Sendeklau von Bild TV erneut bestätigt

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Bild TV wurde vom Oberlandesgericht Köln in die Schranken gewiesen. Der Sender hatte eine längere Passage der „Berliner Runde“ von ARD und ZDF am Abend der Bundestagswahl am 26. September 2021 in sein Programm übernommen. Damit wurde eindeutig gegen das Urheberrecht verstoßen, befanden die Kölner Richter im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Sie bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Köln aus erster Instanz. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Am Tag der Bundestagswahl hätten ARD und ZDF im Rahmen ihres Fernsehprogramms unter anderem die Wahlberichterstattung „Berliner Runde“ – in der Spitzenpolititker die Wahlergebnisse kommentieren – zwischen 20:15 und 21:15 Uhr ausgestrahlt. Die ersten 13 Minuten der Sendung seinen von Bild TV zeitgleich zwischen 20:15 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet sowie über YouTube textentfernt bereitgehalten worden.

Damit hätte der Fernsehsender in die Rechte der Öffentlich-Rechtlichen eingegriffen, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.:6 U 61/22). Dies betreffe zunächst das Recht der Weitersendung. Aber auch „vorgenommene optische Änderungen und eingeblendete inhaltlicher Ergänzungen“ änderten daran nichts.  Zudem führten „die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis“, befanden die Richter. Gemäß § 50 UrhG sei die Berichterstattung nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei. Hieran fehle es jedoch. Auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit sie diese Weitersendung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre, so das Gericht. Der Umfang der Darstellung sei vom Zitatzweck nicht umfasst.

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