Im Fluss: EU-Recht und kollektives Verhandeln

Geballte Fallschirmkraft hilft besser, den freien Fall zu beenden.
Foto: 123rf/Anton Podoshvin/M: Petra Dreßler

Die Bildung von Kartellen ist verboten. So bestimmt es EU-Wettbewerbsrecht, und so wurde es direkt in nationales Recht übernommen. Ein Verbot, das jedem und jeder bei Marktabsprachen zwischen – sagen wir – Ölkonzernen einleuchtet. Aber soll dieses Verbot auch bei Vergütungsregelungen für Solo-Selbstständige greifen? Bisher ist das so. Doch bewegt sich inzwischen etwas in der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Union.

Bislang gelten Selbstständige nach EU-Recht pauschal als „Unternehmen“, und eine Vereinbarung zwischen ihnen, die ihre Marktmacht stärkt, birgt das Risiko, gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstoßen. Dass es Märkte viel stärker verzerrt, wenn sich Auftraggeber-Monopole bilden, hat die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission nun erkannt – und die „unausgewogene Verhandlungsmacht einiger Solo-Selbstständiger gegenüber bestimmten Firmen/Aufkäufern von Arbeitskräften mit Monopolmacht“ in den Blick genommen.

Die EU-Kommission startete zu Beginn dieses Jahres einen mehrstufigen Dialog, der Ende des Jahres abgeschlossen sein soll. Ihre Grundüberlegung dazu: „Kollektivverhandlungen können ein mächtiges Instrument sein, um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen. Für Einzelpersonen, die keine Arbeitnehmer sind, kann das Wettbewerbsrecht jedoch ein Hindernis für Kollektivverhandlungen zur Verbesserung ihrer prekären Situation darstellen.“

Der laufende Dialog soll klären, in welchem Ausmaß notwendige kollektive Verhandlungen durch das Wettbewerbsrecht verhindert werden und welche Lösungswege es eventuell gibt. An diesem Prozess beteiligt sich ver.di gemeinsam mit dem DGB und dem europäischen Gewerkschaftsdachverband, dem EGB, intensiv. Die Gewerkschaften setzen bei einer Änderung im europäischen Wettbewerbsrecht folgende Schwerpunkte:

Erstens: Kollektive Verhandlungen mit Auftraggebern müssen ausnahmslos für alle Solo-Selbstständigen legalisiert werden.

Zweitens: Wenn solche Verhandlungen nicht zustande kommen, müssen auch einseitige Honorarempfehlungen der Gewerkschaften legalisiert werden.

Drittens: Die konkrete Ausgestaltung von Kollektivverhandlungen und -verträgen darf nicht von der EU vorgegeben werden, sondern muss nationale Besonderheiten, Branchen- und Berufsspezifika beachten.

Solo-Selbstständige zwischen Unternehmertum und abhängiger Beschäftigung

Ein wenig wie babylonische Sprachverwirrung mutet an, dass die Begriffe Unternehmen und abhängige Tätigkeit sowie die Konzepte zum Schutz von Erwerbstätigen in den einzelnen Staaten der EU unterschiedlich gehandhabt werden. Daher ist es bedeutend, für wen die EU nun welche Zuschreibungen sucht und finden wird.

Kurze Erinnerung: Selbstständige gelten nach EU-Recht als „Unternehmen“ – und denen sind Absprachen über Preise untersagt. Zugleich fallen Solo-Selbstständige in den Regelwerken der EU – wie abhängig Beschäftigte – unter den Begriff „worker“. Meist wird dies mit „Arbeitnehmer“ übersetzt, gemeint aber ist der passendere Begriff „Erwerbstätige*r“. Und deren Recht, also das aller „worker/ Erwerbstätigen“, auf Kollektivverhandlungen ist in Artikel 28 der Grundrechtecharta der EU festgeschrieben.

So übersetzt, ist es eigentlich folgerichtig, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen für Solo-Selbstständige in verschiedenen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta und ihrer jeweiligen Rechtsprechung anerkannt wird. Allerdings ist genau das für die EU-Wettbewerbsrechtler*innen eben nicht selbstverständlich. Daher mahnt der EGB: „Dieses grundlegende Arbeitsrecht gilt unabhängig vom Beschäftigungsstatus und kann nicht vom Wettbewerbsrecht abhängig gemacht werden.“

Solo-Selbstständige pauschal als „Unternehmen“ in dem Sinne zu verstehen, dass jedes gemeinsame Handeln eine potenzielle Marktstörung darstellt, ist aus Gewerkschaftssicht eine völlig übertriebene Auslegung. Die Generaldirektion Wettbewerb hat das lange ausschließlich so gesehen und wurde offenbar erst mit der zunehmenden Bedeutung von Menschen, die über Plattformen ihr Geld verdienen, auf das Problem in ihrem starren Konzept aufmerksam. – Kurz: Der aktuelle Dialog, den die europäischen Wettbewerbshüter*innen angestoßen haben, bietet die Chance, das Wettbewerbsrecht so zu gestalten, dass auch Solo-Selbstständige und ihre Gewerkschaften rechtssicher kollektiv verhandeln können.

