Modernes Raubrittertum

Textklau im Internet weder Kavaliersdelikt noch Schmeichelei

Das Internet bringt nicht nur Segen. Sondern es erleichtert auch Urheberrechtsverletzungen. Betroffene Journalisten haben dadurch viel Ärger, reichlich Verluste, einen hohen Zeitaufwand – und Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


Wer ein Fahrrad oder Auto stiehlt, hat ein entsprechend schlechtes Gewissen. Verstöße gegen das Urheberrecht werden hingegen oft als Kavaliersdelikt empfunden. Und manche Autoren sind gar so eitel, dass sie sich noch geschmeichelt fühlen, wenn man sie beklaut. Dabei müsste es eigentlich jeder wissen: Das Urheberrecht ist die Basis des journalistischen Broterwerbs. Ähnlich wie Künstler und Erfinder sind Journalisten auf den gesetzlichen Schutz ihrer Werke angewiesen. Bei Autoren lautet das Stichwort zudem: „Schutz geistigen Eigentums“ – und Verstöße dagegen sind mit „Textklau“ deftig, aber richtig benannt.
Eine Art modernes Raubrittertum gegenüber Journalisten bringt das Internet mit sich. Auch wenn die Rechtsprechung hierzu noch jünger ist als das Internet selbst, sie ist eindeutig: Publikationen im Netz müssen urheberrechtlich genehmigt sein. Es haftet der Website-Betreiber, der ist auch schadenersatzpflichtig. Ganz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Ansonsten gilt klipp und klar: Es muss gezahlt werden.
In der Tat verlockend: Technisch ist es mittlerweile kinderleicht, Autoren zu beklauen, zumal wenn man sich bei der Online-Site einer Zeitung bedient. Da kann mit wenigen Mausklicks regelrechter Raubbau an journalistischer Arbeit betrieben werden. Auch papierene Raubkopien – für Flyer, Broschüren, Flugblätter – sind vom Materialaufwand her ziemlich billig geworden. Die Urheberrechte indes erhalten durch all diese Verstöße eine Aufwertung. So stellt der Berliner Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte Sebastian Höhmann fest: „Die Digitalisierung revolutioniert das Urheberrecht.“ Nie zuvor musste es so oft geltend gemacht werden wie heute.
Wenn nun ein Autor feststellt, dass er beklaut wurde und ein Text von ihm unerlaubt im Internet steht, sichert er als ers­tes die Beweislage, etwa mit Computerausdrucken. Dann werden schriftlich die wichtigsten Forderungen geltend gemacht. Erstens: Der geklaute Text muss von der Site. Wer den Dieb als Wiederholungstäter einstuft, heuert zudem einen Anwalt an, um eine Vertragsstrafe androhen zu lassen. Das ist für die Gegenseite teuer und äußerst wirksam in der Abschreckung. Zweitens: Es ist Schadenersatz fällig. Hier hat der Verletzte ein Wahlrecht – und muss sich für eine von drei Möglichkeiten entscheiden: Entweder er verlangt den fiktiven Lizenzwert oder den konkreten Schaden oder den so genannten Verletzergewinn. Für Journalisten ist meist der fiktive Lizenzwert maßgeblich. Der erstreckt sich auf jene Summe, die verständige Parteien ausgehandelt hätten. Websites sind meist der Öffentlichkeitsarbeit, also dem PR zuzurechnen und dienen oft auch werblicher Nutzung. Manchmal haben sie gar mit knallhartem Produktverkauf und regelrechter Reklame zu tun, noch häufiger – so bei Vereinen und Firmen – mit Mitgliederanwerbung, Leser­service und Kundenbetreuung. Daher gilt jene Summe als fiktiver Lizenzwert, die der Textdieb einer PR-Agentur für einen entsprechenden Text hätte zahlen müssen. Als Richtlinie für die Bemessung hat sich juristisch die Berechnung nach Zeichen durchgesetzt: 40 Cent pro Zeichen für einen zuvor unveröffentlichten Text, 32 Cent, wenn eine Zweitnutzung vorliegt. Bei einem auf dauerhafte Nutzung angelegten Textdiebstahl kommen 30 Prozent Aufschlag hinzu, bei Weglassung des Urhebernamens noch einmal 100 Prozent.

