Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung vorerst gestoppt. Nach einer einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 (Az. 1 BvR 256/08) dürfen die Telefon-Verbindungsdaten zwar gespeichert, den Ermittlungsbehörden aber nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten übermittelt werden. Damit gaben die Verfassungsrichter dem Eilantrag von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung teilweise statt.
Die Karlsruher Richter verzichteten auf die Aussetzung der seit dem 1. Januar vorgeschriebenen Speicherung der Telekommunikationsdaten, da es um die Umsetzung zwingender Vorgaben des EU-Gemeinschaftsrechts geht. Der Abruf dieser Daten selbst hingegen sei „ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff“ in das Telekommunikationsgeheimnis und folglich auf solche schweren Straftaten zu beschränken, die in § 100 a Abs. 2 StPO für die Telefonüberwachung aufgeführt werden. Die Anordnung gilt zunächst ein halbes Jahr. Erst nach dem 1. September 2008 wird der Erste Senat abschließend über die Zulässigkeit der sechsmonatigen Speicherung der Telefon-, Handy- und E-Mail-Verbindungsdaten sowie der Internetzugriffe entscheiden.
Das Bündnis der Medienverbände und -unternehmen – unter ihnen die dju in ver.di – hat den Beschluss des Verfassungsgerichts als „Etappensieg für den Informantenschutz“ begrüßt und die Hoffnung geäußert, dass die Karlsruher Richter in der Hauptverhandlung die den Journalismus einschränkenden Regelungen der Vorratsdatenspeicherung insgesamt für verfassungswidrig erklären.
Links zur Initiative
vorratsdatenspeicherung.de
erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de