Elektronische Pressespiegel – Wer will wen enteignen?

Verleger wollen mit zentraler Datenbank das Geschäft alleine machen

17 Tage vor der Bundestagswahl fuhr der Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger schwere Geschütze gegen FDP-Justizminister Schmidt-Jorzig auf. Als „Enteignung des geistigen Eigentums der Verlage“ geißelte der BDZV die vom Ministerium vorgeschlagene Regelung für elektronische Pressespiegel (siehe M 10/98). Der massive Vorwurf überraschte. Heute ist der Hintergrund klar: Kurz vor Weihnachten 1998 wurde – gefördert von den Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger – eine GmbH gegründet, die eine gemeinsame Datenbank für elektronische Pressespiegel („MediaMonitor“) aufbauen und betreiben soll. Die Verleger wollen das Online-Geschäft alleine machen. Journalistinnen und Journalisten sollen leer ausgehen.

Im Diskussionsentwurf zur fünften Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom Juli 1998 geht es in erster Linie um die Umsetzung der im Dezember 1996 unterzeichneten Verträge der UN-Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Kernpunkt ist die rechtliche Fixierung eines neuen Übertragungsrechtes für Online-Medien. Doch enthält der Entwurf außerdem eine Neufassung des § 49 UrhG, der sogenannten „Pressespiegel-Ausnahme“.

Nach geltendem Recht dürfen einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die „politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen“, in anderen Zeitungen und Informationsblättern (Pressespiegeln) verbreitet werden, wenn „sie nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. Dafür „ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen“, die „nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden“ kann. Im BMJ-Novellierungsentwurf wird die Pressespiegelverwertung auf alle „Sprachwerke über Tagesfragen“ ausgeweitet und ist auch dann zulässig, wenn das Werk online veröffentlicht wird, also beispielsweise auf den Internetseiten eines Zeitungsverlages. Daraus zusammengestellte elektronische Pressespiegel dürfen allerdings nicht allgemein zugänglich im Internet verbreitet werden, wohl aber „für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit“. Elektronische Inhouse-Pressespiegel – insbesondere „zum unternehmens- bzw. behördeninternen Gebrauch“ (Begründung des BMJ) – werden ermöglicht. Die Verbreitung in Pressespiegeln kann vom Rechtsinhaber verboten werden und ist wie bisher über Verwertungsgesellschaften vergütungspflichtig.

„Enteignung der Zeitungsverlage“

„Wenn dies Wirklichkeit würde, wäre es eine Enteignung der Zeitungsverlage in ihrer Kernkompetenz, nämlich den redaktionellen Inhalten“, kritisierte Hauptgeschäftsführer Volker Schultze auf der BDZV-Jahrespressekonferenz am 10. September 1998 den BMJ-Entwurf und schuf ein düsteres Szenario: Es sei beabsichtigt, daß die Zeitungsverlage künftig die Inhalte ihrer Druckwerke und Online-Angebote der Allgemeinheit zur weiteren unbeschränkten Verfügung und Vermarktung überlassen müßten. Mit den Gesetzesvorhaben würde ein „systematisches Ausschlachten“ aller Zeitungen legitimiert.

Da sich im Entwurfstext kein Beleg für diese „Enteignungspläne“ findet, war die Vokabel wohl in erster Linie darauf angelegt, der Kohl-Regierung ein deutliches Signal zum Einhalt zu senden. Das bekam diese ohnehin wenig später vom Wähler. Gegenüber der neuen Bundesregierung wird diplomatischer formuliert. Eine Verwirklichung des Vorschlags zur gesetzlichen Neuregelung für elektronische Pressespiegel verstoße gegen höherrangiges Recht, erklärten BDZV und VDZ am 20. November 1998 in einem gemeinsamen Appell zur „Umkehr“ an Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) und forderten sie auf, die Pläne ihres Amtsvorgängers nicht weiter verfolgen.

