Änderungen im Jugendmedienschutz und beim Rundfunkbeitrag
Anfang Dezember 2015 haben die Ministerpräsidenten der Länder den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Damit wird der Weg frei für das Jugendangebot von ARD und ZDF – am 1. Oktober 2016 soll es online gehen. Änderungen wird es außerdem im Bereich des Jugendmedienschutzes sowie bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages geben. Zuvor müssen die 16 Landesparlamente den Staatsvertragsentwurf jedoch noch einstimmig bewilligen.
Wenn zum 1. Oktober 2016 die digitalen Spartenkanäle Eins Plus (ARD) und ZDFkultur von den Fernsehbildschirmen verschwinden, sollen die Nutzerinnen und Nutzer stattdessen im Internet etwas Neues vorfinden: das öffentlich-rechtliche Jugendangebot, Kernzielgruppe: die 14- bis 29-Jährigen, Verbreitungsweg: ausschließlich online. So sieht es der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor, wie ihn die Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 unterzeichnet haben. Die Einstellung der beiden Spartensender wurde bereits im Oktober 2014 beschlossen, um im Gegenzug das Jugendangebot mitzufinanzieren. 45 Millionen Euro soll dieses maximal jährlich kosten. Von den privaten Rundfunkanbietern und den Verlegern heftig kritisiert, von den Kirchen und Gewerkschaften (darunter ver.di) von Anfang an unterstützt, hat das Jugendangebot keine leichte Aufgabe: Es soll den Generationenabriss bei den Öffentlich-Rechtlichen wenn nicht verhindern, so doch mindestens spürbar verlangsamen.
Breiter Spielraum für Online-Jugendangebot
Um das zu erreichen, gibt die Politik ARD und ZDF mehr Spielraum für ihr neues Angebot, als sie es bisher gewohnt waren. Denn im Gegensatz zu den bestehenden Telemedien-Angeboten soll das neue Jugendangebot (ein Name ist noch nicht bekannt) die digitalen Möglichkeiten deutlich breiter ausschöpfen können. So wird den Anstalten erstmals erlaubt, online fiktionale Angebote zu verbreiten, die keine Auftragsproduktionen sind. Im Klartext: ausländische Spielfilme und Serien, Inhalte also, die von der jungen Zielgruppe heute vorausgesetzt werden. Darüber hinaus sollen in begrenztem Maße auch Musikdownloads und Veranstaltungshinweise sowie Onlinespiele, wenn sie einen „journalistisch-redaktionellen Bezug“ aufweisen, bereitgehalten werden können. Solche Angebote stehen bisher auf der sogenannten Negativliste, sind demnach bei allen anderen Telemedien verboten. Am wichtigsten aber wird die Verbreitung der Inhalte auf Drittplattformen wie Facebook, Twitter, YouTube oder Instagram sein. Hier waren sich die Länder einig, dass ein Ausschluss dieser Plattformen den Erfolg des gesamten Vorhabens in Frage stellen würde. Auch ver.di hatte in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Jugendangebot genau das gefordert. Denn nur so könne das neue Angebot seine Zielgruppe auch erreichen.
Die Privatverbände, namentlich VPRT und BDZV, schießen vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen scharf gegen das beschlossene Vorhaben. Sie kündigten bereits Klage an, weil sie darin eine Wettbewerbsverzerrung sehen. Die Länder können dem einigermaßen gelassen gegenüberstehen. Ein Gutachten der Beratungsfirma Goldmedia, das die zu erwartenden marktmäßigen Auswirkungen untersucht hat, kommt zu dem nüchternen Schluss, „dass das geplante Junge Angebot von ARD und ZDF auf der Nachfrageseite mit einem Reichweitenpotenzial von 3,00 Prozent in der Zielgruppe 14-29 Jahren bei den kommerziellen Wettbewerbern nur geringe Auswirkungen haben wird.“ Kurzum: Die Reichweite des Angebots wird als so gering eingeschätzt, dass sie der Privatwirtschaft so gut wie keinen Schaden zufügen kann. Diese Einschätzung offenbart jedoch auch die Kehrseite: Für ARD und ZDF wird es nicht einfach, den Generationenabriss abzumildern.
Jugendmedienschutz und Rundfunkbeitrag
Neben den Details für das Jugendangebot enthält der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch Neuregelungen für den Jugendmedienschutz und beim Rundfunkbeitrag. So soll ebenfalls zum 1. Oktober 2016 ein überarbeiteter Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Kraft treten. Dieser sieht unter anderem vor, dass die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes künftig auch für Rundfunk und Telemedien gelten. Damit erhalten alle elektronischen Medienangebote einheitliche Alterskennzeichnungen. Außerdem wird das Prinzip der regulierten Selbstregulierung gestärkt, indem technische Jugendschutzprogramme künftig von den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zertifiziert werden sollen.
Die vorgesehenen Änderungen beim Rundfunkbeitrag, die man im Wesentlichen als Nachjustierungen bezeichnen kann, sind Ergebnis der Evaluierung des neuen Finanzierungsmodells. Künftig sollen gemeinnützige Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung besser gestellt werden, indem nur noch ein Drittel des Rundfunkbeitrags fällig wird. Darüber hinaus sollen Betriebe mit vielen Teilzeitbeschäftigten entlastet werden. Bei der Bestimmung der Betriebsstätten-Größe soll es ihnen künftig möglich sein, Teilzeitkräfte in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Der überarbeitete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.