze ist angekündigt. Auch zwei weitere wichtige Zeitungen aus dem Boulevardbereich machen noch nicht mit. Das sind die Tageszeitungen Österreich und Heute. Letztere hat vor allem in Wien großen Einfluss. Mit der Kronen Zeitung und Heute bin ich immer wieder in Gesprächen und hoffe, dass sie noch mitmachen werden.

Welche Verstöße gegen medienethische Grundsätzen kommen am häufigsten vor?

Die wichtigsten Themen sind der Persönlichkeitsschutz, die Anwendung unseres Antidiskriminierungsparagrafen, dann der Grundsatz, dass man als Journalist ordentlich und gewissenhaft recherchieren muss und auch die Vorgabe, dass zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu trennen ist. Unter den Beschwerdeführern finden sich sowohl Personen, die persönlich betroffen sind, als auch engagierte Leser, die sich ernsthaft mit den Inhalten in den Printmedien auseinandersetzen. Manchmal gibt es auch Eingaben ohne Substanz, die eher zum Schmunzeln verleiten. Bei uns entscheidet der Senat, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Falls es nicht dazu kommt, teilt der Senat dem Leser oder der Leserin eine Begründung dafür mit.

Gibt es Fälle, in denen zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse abgewogen werden musste?

Im Fall der umstrittenen Bilder von der Hinrichtung des libyschen Diktators Gaddafi hatten wir drei Mitteilungen. Wir haben diese Beschwerden nicht einzeln behandelt, sondern dazu eine Grundsatzerklärung mit eben dieser Güterabwägung abgegeben. Da Gaddafi jahrzehntelang Diktator eines Landes war, besteht grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, wie er zu Tode gekommen ist. Wenn allerdings die in diesem Zusammenhang publizierten Bilder besonders blutrünstig und entstellend sind, greift auch bei Gaddafi der Persönlichkeitsschutz.

In Österreich wurde in letzter Zeit auch über verdeckte Recherchemethoden diskutiert?

Anlass für eine solche Diskussion gab der ehemalige Europaparlamentsabgeordnete und ÖVP-Politiker Ernst Strasser. Journalisten des Guardian hatten sich als Manager aus dem Finanzwesen ausgegeben und ihm 100.000 Euro angeboten, damit er im Gegenzug die Finanzgesetzgebung entsprechend zu ihren Gunsten beeinflusse. Er ist darauf eingestiegen und wurde dabei heimlich gefilmt. Das Ganze löste einen großen Skandal in Österreich aus, und Herr Strasser musste zurücktreten. Da hat man darüber diskutiert, ob das in Ordnung war, dass die Journalisten sich nicht zu erkennen gegeben haben und im Geheimen gefilmt haben.

Ein Schwerpunkt der Arbeit des Rates ist sicher auch das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten?

Ja, in einem recht interessanten Fall war sowohl dieses Trennungsgebot als auch unsere Antidiskriminierungsbestimmung betroffen. Es geht dabei um eine vermeintliche Reportage über ein Bordell in Klagenfurt, in einer Gratiszeitung. Bei genauerem Hinsehen wurde jedoch klar, dass es sich dabei um eine reine Werbeeinschaltung handelte. Das Wörtchen Anzeige war nur in einem kleinen Info-Kästchen versteckt. Zudem waren die Inhalte menschenunwürdig und frauendiskriminierend – die Frauen wurden „als qualitativ hochwertig“ angepriesen. Das war dann recht klar und einfach zu entscheiden.

Wieso kommen zentrale Begriffe wie Quellenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht in Ihrem Kodex nicht vor?

Grundsätzlich muss ich dazu sagen, dass der deutsche Kodex und die dazu gehörenden Richtlinien detaillierter sind. Auch die Gesetze sind in Deutschland häufig viel umfangreicher als in Österreich. Das kann Vor- und Nachteile haben. Wir haben aber jüngst in einer Entscheidung festgestellt, dass das Redaktionsgeheimnis zu schützen ist und dass in diesem Zusammenhang auch der Informantenschutz ein ganz wichtiger Grundsatz ist.


 

Skurrile Beschwerden: Fall 1

„Ein Leser hat sich darüber aufgeregt, dass ein Journalist in einem Interview in einer Gratiszeitung gesagt hat, dass Thunfischesser Verbrecher seien.
In einem Telefonat mit mir hat der Leser gemeint, es könne doch nicht sein, dass er öffentlich als Krimineller bezeichnet werde, bloß weil er so gern Thunfisch esse.
Der Senat hat den Fall nicht aufgegriffen, mit der Begründung, dass es sich um ein Werturteil handele. Der Journalist habe zudem hier nicht im klassischen Sinn journalistisch gehandelt, sondern sei selbst Interviewpartner gewesen. Letztlich ging es um moralische Zweifel daran, ob es gut ist, dass man Thunfisch kauft, weil der durch Überfischung mittlerweile vom Aussterben bedroht ist.“


 

Skurrile Beschwerden: Fall 2

„Die Geschichte betrifft Herrn Schaumburg-Lippe, dessen Show auf Astro TV auch in Deutschland bekannt sein dürfte. In einem Artikel über ihn wurde geschrieben, er habe früher mit bürgerlichem Namen Mario Wagner geheißen und habe sich „hochadoptiert“. Darüber hat er sich mächtig aufgeregt.
Der Senat konnte aber keinen Verstoß gegen medienethische Grundsätze feststellen. Bei der Nennung des früheren bürgerlichen Namens handlte es sich um eine korrekte Tatsachenaussage. Auch die Formulierung, er habe sich „hochadoptiert“, wurde vom Senat als zulässig bewertet. Begründung: Schaumburg-Lippe trete im Rahmen seiner TV-Show explizit mit seinem neuen Adelsnamen auf, einer Show, in der er unter anderem „Reichtumselixier“ und „Wunscherfüllungscolliers“ verkaufe, also Produkte, deren Wirksamkeit laut Senat anzuzweifeln sei.
Herr Schaumburg-Lippe warf daraufhin dem Presserat vor, er fördere Schmutzkübeljournalismus. Mittlerweile hat er einen eigenen Presserat gegründet, den Schaumburg-Lippe-Presserat, mit einer Sektion Österreich. Der befindet jetzt über angebliche medienethische Verletzungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Adel.“

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