Urheberrecht gilt auch für elektronische Archive

BGH-Urteil zugunsten der Verlagsgruppe Handelsblatt ist für diese nicht unproblematisch

Die Verwertung von Artikeln und Fotos aus Zeitungen und Zeitschriften für unternehmenseigene elektronische Pressearchive bedarf der Zustimmung der Rechtsinhaber. Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 11. Dezember 1998 entschieden (Az.: I ZR 100/96). Damit wurde in Karlsruhe höchstrichterlich ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG) zugunsten der Verlagsgruppe Handelsblatt bestätigt. Die beklagte Gesellschaft für elektronische Archivierung A.R.C.U.S. in Hamburg unterstützt Wirtschaftsunternehmen beim Aufbau elektronischer Pressearchive. Von Kunden gekennzeichnete Beiträge werden eingescannt, an das Archivsystem des Auftraggebers angepaßt und dem Kunden auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung gestellt. Dabei wurden auch Artikel aus dem „Handelsblatt“ und der „Wirtschaftswoche“ verwertet.

Während die Düsseldorfer Richter der Unterlassungsklage besonders unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben hatten (siehe M 3/97), steht bei der BGH-Entscheidung die Verletzung der Urheberrechte im Vordergrund. Die elektronische Archivierung von Schriftwerken setze Vervielfältigungen voraus, die dem Urheber vorbehalten seien. Auf die Schranken des Urheberrechts zugunsten von Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), könne sich die Beklagte nicht berufen.

In elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand – auch zeitgleich und aus räumlicher Distanz – zugreifen können, würden geschützte Werke weit intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt. Dies könne auch dazu führen, daß Unternehmen als Folge auf Mehrfachabonnements der ausgewerteten Publikationen verzichten würden. Der BGH hat im Unterschied zum OLG Düsseldorf die Ansicht vertreten, daß das Vorgehen gegen die Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist und Mitbewerber deshalb aus der Verletzung fremder Rechte im allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können. Deshalb wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. Es soll die Legitimation des Verlages prüfen, die Urheberrechte geltend zu machen.

Das höchstrichterliche Urteil ist für die Verlagsgruppe Handelsblatt und die für Printmedien tätigen Journalisten eine wichtige Entscheidung, für die Klägerin aber nicht ganz unproblematisch. Zur Verlagsgruppe gehört nämlich auch die Online-Datenbank GENIOS, die Millionen von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln zum kostenpflichtigen Abruf anbietet. Die freien und angestellten Journalisten wurden in vielen Fällen weder gefragt, noch erhalten sie eine Vergütung.

 

 

 

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