Wer soll was für wen verhandeln dürfen?

Anfang 2021 bat die Wettbwerbskommission um Feedback. In ihrer Beschreibung des Themas ließ sie jedoch vollständig offen, wer was für wen aushandeln können sollte und dürfe. Hier ist es der Begriff „collective bargaining“, der Interpretationsspielräume offenlässt. Während Übersetzungsprogramme hier zuvörderst das Wort „Tarifverträge“ nutzen, kann der Begriff auch deutlich weiter gefasst werden – und etwa in Deutschland die „gemeinsamen Vergütungsregeln“ des Urheberrechts umfassen. „Kollektivverhandlungen“ eben.

Offen lässt und ließ die Kommission zudem die Frage, wer verhandeln können soll. Einzelne Selbstständige? Irgendwelche Vereinigungen? Gewerkschaften? Die Kommission beschreibt es nur diffus: „Was die Mitgliedstaaten betrifft, so ist es im Basisszenario möglich, dass einige von ihnen Maßnahmen ergreifen (oder bestehende beibehalten), die es Selbstständigen (oder bestimmten Kategorien von Selbstständigen) erlauben, Kollektivverhandlungen nach nationalen wettbewerbs- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften auszuhandeln.“ (Übersetzung aus der Folgenabschätzung der EU vom Januar 2021 /siehe hier)

Entsprechend will die Kommission nun erst einmal klären, welche Gruppen von Solo-Selbstständigen von der Initiative erfasst werden könnten. Es gibt vier Optionen zur Wahl: 1) ausschließlich Plattformtätige, 2) Solo-Selbstständige, die ihre eigene Arbeitskraft über digitale Arbeitsplattformen oder für gewerbliche Kunden ab einer bestimmten Mindestgröße anbieten, 3) die letztgenannten, ausgenommen der freien Berufe, und schließlich die – weitestgehende und von ver.di unterstützte –Option 4: Alle Solo-Selbstständigen, die ihre eigene Arbeitskraft über digitale Arbeitsplattformen oder für professionelle Kunden jeder Größe anbieten.

Einseitige Preissetzung (un)erwünscht

Was auch immer bei der aktuellen Initiative herauskommt – zweierlei will die Wettbewerbskommission laut Anhörung keinesfalls: „Weder kollektive Verhandlungen/Vereinbarungen über Handelsbedingungen (wie z. B. Preise, die privaten Verbrauchern in Rechnung gestellt werden) noch einseitige Preisfestsetzungen“ sollen „von dieser Initiative erfasst“ werden. Eine Monopolpraxis, die derzeit von vielen Auftraggebern kraft ihrer wirtschaftlichen Übermacht faktisch praktiziert wird, soll den unterlegenen Solo-Selbstständigen also nicht einmal im Ansatz erlaubt sein?

Bildungseinrichtungen etwa legen einseitig den Stundensatz für Honorarlehrkräfte fest oder Plattformen geben über ihre AGB auch Vergütungen vor. Dagegen sollen die Solo-Selbstständigen keine sachlich begründeten Untergrenzen bei der Vergütungshöhe – etwa durch branchenspezifische Honorarvorgaben – gemeinsam festlegen können, allein weil dies dem Wettbewerbsmodell der Generaldirektion widerspricht? Das sieht ver.di naturgemäß anders. Und reklamiert zugleich das Recht der Gewerkschaften, beispielsweise auch Selbstständige im Hinblick auf empfohlene Mindesthonorare zu beraten, wenn es keine Gegenpartei gibt, mit der sie verhandeln können oder wenn eine Gegenpartei dauerhaft nicht zu Verhandlungen bereit ist. Weder Honorarverhandlungen noch Honorarempfehlungen, die durch die gleichen Ziele gerechtfertigt sind, die auch Tarifverträgen und Tarifbewegungen verfolgen, stellen schließlich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Wettbewerbsbeschränkung dar. Sie sind im Gegenteil nützlich für den Binnenmarkt, weil sie helfen, Dumping einzudämmen.

 

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