Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss einem Journalisten des Springer-Verlages Auskunft über die Vermietung des früheren Flughafens Berlin-Tempelhof geben. Hans-Wilhelm Saure wollte wissen, wie der Wortlaut des Mietvertrags aussieht, nach dem Teile des Flughafens für eine Modemesse genutzt werden konnten. An der Wirtschaftlichkeit dieses Vertrages gibt es erhebliche öffentliche Zweifel. Außerdem ist fraglich, ob es ein ordentliches Vergabeverfahren gegeben hat.
Nach einem ablehnenden Bescheid der Behörde und einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht hat der Verlag jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Recht bekommen. Die Bundesanstalt wurde zur Auskunft nach dem Presserecht verpflichtet. Das ist vor allem deswegen bemerkenswert, weil das Gericht hervorhob, in vorliegenden Fall müsse eine Bundesbehörde auch nach dem Landespresserecht Auskunft erteilen. Im Februar vorigen Jahres hatte nämlich das Bundesverwaltungsgericht ein höchst umstrittenes Urteil gefällt, das die Anwendbarkeit des Landespressegesetzes auf Bundesbehörden verneint und lediglich einen „Minimalstandard“ an Information direkt aus dem Grundgesetz ableitet. Das neuerliche Urteil rückt von dieser Entscheidung ab und stellt klar, dass die Bundesvermögensverwaltung keinen besonderen Geheimhaltungsinteressen unterliege, wie das bei dem Streitfall aus dem Vorjahr der Fall sei, als es um Ansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst ging. Eine automatische Übertragung des BND-Falles auf alle presserechtlichen Anfragen an Bundesbehörden lehnte das OVG ausdrücklich ab.
Diese Entscheidung tritt der neuen Tendenz bei Bundesbehörden entgegen, pauschal unter Berufung auf das BND-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts presserechtliche Auskünfte zu verweigern. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.
Aktenzeichen: 5 A 413/11
Pressemitteilung des Gerichts:
http://www.ovg.nrw.de/ presse/pressemitteilungen/01_archiv/2013/31_131218/index.php