Deutscher Presserat spricht im September sieben Rügen aus
Die drei Beschwerdeausschüsse des deutschen Presserates behandelten in ihrer Septembersitzung 67 Beschwerden und sprachen sieben Rügen sowie 14 Missbilligungen und neun Hinweise aus. In 33 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet.
Ausgerechnet die Jugendzeitschrift Bravo Hip Hop hat nach Auffassung des Deutschen Presserates in grober Art und Weise gegen den Jugendschutz verstoßen und erhielt dafür eine Rüge. Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag über den Rapper „King Orgasmus One“ Fotos von Pornoszenen veröffentlicht. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen eklatanten Verstoß gegen die Ziffer 11 des Presskodex, der die Beachtung des Jugendschutzes verlangt.
Bild wurde für einen Artikel über Khaled al-Masri öffentlich gerügt. Unter der Überschrift „Warum lassen wir uns durch so einen terrorisieren?“ hatte die Zeitung über den Aufenthalt des Deutsch-Libanesen in einer Psychoklinik berichtet und ihn als „irre“ bezeichnet: Verletzung der journalistischen Ethik und des Persönlichkeitsrechtes des offenkundig kranken al-Masri (Ziffer 9 und 8.4 Pressekodex).
Auch mit Schleichwerbung musste sich der Presserat erneut und mehrfach befassen (Richtlinie 7). Das Gremium rügte einen Beitrag der Hamburger Morgenpost über Italien-Wochen bei Karstadt. Grundsätzlich dürfe über solche Aktionen als „Leserservice“ berichtet werden. Die Grenze zur Schleichwerbung sei jedoch überschritten, wenn dies in werblich anpreisender Sprache geschehe und einzelne Produkte ohne nachvollziehbaren Grund hervorgehoben würden. Im gerügten Beitrag geschah das mit der Formulierung „Die besten Love-Stories werden durch tolle Gewinne wie einen „Amore-Urlaub“ in Rom oder ein exklusives Abendessen prämiert sowie den Hinweis auf die Prosecco-Marke „Ti Amo“. Zwei Rügen erhielt die Programmbeilage Prisma und eine die Neue Westfälische wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes.
Der Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz hat eine nicht-öffentliche Rüge gegen die Zeitung Sonntag aktuell ausgesprochen. Die Zeitung hatte über den Arbeitstag eines Sozialrichters berichtet und dabei den Namen einer klagenden Hartz IV-Empfängerin genannt. Das war ein Eingriff in ihr Privatleben. Außerdem teilte die Zeitung zahlreiche persönliche Daten mit: die Pflegebedürftigkeit der Frau, ihre schwierige soziale Situation, ihre privaten Probleme. Nichts davon war von öffentlichem Interesse. Der Bericht verletzte also insgesamt das Recht auf ihre informationelle Selbstbestimmung: schwerer Verstoß gegen die Ziffer 8.