Weiterer Sieg für US-Autoren – E-Book-Rechte nicht übertragen

Kurz nach dem Urteil im Musterprozess „Tasini vs. The New York Times“ (siehe M 8-9/2001), in dem höchstrichterlich entschieden wurde, dass Zeitungen und Zeitschriften die Texte von Freelancern in digitalen Medien wie Datenbanken, Internet oder CD-ROMs nur mit deren Zustimmung veröffentlichen dürfen, haben die US-Autoren einen weiteren juristischen Erfolg errungen.In diesem Fall wollte die Bertelsmann-Tochter Random House dem kleinen New Yorker Verlag Rosetta Books untersagen lassen, E-Books von Werken von Autoren zu veröffentlichen, die bereits bei dem US-Verlagsriesen – vor Jahrzehnten – als Bücher erschienen waren. Rosetta Books – im Prozess unterstützt unter anderem vom US-Schriftstellerverband Authors‘ Guild – hatte die Nutzungsrechte für E-Books zuvor von den Autoren (zum Beispiel „Slaughterhouse-Five“ von Kurt Vonnegut) erworben und den E-Book-Verkauf am 26. Februar 2001 gestartet.

Random House argumentierte, E-Books seien keine eigene Nutzungsart, sondern lediglich eine andere Buchform, weshalb dem Verlag auch die E-Book-Rechte aus Verträgen zustünden, die er lange vor dem Internet-Zeitalter geschlossen hatte. Doch der Argumentation, das Recht auf „Druck, Veröffentlichung und Verkauf der Werke in Buchform“ beinhalte auch E-Books, folgte das angerufene US-Distriktgericht in New York nicht.

Nach dem Urteil von Richter Sidney H. Stein (Southern District of N.Y.) vom 11. Juli 2001 (Download: http://www.rosettabooks.com/casedocs/decision.pdf) sind E-Book-Veröffentlichungen eine eigene Nutzungsart. Die Rechte dafür könnten somit unabhängig von den Buchrechten vergeben werden. Folge: Sind diese Rechte im Vertrag nicht genannt, muss der Buchverlag darüber neu verhandeln – und die Autoren können dafür ein neues Honorar verlangen.

 

 

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