Hohe Summen im Einzelfall

Nur in seltenen Fällen verlangt man stattdessen den „Verletzergewinn“: Dann geht es um den zu Unrecht gemachten Profit des Diebes. Das Deklarieren von „konkretem Schaden“ kommt nur in Frage, wenn einem nachweislich Aufträge entgingen. Im Einzelfall kann das eine sehr hohe Summe sein, etwa wenn ein Autor beweist, dass er einen lukrativen Buchvertrag bekommen hätte, wenn der geklaute Text nicht unerlaubt im Internet gestanden hätte. Doch so einleuchtend das Urheberrecht auch ist – manche Textklauer fühlen sich darüber erhaben. Wolfgang Schimmel, seit langem ver.di-Urheberrechtler in Stuttgart, kennt denn auch die beliebteste Ausrede der Diebe: „Der Text steht ja sowieso im Internet, warum nicht auch auf meiner Homepage?“ Oder es wird behauptet: „Ich konnte den Autoren nicht erreichen, um ihn zu fragen.“ Das ist, als würde ein Autodieb sagen, der Wagen habe da eben so rumgestanden.
Leider gibt es immer noch Richter, vor allem bei den für Streitwerte bis 5.000 Euro in erster Instanz zuständigen Amtsgerichten, die medienrechtlich nicht ganz so fit sind wie in Sachen Autoklau. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einmal, einem beklauten Straßenkarten-Verlag stünden für einen Verstoß gegen sein Urheberrecht nur 14,90 Euro zu. Begründung: Das sei der Preis für die betreffende Karte im Laden. Der Kauf eines Druckerzeugnisses berechtigt jedoch nicht zu seinem Nachdruck. Solche Urteile werden daher in der nächs­ten Instanz revidiert. Schimmel: „Bei den Landgerichten gibt es Spezialisten.“ Interessant jedoch: Die Rechtslage ist als ständig in Bewegung zu begreifen, und Präzedenzurteile sind selten, weil sich die Parteien meistens im Sinn eines Vergleichs einigen. Schimmel: „Prägnante Fälle fehlen noch.“ So schwanken die Streitwerte, reichen von einigen hundert bis zu tausenden Euro.
Differierende Streitwerte können auch daran liegen, dass der Urheberschutz ein Persönlichkeitsrecht beinhaltet: Das Recht auf die Selbstbestimmung des Urhebers, wann, wo, wie und in welchem Kontext sein Text erscheint. Wenn ihm eine Site etwa zu politisch oder zu kommerziell oder von der Ausrichtung her nicht passend ist, kann es sein, dass ein Autor dort niemals freiwillig stünde, auch nicht für viel Geld. Er würde seine Zustimmung in jedem Fall verweigern. Taucht sein Text trotzdem dort auf, wird sein Persönlichkeitsrecht stärker verletzt, als wenn man nur sein Honorar „vergaß“. Ein Autor kann einen Imageschaden erleiden, wenn sein Ruf, dadurch beeinträchtigt wird.
Ein ganz anderes Problem liegt bei den Verlagen und ihren oft niedrigen Honoraren. Dank denen wird mitunter ­behauptet, beim Textklau entstünde nur geringer Schaden. Das ist natürlich Unfug, denn Honorare sind frei und einzeln verhandelbar, je nach Nutzung und Vereinbarung. Und niemand kann dazu gezwungen werden, immer zum Dumpingpreis zu schuften, nur weil er das gelegentlich tut. Den Bestrebungen von Großverlagen, mannigfaltige Vielfachverwertungen mit einem einzigen Mickerhonorar abzugelten, stellen sich selbstbewusste Autoren auch im Verein mit ver.di energisch ent­gegen. Schlimm ist jedoch eine mangelhafte Rechtsberatung. So wurde der Kulturjournalistin Kirsten Liese letztes Jahr von einem Juristen vorgeschlagen, für einen Textklau eine nur zweistellige Summe gerichtlich geltend zu machen. Sie hatte für einen Partner des Internet-Buchverkäufers Amazon eine Buchrezension verfasst, die dann ein Dritter auf seine Seiten setzte. Sein Hinweis, er mache das immer so, half dem Textdieb aus Gewohnheit nichts: Das Amtsgericht Koblenz befand ihn für zahlungspflichtig. Nur war die Summe von 34,80 Euro plus Zinsen geradezu lachhaft, denn bei rund 1.800 Zeichen hätte Liese für ihre Rezension nach der Zeichenberechnung 576 Euro fordern können. „Mir ging es aber um das Prinzip, deshalb habe ich das durchgezogen“, sagt die Geprellte.

