Rechtswidrig

Kein angemessenes Honorar durch Total-Buy-out-Verträge

In gleich drei Entscheidungen haben Gerichte in letzter Zeit verfügt, dass Total-Buy-out-Verträge, wie sie immer mehr Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ihren Freien aufzwingen, rechtswidrig sind und in der üblichen Form nicht mehr verwandt werden dürfen. Zentrales Argument: Die dort vereinbarte honorarfreie Zweit- und Drittnutzung von Artikeln und Fotos verstößt gegen das „Leitbild“ des im Urheberrechtsgesetz verankerten Anspruchs auf ein angemessenes Honorar.

Springer, Bauer und der Nordkurier haben es jetzt schriftlich: Ihre Vertragsbedingungen, mit denen sie ihren Freien einen Total Buy-out abpressen wollten, sind rechtswidrig und dürfen in der bisherigen Form nicht mehr verwendet werden.
Den Anfang machte das Landgericht Berlin. Es bestätigte bereits am 9. Dezember 2008 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Axel Springer Verlag anderthalb Jahre zuvor untersagt worden war, seine Allgemeinen Vertragsbedingungen weiter zu nutzen, da sie zumindest in Teilen die betroffenen freien Fotografen „unangemessen benachteiligen“. Geklagt hatten ver.di, der DJV und FreeLens. Im Kern geht es in dem Urteil darum, dass Springer von seinen Freien sozusagen alle Nutzungsrechte für immer und ewig und auch das Recht verlangte, die Beiträge an Dritte zu vermarkten, ohne dass für diese Fälle ein Honoraranspruch eindeutig geregelt war. Das verstößt nach Meinung des Gerichts gegen das im Urheberrechtsgesetz fixierte „Leitbild“ einer angemessenen Vergütung.
Als rechtswidrig bezeichnet das Gericht außerdem die Bestimmungen, nach denen der Verlag nicht für eine unterlassene Namensnennung haften und das „Ausfallhonorar“ lediglich 50 Prozent betragen sollte. Sie gelten deshalb auch dann nicht, wenn Freie sie unterschrieben haben. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt.
Den Hamburger Bauer-Verlag erwischte es Mitte Juli 2009: Ihm untersagte das Landgericht Hamburg auf Antrag von FreeLens per einstweiliger Verfügung, sich von Fotografen per „Rahmenvertrag“ über den einmaligen Abdruck hinausgehende Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Pauschalhonorar einräumen zu lassen. Da FreeLens in seinem Antrag leider nur diese eine Klausel angegriffen hatte, nicht aber zahlreiche andere, die nach Ansicht von ver.di ebenfalls rechtswidrig sind, gehen ver.di und der DJV gegen diesen Rahmenvertrag jetzt zusätzlich noch mit dem Mittel der Abmahnung vor.
Auch der Neubrandenburger Nordkurier, der im Mai mit seiner Idee, Aufträge an Freie via Internet zu versteigern, in die Schlagzeilen geraten war, kassierte am 31. Juli eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock für seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den „Rahmenvereinbarungen für freie Mitarbeiter“. Darin hatte der Nordkurier das Urheberrechtsgesetz geradezu systematisch auszuhebeln versucht und z.B. festgelegt, dass die Zeitung gelieferte Artikel auch aus „inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen“ ablehnen kann – und dass dann kein Honoraranspruch besteht, dass nur die gedruckten Zeilen bezahlt werden – egal wie viele bestellt oder geliefert wurden, dass die Originale von Illustrationen und Bildern einschließlich der Negative mit Ablieferung ins Eigentum der Zeitung übergehen, dass die Zeitung das Recht hat, Beiträge zu bearbeiten und umzugestalten, dass die Freien zwar ihr „Urheberpersönlichkeitsrecht“ behalten (anderes ist nach dem Gesetz auch gar nicht möglich), sich aber verpflichten, dieses Recht „nicht in einer Weise geltend zu machen, die einen Konflikt mit den … wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann“, dass die Freien allein die Verantwortung übernehmen, wenn Dritte gegen ihre Artikel klagen.
All diese Bestimmungen (und natürlich auch die umfassende Abtretung aller Rechte gegen ein einmaliges Honorar) seien, so das Gericht „unwirksam“. Das heißt, auch wer sie schon unterschrieben hat, kann sie getrost vergessen. Sollte der Nordkurier sie trotzdem weiter verwenden, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig und, falls dieses nicht bezahlt wird, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, „zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden“.
Informationen zu den Rechten Selbstständiger unter: www.mediafon.net

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

KI beinflusst Vielfalt in den Medien

Künstliche Intelligenz kann journalistische Texte in verschiedene Sprachen übersetzen und damit viel mehr Nutzer*innen ansprechen. Gleichzeitig kann sie aber auch Stereotype, die in diesen Texten enthalten sind, verfestigen. Gefahren und Chancen von KI-Anwendungen im Journalismus standen im Fokus der diesjährigen NxMedienkonferenz der Neuen deutschen Medienmacher*innen (NdM), die sich für mehr Vielfalt in den Medien einsetzen.
mehr »

Fakten for Future

Menschen jeden Alters machen sich Sorgen um die Zukunft unseres Planeten. Carla Reemtsma ist Klimaschutzaktivistin und Mitorganisatorin des Schulstreiks Fridays for Future („Klimastreik“) in Deutschland. Als Sprecherin vertritt sie die Bewegung auch in der medialen Öffentlichkeit. Wir sprachen mit ihr über Kommunikationsstrategien, Aktivismus und guten Journalismus.
mehr »

Keine Auskunft zu Pegasus

Auch Onlinemedien fallen unter die vom Grundgesetz gedeckte Pressefreiheit. Das erkannte das Bundesverwaltungsgericht  erstmals an. Arne Semsrott, Chefredakteur der Transparenz- und Rechercheplattform FragDenStaat, hatte nach Presserecht vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt. Nun erkannte das Gericht grundsätzlich an, dass Presseauskunft Onlinemedien genau so wie Printmedien erteilt werden muss. Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist aber nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen.
mehr »

Mit Recht und Technik gegen Fake News

Als „vielleicht größte Gefahr“ in der digitalen Welt sieht die Landesanstalt für Medien NRW (LFM) die Verbreitung von Desinformationen. Insbesondere gilt das für die Demokratische Willensbildung. Daher wird die Aufsichtsbehörde ihren Scherpunkt im kommenden Jahr genau auf dieses Thema richten. Aber wie kann man der Flut an Fake News und Deep Fakes Herr werden?
mehr »