Rechtswidrig

Kein angemessenes Honorar durch Total-Buy-out-Verträge

In gleich drei Entscheidungen haben Gerichte in letzter Zeit verfügt, dass Total-Buy-out-Verträge, wie sie immer mehr Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ihren Freien aufzwingen, rechtswidrig sind und in der üblichen Form nicht mehr verwandt werden dürfen. Zentrales Argument: Die dort vereinbarte honorarfreie Zweit- und Drittnutzung von Artikeln und Fotos verstößt gegen das „Leitbild“ des im Urheberrechtsgesetz verankerten Anspruchs auf ein angemessenes Honorar.

Springer, Bauer und der Nordkurier haben es jetzt schriftlich: Ihre Vertragsbedingungen, mit denen sie ihren Freien einen Total Buy-out abpressen wollten, sind rechtswidrig und dürfen in der bisherigen Form nicht mehr verwendet werden.
Den Anfang machte das Landgericht Berlin. Es bestätigte bereits am 9. Dezember 2008 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Axel Springer Verlag anderthalb Jahre zuvor untersagt worden war, seine Allgemeinen Vertragsbedingungen weiter zu nutzen, da sie zumindest in Teilen die betroffenen freien Fotografen „unangemessen benachteiligen“. Geklagt hatten ver.di, der DJV und FreeLens. Im Kern geht es in dem Urteil darum, dass Springer von seinen Freien sozusagen alle Nutzungsrechte für immer und ewig und auch das Recht verlangte, die Beiträge an Dritte zu vermarkten, ohne dass für diese Fälle ein Honoraranspruch eindeutig geregelt war. Das verstößt nach Meinung des Gerichts gegen das im Urheberrechtsgesetz fixierte „Leitbild“ einer angemessenen Vergütung.
Als rechtswidrig bezeichnet das Gericht außerdem die Bestimmungen, nach denen der Verlag nicht für eine unterlassene Namensnennung haften und das „Ausfallhonorar“ lediglich 50 Prozent betragen sollte. Sie gelten deshalb auch dann nicht, wenn Freie sie unterschrieben haben. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt.
Den Hamburger Bauer-Verlag erwischte es Mitte Juli 2009: Ihm untersagte das Landgericht Hamburg auf Antrag von FreeLens per einstweiliger Verfügung, sich von Fotografen per „Rahmenvertrag“ über den einmaligen Abdruck hinausgehende Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Pauschalhonorar einräumen zu lassen. Da FreeLens in seinem Antrag leider nur diese eine Klausel angegriffen hatte, nicht aber zahlreiche andere, die nach Ansicht von ver.di ebenfalls rechtswidrig sind, gehen ver.di und der DJV gegen diesen Rahmenvertrag jetzt zusätzlich noch mit dem Mittel der Abmahnung vor.
Auch der Neubrandenburger Nordkurier, der im Mai mit seiner Idee, Aufträge an Freie via Internet zu versteigern, in die Schlagzeilen geraten war, kassierte am 31. Juli eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock für seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den „Rahmenvereinbarungen für freie Mitarbeiter“. Darin hatte der Nordkurier das Urheberrechtsgesetz geradezu systematisch auszuhebeln versucht und z.B. festgelegt, dass die Zeitung gelieferte Artikel auch aus „inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen“ ablehnen kann – und dass dann kein Honoraranspruch besteht, dass nur die gedruckten Zeilen bezahlt werden – egal wie viele bestellt oder geliefert wurden, dass die Originale von Illustrationen und Bildern einschließlich der Negative mit Ablieferung ins Eigentum der Zeitung übergehen, dass die Zeitung das Recht hat, Beiträge zu bearbeiten und umzugestalten, dass die Freien zwar ihr „Urheberpersönlichkeitsrecht“ behalten (anderes ist nach dem Gesetz auch gar nicht möglich), sich aber verpflichten, dieses Recht „nicht in einer Weise geltend zu machen, die einen Konflikt mit den … wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann“, dass die Freien allein die Verantwortung übernehmen, wenn Dritte gegen ihre Artikel klagen.
All diese Bestimmungen (und natürlich auch die umfassende Abtretung aller Rechte gegen ein einmaliges Honorar) seien, so das Gericht „unwirksam“. Das heißt, auch wer sie schon unterschrieben hat, kann sie getrost vergessen. Sollte der Nordkurier sie trotzdem weiter verwenden, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig und, falls dieses nicht bezahlt wird, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, „zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden“.
Informationen zu den Rechten Selbstständiger unter: www.mediafon.net

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Das Netz hat ein SLOP-Problem

Künstliche Intelligenz verändert das Internet wie wir es kannten. KI dient als Beschleuniger von immer neuen Inhalten. Nicht immer entstehen auf diese Weise sinnvolle Inhalte. AI Slop, also digitaler Müll, flutet das Netz. Und KI geht nicht mehr weg. Denn KI-Modelle, finden sich inzwischen an allen möglichen und unmöglichen Stellen des privaten und beruflichen Lebens.
mehr »

Aktionstag für digitale Souveränität

Persönliche Daten sind eine Ware – und wir liefern sie freiwillig an große Technologiekonzerne. Doch was wäre, wenn es auch anders ginge? Eine neue Initiative ruft zum Digitalen Unabhängigkeitstag auf und wirbt für einen Ausstieg aus der digitalen Abhängigkeit.
mehr »

Big Tech verändert TV und Streaming

Bei den Video-Streaming-Plattformen verteidigte YouTube im Jahr 2025 erfolgreich seine Führungsposition und erreicht 72 Prozent der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren. Die öffentlich-rechtlichen Streaming-Netzwerke von ARD, ZDF, Arte und 3sat kommen auf über 60 Prozent, dicht gefolgt von Netflix und Amazon Prime Video. Doch auch die Sender des ÖRR nutzen YouTube als Ausspielweg ihrer Inhalte. 
mehr »

Europas Machtprobe mit den Plattformen

Wegen mangelnder Transparenz bei Werbung und Nutzerkonten hat die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von 120 Millionen Euro gegen den Onlinedienst X verhängt. Mit dem Digital Services Act (DSA) will die EU das Netz demokratisch kontrollieren. Doch Verfahren gegen X, TikTok und Meta zeigen, wie schnell die angestrebte Regulierung zur politischen Auseinandersetzung wird.
mehr »