Mit ihrer massiven Kritik am Pressespiegelt-Paragraphen wollen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger drei bzw. vier Kernpunkte durchsetzen:

  • Sie wollen grundsätzlich verhindern, daß elektronische Pressespiegel ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte (gemeint sind die Verlage!) hergestellt und verbreitet werden können.
  • Sie wenden sich insbesondere gegen die Ausnahme für elektronische Inhouse-Pressespiegel.
  • Sie wollen verhindern, daß der Vergütungsanspruch der Rechteinhaber ausschließlich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
  • Der VDZ wendet sich außerdem gegen die „Ausweitung“ von Pressespiegeln auf Sprachwerke über Tagesfragen, weil er befürchtet, daß darunter auch einzelne Zeitschriften gefaßt werden könnten.

Auftragsgutachten stellt Pressespiegelvergütung in Frage

Um ihre Forderungen juristisch zu untermauern, haben BDZV und VDZ ein Rechtsgutachten „Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht“ von Prof. Dr. Michael Lehmann und Dr. Paul Katzenberger vom Münchener Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht erstellen lassen. Katzenberger hatte bereits 1995 für beide Verlegerverbände ein umstrittenes Gutachten über Online-Rechte an Artikeln verfaßt. Das im November 1998 fertiggestellte Gutachten kommt nach 108 Seiten zu dem – kaum überraschenden – Schluß: „Was das zukünftige Recht betrifft, so setzen allgemein anerkannte Grundsätze des Urheberrechts, der verfassungsrechtliche Schutz des Urheberrechts als Eigentum und der Pressefreiheit sowie das urheberrechtliche Konventionsrecht sowohl dem deutschen als auch dem europäischen Gesetzgeber Grenzen, die eine Regelung zugunsten elektronischer Pressespiegel, die eine Zustimmung der Rechtsinhaber entbehrlich macht, ausschließen. Dies gilt auch für elektronische Inhouse-Pressespiegel.“

Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums wird also als verfassungswidrig und unvereinbar mit internationalen Verträgen bewertet. Doch die beiden Gutachter gehen noch einen Schritt weiter. Deutlicher noch als im Auftragsgutachten heißt es in ihren zusammenfassenden Thesen, auch „für die Herstellung und Verbreitung herkömmlicher Pressespiegel ohne Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber und Verlage) gibt es im geltenden deutschen Urheberrechtsgesetz keine Rechtsgrundlage.“ Daraus folgt fast selbstverständlich die Rechtsauffassung, daß die Praxis der Verwertungsgesellschaft Wort, für Pressespiegel Vergütungen einzuziehen und an Journalisten auszuzahlen, von den Verlagen nur hingenommen und geduldet worden sei, sich daraus aber kein „Gewohnheitsrecht“ entwickelt hätte.

Eine bewährte Praxis, die für Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften im übrigen auch seit vielen Jahren in den Manteltarifverträgen geregelt ist. 6,87 Millionen Mark nahm die VG Wort 1997 an Pressespiegelvergütung ein. Im Unterschied zum Presse-Repro (Fotokopien von Presseartikeln), von dem BDZV und VDZ 30 Prozent für Zwecke der journalistischen Ausbildung erhalten, geht sie ausschließlich an die Journalisten. Und so konnten sich 7932 Kolleginnen und Kollegen der schreibenden Zunft 1997 über mehr als 5,4 Millionen Mark freuen, die aus der Vergütung des Vorjahres an sie ausgeschüttet wurde (ein kleinerer Teil geht an die VG Bild-Kunst für Pressefotos und Karikaturen).

„Das Gutachten, das im Auftrag von BDZV und VDZ erstellt worden ist, geht an die Grenze der wissenschaftlichen Seriösität“, sagt Prof. Dr. Ferdinand Melichar, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort. Die Behauptung, für Pressespiegel und Vergütung würde es keine Rechtsgrundlage geben, sei absurd. Melichar weist darauf hin, daß die VG Wort mehrere Herausgeber von Pressespiegeln verklagt hat, die nicht zahlungswillig waren. „Es gibt kein einziges Urteil, in dem die Rechtmäßigkeit der Pressespiegelvergütung angezweifelt wurde.“ Nach der juristischen Auffassung des renommierten Urheberrechtlers sind im § 49 UrhG auch elektronische Pressespiegel erfaßt. Melichar: „Deshalb suchen wir verzweifelt Herausgeber von elektronischen Pressespiegeln, gegen die wir klagen können.“ Bisher allerdings gibt es solche Pressespiegel nicht.

