Mit Hinweis auf die durch die Corona-Krise bedingte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage versuchen derzeit Politiker von CDU und FDP, die Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro zu verhindern. Ein im ver.di-Auftrag erstelltes Gutachten kommt jetzt zu dem Schluss: Gerade die Pandemie liefert gute Argumente für eine Beitragssteigerung.
Vor allem Sachsen-Anhalt stemmt sich gegen die von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlene Beitragserhöhung um 86 Cent. Ein solcher Schritt sei der durch Corona ohnehin gebeutelten Bevölkerung nicht zuzumuten. Bemängelt werden auch „unzureichende Sparbemühungen“ in den öffentlich-rechtlichen Sendern.
In dem Gutachten des Medienrechtlers Jan Christopher Kalbhenn vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster heißt es dagegen: „Für die Angemessenheit der Belastung der Beitragszahler*innen lassen sich auch und gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gute Argumente finden.“ Es gebe zudem Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, um soziale Härten abzufedern. Auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten seien von den Pandemie-verursachten wirtschaftlichen Folgen betroffen. Daher könnte aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Anstalten auf eine bedarfsdeckende Finanzierung eine Beitragserhöhung sogar genau damit begründet werden.
Rundfunkfreiheit hat Vorrang
Das Gutachten prüft insbesondere die Frage, ob die ökonomischen Auswirkungen von Corona Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe des Rundfunkbeitrags haben dürfe. In Zeiten, in denen Betriebe und Privathaushalte sparen müssen, so argumentieren die Kritiker, sei eine Beitragserhöhung nicht vermittelbar. Dem wird entgegengehalten, im Zeichen der Krise werde auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine negative Beitragsentwicklung erleben. Daher sei eine Beitragsanpassung umso dringlicher.
Nach gültiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so das Gutachten, seien außerhalb des Rundfunks liegende Gründe für eine Abweichung von der KEF-Empfehlung nur zulässig, „soweit sie vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben“. Bei der Frage, ob die Länder von dem KEF-Vorschlag aufgrund einer unangemessenen Belastung der Beitragszahler*innen nach unten abweichen können, gehe es im Kern um eine Güterabwägung: „eine Abwägung zwischen dem finanziellen Interesse der Beitragszahler*innen gegenüber dem Recht der Anstalten auf bedarfsgerechte Finanzierung“. In der verfassungsrechtlichen Gewichtung habe die Rundfunkfreiheit Vorrang. Diesem Recht der Anstalten stehe „kein spiegelbildliches verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Bürger*innen auf einen möglichst niedrigen Beitrag“ zu, sondern lediglich „ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, dass die finanzielle Belastung für die informationelle Grundversorgung mit Rundfunk angemessen ist“. Bei einer Abweichung vom KEF-Vorschlag müsse daher hinreichend begründet werden, wieso eine Erhöhung unangemessen sei. In diesen Abwägungsprozess müssten auch die Rundfunkanstalten und die KEF einbezogen werden.
Gerade in der Corona-Krise werde der große Wert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie deutlich, konstatiert das Gutachten. Er versorge die Bürger*innen „mit wahrhaftigen Informationen und fördere damit die Debatte auf einer gemeinsamen hochwertigen Informationsgrundlage“. Die Mediennutzung sei im Gefolge der Krise gestiegen. Dies gelte sowohl für den linearen Rundfunk als auch für Online-Informationsangebote. Besonders die öffentlich-rechtlichen Info- und Nachrichtenangebote verzeichneten hohe Abrufzahlen. Zugleich gewönnen jedoch auch speziell in den sozialen Medien Angebote an Reichweite, die Verschwörungstheorien und Falschinformationen verbreiteten. Die öffentlich-rechtlichen Angebote „bilden damit ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu Desinformation und der Aufmerksamkeitsökonomie der Internetplattformen“. Dies sei gerade in Krisenzeiten ein hohes Gut und spreche für eine Beitragserhöhung auf Grundlage des KEF-Votums.
Bei Zustimmung keine Bedingungen
Verlässliche Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung gebe es nicht, da derzeit „alles im Fluss“ sei. Aussagen über die Auswirkungen der Krise auf die Finanzlage der Beitragszahler*innen könnten noch nicht seriös geleistet werden. Auch die Rundfunkanstalten dürften von den wirtschaftlichen Folgen der Krise getroffen sein. So gebe es bereits erste Sparmaßnahmen bei den Sendern, die mit der Pandemie begründet werden. Erwähnt wird hier der Beschluss des Norddeutschen Rundfunks, in den kommenden vier Jahren 300 Mio. Euro einzusparen. Um den Informationszugang sicherzustellen, „könnte es dann auch geboten und angemessen sein, den Beitrag oberhalb des KEF-Vorschlags anzusiedeln, um die verfassungsrechtlich gebotene bedarfsgerechte Finanzierung sicherzustellen“, heißt es im Gutachten.
Eine klare Absage erteilt das Gutachten etwaigen Bestrebungen eines Landesparlaments, seine Zustimmung zur Beitragserhöhung mit Bedingungen gegenüber den Anstalten zu verknüpfen. Dies stelle in jedem Fall „einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die von der Rundfunkfreiheit geschützten Programmautonomie der Anstalten dar“. Vor allem dürfe der Gesetzgeber mittels der Entscheidung über die Abgabenhöhe keine medienpolitischen Ziele verfolgen. Damit sind Forderungen der Politik nach weiteren Sparanstrengungen der Anstalten während des laufenden Verfahrens nicht zulässig. Dies wäre ein „Verstoß gegen das Trennungsgebot von Festsetzungsverfahren und Medienpolitik“.
Die Prüfung der Kriterien „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ sei ausschließlich Sache der KEF. Das gelte auch für die Prüfung finanzwirksamer Selbstverpflichtungen bezogen auf den Finanzbedarf der Anstalten. Diese sei – auch „im Sinne der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Beitragszahler*innen“ exklusiv der KEF vorbehalten.
Nach der Bedarfsanmeldung durch die Anstalten und der Prüfung durch die KEF beschränke sich die Kompetenz der Länder darauf, offensichtliche Fehler zu prüfen. Es sei ihnen in jedem Fall und zu jeder Zeit verwehrt, Gegenleistungen von Anstalten „abzupressen“. Ein solches Vorgehen wäre ein „Verstoß gegen die Programmautonomie der Rundfunkanstalten“.
ver.di hat dazu eine Pressemitteilung „Erhöhung des Rundfunkbeitrags: ver.di-Gutachten warnt vor Eingriff in Programmautonomie“ herausgegeben.
Direktlink zum Gutachten