Redaktionsrat gegen „Mannheimer Morgen“

Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten des Redaktionsrats über die Zulässigkeit des Arbeitsrechtswegs

Der Mannheimer Morgen gehörte zu den herausragenden Zeitungen mit einem fortschrittlichen Redaktionsstatut. Bis zum Jahre 1996. In der Euphorie der 60er und 70er Jahre hatten Redaktionsrat und Verlag ein Statut vereinbart, welches den Redakteuren bei der Bestellung von Chefredakteur und Ressortleitern gewisse über das Gesetz hinausgehende Mitbestimmungsrechte per Vertrag einräumte. 1996 hielt der Verlag das Statut, das bis dahin gut funktioniert hatte, das allen Redakteuren beim Eintritt vorgelegt worden und zum Gegenstand ihrer Arbeitsverträge gemacht worden war, nicht mehr für „zeitgemäß“.

Obwohl das Statut vor nunmehr 30 Jahren auf Initiative des Verlags zurückging, entdeckte man auf einmal Zweifel an der Wirksamkeit und kündigte es „vorsorglich mit sofortiger Wirkung“. Damit begann nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen ein jahrelanger Prozeß. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt durch Beschluß vom 21. 5. 1999 (AZ 5 AZB 31/98) entschieden: Die Arbeitsgerichte sind in diesem Fall zur Entscheidung zuständig. Die Unwirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts gegenüber den Klägern, allesamt Redakteure und Mitglieder des gewählten Redaktionsrats, der Vorsitzende bzw. Sprecher sogar Ressorleiter, kann sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Der Verlag hatte sich auf das Presserecht und die Pressefreiheit berufen, auf die freie Kündbarkeit der vertraglichen Abmachung, ja sogar auf sein Direktionsrecht. Das sei Grundlage genug, das alte Statut einseitig durch ein anderes zu ersetzen, in dem sich freilich von den Errungenschaften der Aufbruchszeit der 70er Jahre so gut wie nichts mehr wiederfindet. Das oktroyierte Statut des Jahres 1996 reduziert den Redaktionsrat weitgehend auf einen Informationsempfänger und Ratgeber ohne eigene Mitwirkung, Mitbestimmung und Befugnisse.

Das BAG hat nun erklärt, daß zwischen den Redakteuren und dem Verlag keine vom Arbeitsvertrag unabhängige presserechtliche Beziehung besteht.

Im Redaktionsstatut geht es nicht nur allgemein um Art und Umfang der Einflüsse der Redakteure auf die Meinungsbildung der Zeitung. Es geht auch um arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten. So regelt eine Bestimmung des Statuts auch, daß die nachrichtliche Berichterstattung frei zu bleiben hat von persönlichen Gefühlen und Meinungen der Journalisten, daß Kommentare, Kritiken und Glossen im Rahmen der selbstgesetzten Grundsätze der Zeitung frei sind. Bei der Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zu Tagesfragen mit dem Chefredakteur ist der Sprecher des Redaktionsrats auf Wunsch hinzuzuziehen. Da es bei der Bestellung oder Abberufung von Chefredakteur und Ressortleitern auch um die Frage geht, wer vorgesetzter Weisungsbefugter ist, geht es auch hier nicht nur um presserechtliche Fragen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Mannheim wird jetzt über die Berufungen neu zu entscheiden haben. Es hatte die Sache an das Landgericht abgeben wollen.

Da aber nach Auffassung des BAG individualrechtliche, betriebsverfassungsrechtliche und presserechtliche Frage zu entscheiden sind, wenn es um die Wirksamkeit des Redaktionsstatuts geht und die Redakteure sich auf arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen zurecht berufen dürfen, steht das Statut jetzt bald erneut in Mannheim auf dem Prüfstand.

Dabei spielt nach Ansicht des BAG auch eine Rolle, daß das Statut nicht nur den Redakteuren als Teil der betrieblichen Ordnung zugewiesen ist, sondern auch besondere Rechte des Redaktionsrats statuiert: sie haben nach ihrer Rechtsstellung den Schutz des (section) 15 KSchG und des (section) 78 BetrVG.

Ist also das Statut gültig, dann hat das erhebliche Auswirkungen auf ihren rechtlichen und arbeitsrechtlichen Status. Ist es ungültig, dann ist dieser Schutz mit dem einseitigen Federstrich des Arbeitgebers dahin.

