Digital-Verwertung von Printartikeln nur mit Zustimmung und Vergütung
Nach mehr als sieben Jahren haben sechs freie Journalisten den vielbeachteten Musterprozess „Tasini et al vs. The New York Times et al“ (siehe M 5/2001) vor dem Obersten Gerichtshof der USA klar gewonnen. Mit sieben zu zwei Stimmen entschied der Supreme Court in Washington am 25. Juni 2001, dass Zeitungen und Zeitschriften die Texte freier Autoren in digitalen Medien wie Datenbanken, Internet oder CD-ROMs nur veröffentlichen dürfen, wenn die Freelancer zustimmen.
Damit unterlagen die verklagten Verlage von „New York Times“, „Time Magazine“, „Sports Illustrated“ und „National Geographic“ sowie – da viele Printmedien ihre elektronischen Archive verkauft haben – die University Microfilms International und der weltgrößte Datenbankanbieter Lexis/Nexis wie in der zweiten auch in der letzten Instanz. Sie haben, so führte Richter Ginsburg in der Urteilsbegründung (http://www.supremecourtus. gov/opinions/00slipopinion.html) aus, „die Urheberrechte der freien Autoren verletzt“.
„Die Urheberrechte der freien Autoren verletzt“
Hauptkläger im Prozess gegen die US-Medienhäuser war der Vorsitzende des Autorenverbandes National Writers‘ Union (NWU), Jonathan Tasini, der das höchstrichterliche Urteil als „Sieg der Urheber“ bezeichnete. „Nun ist es Zeit für die Medienindustrie darüber zu verhandeln, den Urhebern ihren fairen Anteil zu zahlen.“
Ob sie das machen werden, ist allerdings derzeit fraglich. Nach dem Urteil bekräftigte zumindest NYT-Herausgeber Arthur Sulzberger die zuvor angedrohte Konsequenz: Er kündigte in seiner Zeitung an, dass man nun beginnen werde, die Texte der Freelancer aus den elektronischen Archiven zu entfernen.
Demgegenüber unterstrichen die beiden großen US-Bibliothekenverbände, die sich vor dem Urteil öffentlich auf die Seite der Verleger gestellt hatten, dass eine Löschung der Archivtexte vom Obersten Gericht nicht gefordert wurde und es Möglichkeiten für eine faire Lösung im Sinne der Autoren, der kommerziellen Datenbanken und der Öffentlichkeit gäbe.
NWU fordert schnelle Honorar-Verhandlungen
Die NWU jedenfalls hat die Verlage und Datenbanken noch am Tag der Urteilsverkündung zu Verhandlungen aufgefordert. Gleichzeitig hat sie an ihre Mitglieder und andere Freelancer appelliert, ihre Copyrights registrieren zu lassen (das ist in den USA notwendig), der von der NWU gegründeten Verrechnungsstelle für Urheberrechte Publications Right Clearinghouse beizutreten und keine „Total-Buy-Out“-Verträge zu unterschreiben.
Denn die höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Urheber wird sich vor allem auf ältere Veröffentlichungen auswirken, da in den USA bereits seit etwa zehn Jahren die Rechteübertragung für die Online-Verwertung in den Verträgen mit den freien Journalisten enthalten sind.
Auch in Deutschland dürften Klagen erfolgreich sein
Für Deutschland hat das Urteil juristisch zwar keine unmittelbare Wirkung. Allerdings dürften entsprechende Klagen auch hier erfolgreich sein. Datenbanken wie GENIOS, in denen Texte von Freien ohne ausdrückliche Rechteübertragung angeboten werden, können daher mit Niederlagen vor den Gerichten rechnen – wie Lexis/Nexis in den USA.
Bisher kam es in Deutschland aber noch zu keinem Prozess, da betroffene Autoren, die eine Verletzung ihrer Urheberrechte nachweisen konnten, im Vorfeld von Datenbankbetreibern mit ansehnlichen Entschädigungssummen abgefunden wurden. Wenn die Neuregelung des Urhebervertragsrechts in Kraft tritt, das Autoren für jede Nutzungsart eine angemessene Vergütung sichert, werden sich Verlage und Datenbanken kollektiven Vergütungsregelungen für digitale Nutzungsrechte nicht mehr entziehen können, um eine Prozesslawine zu vermeiden.