Einstimmiges Votum bei der VG Wort für Leistungsschutzrecht

Die VG Wort will in Zukunft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und den Beteiligungsanspruch der Urheber wahrnehmen. Der Beschluss zur Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags wurde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft am 29. November einstimmig gefasst.

Mit dieser Entscheidung wird die VG Wort in die Lage versetzt, das im August in Kraft getretene Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen und vergleichbaren gewerblichen Diensteanbietern wahrzunehmen, wenn dies von den Presseverlagen gewünscht wird. Zugleich wird mit der Übertragung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Beteiligungsanspruchs des Urhebers sichergestellt, dass die Journalisten an den Einnahmen aus der Verwertung des Leistungsschutzrechts angemessen beteiligt werden.
Letzteres unterscheidet sie von der VG Media, Verwertungsgesellschaft der privaten Fernseh- und Hörfunksender, von der große Medienkonzerne wie Springer und Burda ihr neues Leistungsschutzrecht wahrnehmen lassen wollen. Zu den beiden „Vorkämpfern“ sind mittlerweile Madsack, Funke sowie die Unternehmensgruppe Aschendorff und die Zeitungsgruppe Ostfriesland gestoßen, die nach Medienberichten als Gruppe 50 Prozent der Anteile der bisherigen VG Media übernehmen wollen. Ein weiterer Kandidat für die Teilnahme ist die Verlagsgruppe Ippen. Nicht beteiligen will sich hingegen der Spiegel Verlag. Auch beim FAZ-Verlag und dem Süddeutschen Verlag gibt es offenbar Bedenken.
Gegebenfalls wird die VG Wort also von VG Media den Beteiligungsanspruchs des Urhebers einfordern müssen. Dabei hat die VG Wort einen Vorteil: Ihre Rechteübertragung umfasst auch die Einräumung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an Presseerzeugnissen in einem Umfang, der demjenigen des neu geschaffen Leistungsschutzrechts entspricht. So „kann die VG Wort in Zukunft Leistungsschutzrecht und urheberrechtliches Nutzungsrecht aus einer Hand anbieten“, erklärte Robert Staats, geschäftsführender Vorstand. „Die Entscheidung ermöglicht die sinnvolle Vermarktung des Leistungsschutzrechts und erleichtert gleichzeitig deren praktische Abwicklung.“

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