Verfassungswidrig? „Es geht ums Geld.“

Auch Wolfgang Schimmel aus der Rechtsabteilung der IG Medien hält die Rechtsposition der Verleger-Gutachter für nicht haltbar. „Wieso sollte es verfassungswidrig sein, wenn eine Vergütung, die bisher Redakteuren tarifvertraglich zusteht, nun auch auf elektronische Pressespiegel ausgeweitet wird“, sagt der Urheberrechtsexperte. „Das ist lächerlich. Es geht ganz offensichtlich ums Geld. Das ist der entscheidende Punkt.“ Und tatsächlich spielt der im Gutachten und in den Verbandsstellungnahmen vielbeschworene Schutz der Pressefreiheit in der Praxis kaum eine Rolle – und die grundgesetzliche Garantie des (geistigen) Eigentums nur, wenn es um Verlegerinteressen geht. In dankenswerter Offenheit hat dies auf dem BDZV-Zeitungskongreß am 19. Oktober 1998 Peter Esser geäußert, als er erstmals das Projekt einer Verlegerdatenbank für elektronische Pressespiegel öffentlich vorstellte.

Sie soll einer Gesetzesänderung durch Befriedigung von „Marktbedürfnissen“ zuvorkommen und von vornherein eine Konkurrenz durch elektronische Pressespiegel von Industrie und Banken abwehren. „Ein weiterer Vorteil“, so Esser: „Diese Einnahmen fließen unmittelbar in die Kassen der Verlage, nicht in diejenigen von Verwertungsgesellschaften.“ Die eigentlichen Urheber sollen leer ausgehen. Der Regensburger Verleger ist nämlich „der Meinung, daß der in den Verlagen angestellte Journalist schon heute sein gut bemessenes Gehalt für die Grunderstellung des Textes erhält und damit jede weitere Verwendung im Belieben des Verlages steht, und zwar ohne jede weitere Vergütung.“

Urheber sollen leer ausgehen

Dr. Arthur Waldenberger, Leiter des Fachbereichs Europaangelegenheiten und Medien beim VDZ, sieht die Zeitschriftenverlage bei diesem Vorhaben in einer rechtlich günstigen Situation. Durch die Neufassung des § 12 im Manteltarifvertrag (MTV) sei die Frage der Rechte für die Zukunft geklärt. Sie lägen bei den Verlagen. Die Regelung, die den Redakteuren einen Vergütungsanspruch nach § 49 UrhG vorbehalte, würde hier nicht greifen. Denn, obwohl der VDZ selbst mit dem Begriff „Datenbank für elektronische Pressespiegel“ hausieren geht, ginge es „nicht wie bei herkömmlichen Pressespiegeln um eine Zweitverwertung“.

Waldenberger: „Unser elektronischer Pressespiegel ist ganz anders. Er ist schon morgens um 9 Uhr parallel zur Printausgabe im Büro. Das sind nur zwei unterschiedliche Vertriebswege für ein Produkt.“ Für freie Journalisten müßten die Verlage selbst Lösungen suchen. Und für festangestellte hat der Rechtsanwalt immerhin noch einen Trost: „Bei Print-Pressespiegeln bleibt alles beim Alten. Da werden die Redakteure ihre Ausschüttung über die VG Wort behalten.“

Beim BDZV ist die Situation etwas schwieriger. Eine Urheberrechtsregelung für Online-Verwertung wurde bisher nicht im MTV vereinbart und das letzte Sondierungsgespräch mit IG Medien und DJV am 14. Dezember 1998 verlief ergebnislos (siehe Kasten S. 28). Dennoch sieht BDZV-Jurist Heinz-Uwe Rübenach keine grundlegenden Hindernisse für die Verleger-Pressespiegel. „Das Problem bei den Verhandlungen war doch weniger, ob die Verlage die Rechte haben, sondern bei der Frage des Bezahlens.“

