Altersversorgung im Rundfunk – ein kompliziertes Geflecht
Die Diskussion um die Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt allgemein als so kompliziert, dass die Zusammenhänge nicht vermittelbar sind.
Dabei hatte alles so einfach angefangen. Angelehnt an die Beamtenpensionen sollten die Rundfunkbeschäftigten nach etwa dreißig „Dienstjahren“ zwischen 50 und 60 % ihres Bruttogehaltes als Pension erhalten. Da die Rundfunkangestellten aber – im Unterschied zu den Beamten – auch noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben und daher auch eine Rente von der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung (BfA) erhalten, ergab sich in manchen Fällen ein deutlich höheres Einkommen im Ruhestand als im aktiven Erwerbsleben. Diese „Überversorgung“ war Ende der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts ein beliebtes Thema um die Öffentlich-rechtlichen anzugreifen und wurde daher beseitigt. Fortan sollte ein Rundfunkler im Ruhestand nicht mehr erhalten als ein vergleichbarer aktiver Beschäftigter. Die Rundfunk-Renten wurden also gekürzt – und zwar soviel, dass gesetzliche Rente und Rundfunk-Rente zusammen eine „Gesamtversorgungs-Obergrenze“ nicht mehr überschritt. Beim Hessischen Rundfunk und den Vorläufern des SWR orientierte man sich dabei am Brutto-Einkommen eines aktiven Beschäftigten (Brutto-Gesamtversorgungs-Obergrenze), bei allen anderen am Nettoeinkommen (Nettogesamtversorgungs-Obergrenze). Das Ganze hieß von da an beschönigend „Gesamtversorgung“ – ein Begriff, der den Eindruck einer besonders guten und hohen Rente erweckt. Er bedeutet aber nur, dass je mehr man von der BfA bekommt, umso kleiner ist die Rundfunk-Rente.
Tatsächlich ist das System aus gewerkschaftlicher Sicht brutal ungerecht – denn ein Beschäftigter, der lange Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hat, erhält häufig nur wenige hundert Euro von seiner „Anstalt“ – während Bezieher von Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung häufig erhebliche Beträge zu erwarten haben. Vor allem aber bescherte die „Gesamtversorgung“ die Abhängigkeit von der Steuer- und Sozialgesetzgebung. Steigen die Steuern auf die Gehälter der aktiven Beschäftigten, sinken daher die Nettoeinkommen, dann sparen die Anstalten bei den Rentnern. Sie profitieren vom so genannten „Abfülleffekt“, denn mit den Netto-Gehältern sinkt auch die „Netto-Gesamtversorgungs-Obergrenze“. Umgekehrt führen Einschnitte bei den gesetzlichen Renten, aber auch Steuersenkungen zum „Auffülleffekt“ – und damit zu neuem Streit um die alten Versorgungsregelungen …