Spielräume ausloten

Prinzipien bestimmen auch das Sein oder Nichtsein bei einer Urheberschaft: „Entscheidend ist die persönliche, geistige, schöpferische Tätigkeit“, sagt Sebastian Höhmann. Eine gewisse „Schöpfungs­höhe“ sei da Bedingung. Simple Feststellungen wie „Es regnet“ oder flotte Sprüche wie „Schau‘n mer mal“ fallen ohne neu geschöpftes textliches Umfeld nicht unter den Urheberschutz. Und originelle, subjektive Assoziationen wiegen prinzipiell mehr als banale, objektive Auflistungen. Im Zweifel entscheidet ein Sachverständiger: Der kann auch beurteilen, wie arbeitsaufwändig ein Text war und von welchen Vorkenntnissen er zeugt.
Auch die handwerkliche Qualität ist ja nicht bei allen Texten gleich, auch deshalb kann es, wie im wahren journalistischen Leben, Spielräume bei den fiktiven Wertbemessungen geben. Für weniger als 200 Euro bei einem Kurztext bis 1.000 Zeichen sollte man sich aber nicht beklauen lassen. Bei Langtexten mag, wer besonders friedfertig ist, ein auf schnelle Einigung ausgelegtes Kulanzangebot machen. Das kann bei 300 Euro für 3.000 Zeichen liegen, gilt aber nur im Fall zügiger Zahlung. Wird die Frist versäumt, empfiehlt sich das volle Programm: Abmahnung, Unterlassungsvertrag und angemessene Entschädigungsforderung. Einfacher ist die Lizenzwertbestimmung für Fotografen: bei www.mediafon.net stehen die allgemein akzeptierten Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Weil Fotos aber schnell Verbreitung finden, kann ein Anwalt im Einzelfall noch manches multiplizieren. So erstritt Höhmann für einen Fotografen, dessen 1.400-Euro-Rechnung für PR-Fotos von einem Hotel nicht bezahlt wurden, satte 25.000 Euro für den Mandanten. Denn mehr als 70 Internet-Seiten hatten die Fotos zu Werbezwecken veröffentlicht. Solche Streitwerte gab es für durchs Internet beklaute Textjourna­listen wohl noch nicht. Dennoch ändert sich das Berufsbild von Autoren, und damit auch der Geldwert ihrer Arbeit: Zunehmend werden neben Medien und Verlagen auch Vereine, Institute, Firmen oder Einzelpersonen zu Auftraggebern. Sie brauchen gelungene Texte für ihre Sites oder für andere Zwecke. Und galt es früher noch als anrüchig, außerhalb ­eines Verlags zu publizieren, hat gerade das Internet hier die Tore weit geöffnet – für Diebe manchmal etwas zu weit.

Honorarempfehlungen …

… für Texte und Fotos herausgegeben von den Mittelstandsgemeinschaften Journalismus bzw. Foto-Marketing und weitere Informationen zum Thema unter:
http://www.mediafon.net
http://dju.verdi.de
http://www.urheber.info

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