Die Erstellung und Veröffentlichung kurzer Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen – so genannter Abstracts – verletzt nicht generell fremde Urheberrechte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem erst kürzlich öffentlich gemachten Urteil vom 1. April 2003 (Az.: 11 U 47/02) entschieden.
Gegen diese Form der Auswertung durch einen juristischen Auskunftsdienst hatten Fachzeitschriften der Handelsblatt-Gruppe versucht, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Doch die Frankfurter Richter verneinten wie die Vorinstanz einen Urheberrechtsverstoß, da es darauf ankomme, „ob der Inhalt des Originaltextes mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben oder ob das Abstract die Lektüre des Originaltextes teilweise oder ganz ersetzt.“ In aller Regel werde Lesern, die sich mit einer speziellen Fachmaterie vertieft befassen, die Lektüre eines Abstracts nicht das Studium des Originalbeitrags ersetzen können.
Im vorliegenden Fall ist das OLG Frankfurt deshalb davon ausgegangen, dass die Abstracts nicht die Originalbeiträge ersetzen. Ebenfalls zurückgewiesen wurde von den Richtern ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.
Link zum Urteil: www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm
lü