Urheberrechtsreform 2002

Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter

Der nach neuem Urhebervertragsrecht vorgesehene Anspruch auf eine angemessene Vergütung für kreativ Tätige hängt wesentlich davon ab, ob der Urheber einer geistigen Schöpfung folgende Frage beantworten kann: Gibt es „gemeinsame Vergütungsregeln“, einen Tarifvertrag oder Honorarempfehlungen, auf die ich mich berufen kann, wenn ich mit dem Verlag mein Honorar verhandele?

Ohne entsprechende Nachfragen bei Berufsverbänden und eine Internet-Recherche sind derlei Fragen nicht zu klären. Hier gibt das Buch „Urheberrechtsreform 2002“ von Sabine Zentek und Thomas Meinke wertvolle Hinweise für alle Berufsgruppen, die vom Urheberrecht betroffen sind, indem es Tarifverträge, Honorarempfehlungen sowie Norm- und Musterverträge ebenso dokumentiert wie Anschriften von Berufsverbänden und Verwertungsgesellschaften mitsamt deren Internet-Adressen.

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt indes auf der Erläuterung der Urheberrechtsnovelle und ihrem Ziel, mehr Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu schaffen. Glücklicherweise beschränken sich die Autoren nicht etwa auf eine abstrakt gehaltene Kommentierung des Urhebervertragsrechts, sondern nehmen sich die Zeit, auch juristisch unbedarfte Leser behutsam in das Thema einzuführen. So werden Vorschriften des aus dem Jahr 1965 stammenden Urheberrechtsgesetzes mit denen des zum 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetzes anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung miteinander verglichen. Der Leser erfährt, wie Prozesse um Honorarforderungen und Nutzungsrechte von den Gerichten entschieden wurden und wie die selben Sachverhalte nach neuem Recht entschieden würden. Sei es die gerichtliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Billigkeit, der Streit um ein angemessenes Honorar für den Urheber oder um die Frage des sogenannten Bestsellerparagraphen – jeweils belegen die Verfasser: Der wirtschaftliche Schutz von kreativ Schaffenden wird mit dem novellierten Urheberrechtsgesetz wesentlich verbessert.

Der Leser erfährt, wie er seine Position in Verhandlungen gegenüber dem Verwerter stärken kann, um sein geistiges Eigentum zu barer Münze machen zu können. Welche Rolle kollektive Vergütungsregeln wie etwa Tarifverträge oder – von den Berufsverbänden noch zu schaffende – verbindliche gemeinsame Vergütungsregeln spielen werden. Bislang liefern lediglich Tarife von Verwertungsgesellschaften und Honorarempfehlungen von Berufsverbänden (etwa die Honorarempfehlung für freie journalistische Arbeit 2002 der Mittelstandsgemeinschaft Text) eine Richtschnur bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung. Zwar dient die Urheberrechtsnovelle 2002 in erster Linie den zahlreichen Freiberuflern unter den kreativ Schaffenden, doch auch Festangestellten in Kunst und Medien dürfte das Buch zur Urheberrechtsreform manchen wertvollen Tipp liefern. Werden die Hinweise des 296 Seiten starken Werkes von Medienschaffenden in die Praxis umgesetzt, ist ein großer Schritt getan auf dem Weg zu angemessenen Vergütungen.


Urheberrechtsreform 2002
Sabine Zentek und Thomas Meinke
Rudolf Haufe Verlag, 2002
296 Seiten, 34,90 Euro
ISBN 3-448-05208-6

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Der Wahlkampf im Fernsehen

Gerade im Vorfeld von Landtags- oder Bundestagswahlen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) Zielscheibe für Kritik. Egal in welcher Form ARD und ZDF über Parteien und die Spitzenkandidat*innen berichten, irgendwie ist es immer falsch. Ein Dilemma, wie sich auch im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin exemplarisch zeigt.
mehr »

Filmförderung in der Sackgasse

Die Töpfe des DFFF 1 & 2 sowie des GMPF sind bereits vier Monate vor Jahresende ausgeschöpft. Das zeigt die enorme Nachfrage und das Wachstumspotenzial des Filmstandorts Deutschland. Deutsche Studios und Drehorte, Crews und Kreative, Produktionsunternehmen und Dienstleister sind gefragt – und stärken damit die gesamte filmwirtschaftliche Wertschöpfungskette bis hin zu den Kinos. 
mehr »

No SLAPP Handbuch: Presserecht

Eine SLAPP-Klage können Sie kaum verhindern. Das Risiko läßt sich aber mindern, wenn Sie alle Regeln des Äußerungsrechts beachten, also „presserechtsfest“ Ihre berechtigte Kritik am potenziellen SLAPP-Kläger äußern. Dazu mehr in Kapitel 2 des No-SLAPP-Handbuchs.
mehr »

ZDF textet nur noch in Ausnahmefällen

Seit Dezember 2025 gilt der Reformstaatsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Damit haben die Bundesländer die Vorgaben für die Sender verschärft, ihre Online-Angebote nicht presseähnlich zu gestalten. Eine Textberichterstattung erfordert seitdem, mit wenigen Ausnahmen, einen aktuellen Sendungsbezug. Das ZDF reagierte auf den erhöhten Bewegtbild-Bedarf mit strukturellen Änderungen.
mehr »