Das hört sich nach Nulltarif an, der auch für Freie anvisiert wird. Hier greift nach Meinung Rübenachs die sogenannte Zweckübertragungstheorie des Urheberrechts zugunsten der Verlage. „Ein Beispiel: Wer der „Rheinischen Post“ einen Artikel liefert und weiß, daß von der Zeitung Artikel online gestellt werden, gibt nach der Zweckübertragungstheorie auch dafür die Zustimmung“, erläutert der Jurist seine Rechtsauffassung. „Es sei denn, es gibt besondere Vertragsbestimmungen.“

Mittlerweile wird das Projekt der Verlegerdatenbank „MediaMonitor“ konkret umgesetzt. Unter maßgeblicher Beteiligung der Verlage Gruner+Jahr, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeine Zeitung und gefördert von BDZV und VDZ wurde kurz vor Weihnachten eine GmbH gegründet. „Jetzt geht es um die technische Umsetzung“, erläutert Arthur Waldenberger. „Am Markt ist ein Bedürfnis für elektronische Pressespiegel vorhanden. Wir wollen das Produkt möglichst schnell und effizient zur Verfügung stellen.“

Millionenumsatz mit Verlegerdatenbank

Funktionieren soll die Datenbank ähnlich wie der Gruner+Jahr-Internetdienst „Paperball“. Das Angebot soll möglichst umfassend sein und auch grenzüberschreitend. Beispielsweise soll die „Neue Zürcher Zeitung“ einbezogen werden. Der entscheidende Unterschied: Unternehmen und Behörden müssen für diese Pressespiegel etwas bezahlen. Die Tarife werden nicht vom Datenbank-Unternehmen, sondern jeweils von den Verlagen selbst festgelegt. „Es kann sein, daß ein aufwendiger Artikel oder ein Exklusivinterview teurer ist“, sagt Waldenberger, aber im allgemeinen geht er von Artikelpreisen im Pfennigbereich aus. Rabatte oder Abonnements sollen möglich sein. Aber, so der VDZ-Jurist: „Wir wollen was dafür haben.“ Schließlich hätten die beteiligten Verlage (die VDZ-Delegiertenversammlung hat alle Mitgliedsverlage zur Beteiligung aufgefordert) einen „Millionenaufwand für Technik“. Erwartet wird für die Verlegerdatenbank – „konservativ geschätzt“ – ein Jahresumsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Einmal angelaufen, dürften die technischen und Verwaltungskosten nicht allzu hoch sein. „Das Geld wollen die Verleger ganz alleine“, sagt IG Medien-Jurist Wolfgang Schimmel. Er hält die vom BDZV und VDZ als düstere Vision prognostizierten Auflagenverluste durch elektronische Pressespiegel deshalb auch für vorgeschoben. „Die fangen an zu heulen, weil den Redakteuren ein paar Mark aus elektronischen Pressespiegeln zufließen sollen“, sagt Schimmel zur Verlegerkritik am BMJ-Diskussionsentwurf. „Auf der anderen Seite ziehen sie schon jetzt mit ihren Datenbanken wie GENIOS den Freien gnadenlos das Fell über die Ohren.“ Daß Online-Angebote die Auflagen von Zeitungen und Zeitschriften negativ beeinflußen, wird zwar immer wieder behauptet, belegen läßt es sich aber nicht.

Und die Verlage bieten ja selbst auf ihren Internetseiten ihre Artikel an. Wenn elektronische Pressespiegel gar zur Gefahr für die Pressefreiheit erklärt werden, müßten die Verleger eigentlich versuchen, ihre angestellten und freien Mitarbeiter als Bündnispartner zur Gefahrenabwehr zu gewinnen. Statt dessen soll ihnen gegenüber die Methode des Vampirismus praktiziert werden. IG-Medien-Urheberrechtsexperte Schimmel sieht deshalb auch keinen Grund zur Kritik am BMJ-Entwurf für den Pressespiegel-Paragraphen: „Es geht um die Frage, wie der Erlös verteilt wird. Und den wollen die Verleger alleine einstreichen. So wie es jetzt geregelt werden soll, kriegen wenigstens die Journalisten das Geld.“

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