Die Entscheidung über den Rechtsweg, vom Arbeitsgericht zugunsten der klagenden Redakteure, vom LAG zugunsten des Verlages entschieden («M» berichtete mehrfach) ist insoweit von großer Bedeutung, weil es für die letztliche materielle Beurteilung schon darauf ankommt, ob die Redakteure hier auch spezifische arbeitsrechtliche Schutzmechanismen des Rechts für sich reklamieren können oder ob es sich nur darum handeln könnte, daß ein Verlag einen seit Jahrzehnten praktizierten und als Aushängeschild auch bei der Anwerbung von Mitarbeitern gern vorgezeigten Vertrag über das Statut aus eigener Machtvollkommenheit beseitigen oder durch eine bloße Alibi-Einrichtung ersetzen kann.

Das Landesarbeitsgericht in Hamburg hatte 1978 in einer vielbeachteten Entscheidung, als es um die Mitbestimmung im Rahmen eines dortigen Redaktionsstatus beim „Stern“ und um einen Konflikt mit dem stellvertretenden Chefredakteur Manfred Bissinger ging, der von Henri Nannen suspendiert worden war, die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht sei nicht zuständig. Die Entscheidung, seitdem auch in der Lehre als die richtige Botschaft verstanden, ist jetzt jedenfalls für solche Fallkonstellationen nicht mehr maßgebend. Insofern ist also diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch dessen 5. Senat, der bekanntlich auch durch seine vielfältige, differenzierte Judikatur in medienrechtlichen Statusprozessen Aufsehen erregt hat, richtungsweisend und besonders bemerkenswert. Sie ist ein Markstein für die Beurteilung von Redaktionsstatuten überhaupt. Und sie ist zugleich ein wichtiger Beitrag für die Frage der Abgrenzung arbeitsrechtlicher von presserechtlichen Rechtspositionen. Würde man diese rein unter der Perspektive des Vertragsrechts, der jederzeit frei änderbaren Direktionsbefugnis des Verlages und der Pressefreiheit im Sinne der unternehmerischen Verlegerfreiheit interpretieren, so wären die Rechte der Redakteure obsolet.

Denn wenn sich diese gerade mit Rücksicht auf ein fortschrittliches, innere Demokratiegrundsätze verbürgendes Statut für ein Haus entscheiden, wenn ein solches Statut auch und gerade in Konfliktfällen einmal gegen diese ins Feld geführt werden kann, z.B. bei Verstößen gegen Grundsätze der Zeitung usw., dann ist es verständlich, wenn ein so ausgewogenes, altbewährtes Statut nicht zum Spielball aktueller hauspolitischer Entscheidungen wird, wann immer es gerade in eine spezifische personalpolitische Situation paßt. Statute haben den Sinn, Konflikte zu regeln, aber eben so, daß beide Seiten mit Ergebnissen leben können, an deren Entstehung sie demokratisch beteiligt worden sind. Könnte ein Statut sozusagen freihändig je nach Gusto als zeitgemäß oder unzeitgemäß angesehen, beseitigt oder „bereinigt“ werden von angeblich unmodernen Residuen einer von Verlegerseite als altbacken gewerteten Mitbestimmung, so wäre ein solcher Vertrag in der Tat das Papier nicht wert, auf das Verträge und Zeitungen „verewigt“ werden.

Gewiß müssen auch Verträge nicht unbedingt für die Ewigkeit geschlossen werden. Sie bedürfen der Anpassung oder der Änderung, aber dann aus einsehbaren, mitgeteilten und bewiesenen Gründen. Die Kläger jedenfalls haben im Laufe des Prozesses solche Gründe für eine grundlegende Änderung vermißt. Auch deswegen haben sie ihre Rechtspositionen eingeklagt. Und sie fühlen sich damit einem Leitbild des Hauses und des Statuts als – im Rahmen der Grundbedingungen und Rahmenvoraussetzungen des „Mannheimer Morgen“ – mündige Redakteure verpflichtet, denen man jedenfalls seit 1969 und seit der Neufassung des Statuts von 1975 soviel Sachverstand, Souveränität und Einsichtsfähigkeit in personelle und ökonomische Sachverhalte zugetraut hat, daß sie ihre Quasi-Entmündigung durch ein oktroyiertes Statut-Papier der Verlagseigentümer nicht kampflos hinnehmen möchten.

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