Fast 7,5 Millionen Mark konnte die Verwertungsgesellschaft Wort 1996 als Kopier-Betreibervergütung für die Textautoren einnehmen (nicht zu verwechseln mit der Kopiergeräteabgabe). Künftig dürfte dieser Betrag steigen. Zahlen müssen diese Vergütung nach (section) 54a Urheberrechtsgesetz (UrhG) alle Großbetreiber von Kopiergeräten, also beispielsweise Copy-Shops, aber auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Bibliotheken. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vorigen Jahr in zwei Beschlüssen Verfassungsbeschwerden gegen die Kopier-Betreibervergütung zurückgewiesen hatte, konnte die VG Wort vor dem Bundesgerichtshof ein weiteres positives Urteil für die Autoren erreichen.
Nach dem erst kürzlich veröffentlichten BGH-Grundsatzurteil vom 20. Februar 1997 (Az.: I ZR 13/95) müssen auch Bildungs- und Forschungseinrichtungen von privaten Unternehmen die Kopier-Betreibervergütung zahlen. In der Vergangenheit hatten große Unternehmen die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Gesetzestext würde nur öffentliche Einrichtungen betreffen, nicht aber die gewerbliche Wirtschaft. Nach dem BGH-Urteil macht das UrhG diese Unterscheidung nicht. Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung an die VG Wort sei lediglich, daß es sich um eine selbständige Einrichtung handele, die vom Produktionsbereich eines Unternehmens abgegrenzt sei. Den konkreten Fall der Klage gegen Forschungseinrichtungen der Siemens AG hat der BGH zur Überprüfung dieser Voraussetzung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.