Datenschutz auf Datenjagd

Seit Anfang Juli kursiert ein Referentenentwurf, demzufolge die Pressefreiheit gravierend eingeschränkt werden soll. In Zukunft sollen nämlich Redaktionen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, der den Umgang mit personenbezogenen Daten kontrolliert. Darüber hinaus besteht eine präventive Auskunfts- und Berichtigungspflicht, die es ermöglicht, Veröffentlichungen über Personen schon im Vorfeld zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.

Mit anderen Worten heißt das, daß zum Beispiel eine Person, die Dreck am Stecken hat und argwöhnt, von einer Publikation betroffen zu sein, durch Einschaltung des Datenschutzbeauftragten verlangen kann zu erfahren, welches Material über sie vorliegt, wie es beschafft wurde und wie es verwertet werden soll.

Zu diesem Referentenentwurf vom 6. Juli 1999 kam es, weil das Europäische Parlament die Anpassung der Gesetze der Mitgliedsländer an die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 verlangt. Diese behandelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Für diese Gesetzesänderung hat es schon drei Entwürfe gegeben, nämlich vom 14. 1. 1997, vom 17. 7. 1997 und vom 8. 12. 1997. Der seit Juli diesen Jahres vorliegende vierte Entwurf schränkt das sogenannte Medienprivileg der Presse nochmals erheblich stärker ein als die drei Vorentwürfe.

Bisher war es nämlich so, daß das Sammeln personenbezogener Daten zu journalistischen beziehungsweise redaktionellen Zwecken nicht der Kontrolle eines Datenschutzbeauftragten unterlag. Journalisten und Journalistinnen sind eigenverantwortlich und mit der gebotenen Sorgfalt mit Daten umgegangen. Sie haben das gemacht, was man in der journalistischen Praxis recherchieren nennt. Fast bei jedem Stoff geht es auch um Menschen, insofern gehört das Sammeln personenbezogener Daten zum Alltagsgeschäft von Journalisten. Jetzt soll dieses Recherchieren in den Regelungsbereich von Datenschutzbeauftragten fallen. Das kommt dadurch, daß das „Beschaffen von Daten über den Betroffenen“ nach Paragraph 3 Absatz 3 des Referentenentwurfs als „Erheben“ von Daten bezeichnet wird und damit als Voraussetzung für die Verarbeitung von Daten zu publizistischen Zwecken gesehen wird. Dabei ist unwesentlich, ob Informationen telefonisch erfragt werden, ob sie aus Archivmaterial, von Dritten oder sonstwie aus anderen schriftlichen Quellen stammen. Das heißt, sämtliche Daten über Personen, die im journalistischen Alltagsgeschäft ermittelt werden und die notwendig sind, weil Menschen stets eine wichtige Rolle spielen, ob sie nun im Zentrum der Recherche stehen oder bei einem „trockenen“ Stoff das Thema lebendig machen, unterliegen der Aufsichtspflicht eines Datenschutzbeauftragten. Daß der Tatbestand des Recherchierens, also das „Erheben“ von Daten, bereits als Vorstufe der Datenverarbeitung begriffen wird, hat zudem zur Folge, daß es nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Dieses ist eine unerträgliche Knebelung der Medien, die schlicht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Redaktionsgeheimnis in Gefahr

Der Grund: Medien bedürfen des ungehinderten Zugang zu legalen Informationen und des Schutzes ihrer Informanten, um ihrem Verfassungsauftrag nachkommen zu können. Das muß so sein, damit sie ihrer Pflicht zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Beispiel auch über heikle Vorgänge genügen zu können. Wenn aber ein Datenschutzbeauftragter aufgrund des Ersuchens Betroffener verlangen kann, diese Quellen und Informanten offenzulegen – und zwar auch schon vor einer potentiellen Veröffentlichung, dann ist das Redaktionsgeheimnis überhaupt nicht mehr gewahrt. Darüber hinaus steht der Referentenentwuf im Gegensatz zu einer zentralen Aussage des Grundgesetzes, die lautet: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Was aber anderes wäre das „Wirken“ eines Datenschutzbeauftragten mit den Befugnissen, wie sie jetzt vorgesehen sind?
Betroffen sind nicht nur Hörfunk-, Fernseh-, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, sondern sämtliche Redaktionen, in denen mehr als vier Mitarbeiter beschäftigt sind. Es geht also auch Pressearchive, Nachrichtenagenturen, Bildarchive, Korrespondenten- und Journalistenbüros an.
Staatsferne ist geradezu ein Qualitätsmerkmal einer freien und unabhängigen Presse. Ein Datenschutzbeauftragter, der an der Auswahl von Informationen beteiligt ist, der bestimmen kann, ob und wie sie verbreitet werden, steht dazu in diametralem Gegensatz.
Dieser Entwurf scheint wohl in einem datenschutzrechtlichen Eifer zustandegekommen zu sein, aber ohne jegliches Bewußtsein, wie sehr das Recherchieren ein Essential des Qualitätsjournalismus ist. Dabei spielen stets personenbezogene Daten eine Rolle, anders geht’s gar nicht.

Vorschläge des Presserats

Der Deutsche Presserat schlägt vor, erstens den Tatbestand des „Erhebens“ von Daten (Recherchieren) aus dem Regelungsbereich des Datenschutzbeauftragten zu streichen. Zweitens verfügt das Gremium über gute Erfahrungen bei der Selbstkontrolle von Medien. Publizistische Grundsätze und Empfehlungen für die journalistische Praxis sind aus seiner Sicht besser geeignet, eine Sensibilisierung im redaktionsinternen Umgang mit personenbezogenen Daten zu erreichen, als Gesetze. Der Pressekodex, eine praktizierte Form des Datenschutz-Audits, wahrt das Persönlichkeitsrecht und macht aus der Sicht der Medien Einschränkungen der journalistischen Arbeit überflüssig.

Im Koalitionsvertrag wurde die längst überfällige Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts zugesagt. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin hat dazu ihr Einsehen signalisiert und auch bereits Vorstöße gemacht. Einerseits würden damit die Grundlagen geschaffen, daß staatliche Übergriffe wie Medienrazzien künftig seltener werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder berücksichtigt wird, andererseits werden die Medien mit diesem Referentenentwurf wie kaum zuvor an die Kandare gelegt.

M wird weiter informieren.

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