Radio Bremen weist Abmahnung zurück

Insgesamt neun Zeitungsverlage in Nord- und Ostdeutschland gehen derzeit juristisch gegen Radio Bremen (RB) und den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) vor, weil sie die Internetauftritte der beiden Sender für zu presseähnlich halten. Die Pressehäuser forderten zunächst Unterlassungserklärungen von beiden Anstalten, blieben damit aber erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klagen vor dem Landgericht Bremen und dem Landgericht Potsdam.

Die Rechtslage ist eindeutig, auch wenn sie nicht jedem gefällt: Laut Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer dürfen öffentlich-rechtliche Sender im Internet kein „presseähnliches“ Angebot ohne Bezug zu eigenen Sendungen bereithalten. Dadurch sollen die privaten Verlage vor zu starker Konkurrenz durch die gebührenfinanzierten Anstalten geschützt werden. Was presseähnlich ist, hat der Bundesgerichtshof 2015 so definiert: Entscheidend sei, ob ein Onlineangebot „in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen“ sei. „Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht“, so der BGH damals in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil. Nach dieser Maßgabe entschied das Oberlandesgericht Köln 2016 auf Antrag von elf Zeitungsverlagen, dass die Tagesschau-App zu presseähnlich und damit unzulässig sei – jedenfalls in der Form einer Beispiel-Ausgabe von 2011.

Mit diesen beiden Urteilen im Rücken fordern jetzt vier Zeitungsverlage im Raum Bremen sowie fünf in Berlin und Brandenburg, dass RB und RBB ihre Onlineauftritte ändern sollen, weil sie zu presseähnlich und damit wettbewerbswidrig seien. Die Abmahnung gegen den Bremer Sender wurde unterzeichnet von den Verlagen des Weser-Kuriers (Bremen), der Nordsee-Zeitung (Bremerhaven), des Delmenhorster Kreisblatts und des Osterholzer Kreisblatts. Alle vier gehören dem Zeitungsverlegerverband Bremen (ZVVB) an. Laut einer Verbandsmitteilung werfen sie dem Sender vor, er habe trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung „weiterhin tagtäglich in übergroßem Maß nicht-sendungsbezogene Angebote zum Abruf bereitgehalten, die – nicht wie gesetzlich vorgeschrieben – ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben, sondern verbotenerweise wie Zeitungsartikel aufgemacht sind“. Um dieses „gesetzwidrige Verhalten zu beenden“, sei den Verlagen keine andere Wahl als die Abmahnung geblieben.

In der Nacht zum 29. März lief die bereits einmal verlängerte Äußerungsfrist für den Sender endgültig ab. Am Morgen danach sagte RB-Pressesprecher Michael Glöckner auf Anfrage: „Wir haben die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.“ Eine Begründung nannte er nicht. Jetzt sind wieder die Verleger am Zug. In einer ersten Pressemitteilung hatte ihr Verband noch erklärt, die Zeitungen würden nach einer erfolglosen Abmahnung „zeitnah Klage erheben“. Am 29. März äußerte sich ZVVB-Geschäftsführer Stefan Borrmann etwas vorsichtiger: Wie das Verfahren jetzt weitergehe, „wird gerade abgestimmt“. Am 07. April wurde dann allerdings bekannt, dass Weser-Kurier, Nordsee-Zeitung, Delmenhorster Kreisblatt und Osterholzer Kreisblatt  gerichtlich gegen die Online-Berichterstattung von Radio Bremen vorgehen und die Rundfunkanstalt verklagt haben.

Auffällig ist, dass Radio Bremen seinen Internetauftritt in einem Detail kürzlich geändert hat: Neuerdings steht unter jedem Onlinebericht ein Hinweis darauf, in welcher Sendung das Thema auch behandelt wird. Ob die Rundfunkanstalt dies eingeführt hat, um den Verlegern entgegenzukommen, lässt RB-Sprecher Glöckner offen. ZVVB-Geschäftsführer Borrmann will nicht von „Entgegenkommen“ sprechen, sondern sagt: „Sie verhalten sich jetzt höchstens etwas stärker rechtstreu.“

Der RBB hatte zunächst noch bis zum 30. März Zeit, um auf die Unterlassungsaufforderung von fünf Zeitungsverlagen aus seiner Region zu reagieren. Nach einer Fristverlängerung bis zum 10. April hat aber auch er die Aufforderung abgelehnt. Laut Verband der Zeitungsverlage in Berlin und Ostdeutschland handelt es sich bei den Abmahnenden um die Verleger des Berliner Boulevardblatts B.Z., der Lausitzer Rundschau (Cottbus), der Märkischen Allgemeinen (Potsdam), der Märkischen Oderzeitung (Frankfurt/Oder) und der Volksstimme (Magdeburg). Nach dem Eingang der Unterlassungsaufforderung sagte RBB-Pressesprecher Justus Demmer: „Wir werden das mit großer Gewissenhaftigkeit prüfen und dann über unsere weiteren Schritte entscheiden.“ Inzwischen haben die fünf ostdeutschen Verlage Klage vorm Landgericht Potsdam gegen den RBB erhoben.

Den Vorstößen der Regionalverlage waren Versuche des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) vorangegangen, sich mit der ARD auf eine Beschränkung der Online-Inhalte zu einigen. Doch die Verhandlungen scheiterten kurz vor ihrem Ende. Nach Informationen des NDR-Medienmagazins „Zapp“ hatten einige Intendanten mit dem BDZV über eine mögliche Selbstverpflichtungserklärung verhandelt. „Angepeilt wurde zuletzt, dass die ARD auf den Überblicksseiten ihrer Onlineauftritte – Homepages und Ressortseiten – nur noch maximal ein Drittel Text veröffentlichen.“ Doch in der letzten Runde habe es noch Änderungen am Entwurf gegeben, die von der ARD nicht akzeptiert worden seien. Nach dem Scheitern der zentralen Verhandlungen scheinen die Zeitungsverleger jetzt also regional ihr Glück zu versuchen.

***Aktualisiert am 11. April 2017***

***Aktualisiert am 19. April 2017***

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