Erstmals hat ein deutsches Gericht bei einer Urheberrechtsverletzung einen Internetprovider zur Auskunft über die Identität eines Kunden verurteilt und dies aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) hergeleitet. Solche Datenwurden bisher nur für eine strafrechtliche Verfolgung durch die Strafbehörden zur Verfügung gestellt.
Auskunftsanspruch
Das Landgericht Hamburg bejahte in einem Urteil vom 7. Juli 2004 (Az.: 308 O 264/04) einen Auskunftsanspruch der Musikgruppe „Rammstein“ gegen den Betreiber eines FTP-Servers, auf dem sich zwei Songs der Gruppe befanden, unter analoger Anwendung von § 101 a UrhG. Das Hamburger Urteil steht allerdings im klaren Widerspruch zur bisherigen herrschenden Meinung im Datenschutzrecht. Auch dass im Rahmen der Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) die Forderung nach einer expliziten gesetzlichen Verankerung eines solchen Auskunftsanspruches gefordert wird, macht deutlich, dass sie bisher aus dem Gesetz kaum herzuleiten ist.
Urteil: www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/urteile128.htm
Legale Website-Plagiate?
Viel Wirbel hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 24. August 2004 (Az.: 4 U 51/04) in der Multimedia- und Werbe-Szene ausgelöst. „Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate“ titelte etwa das Online-Branchenmedium iBusiness. Doch solch reißerische Schlagzeilen sind durch den Gerichtsentscheid mitnichten gedeckt.
In der Berufungsklage eines Fullsize-Providers gegen eine Webdesign-Agentur ging es um die Unterlassung der Verwendung von drei Computergrafiken sowie des gesamten Designs der Website aus urheber- und wettbewerbsrechtlichen Gründen. Das OLG lehnte die Berufung ab. Bei den drei Grafiken („Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse Hell-Dunkel-Effekte zu erzielen.“) fehle es an der „erforderlichen Schöpfungshöhe“ für den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Aus dem selben Grund verneinten die Richter auch die Schutzfähigkeit der Website insgesamt als Sprachwerk. Ebenso lehnte das OLG einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ab, weil sich die beiden Internetauftritte signifikant unterschieden und aus der bloßen Übernahme einer blau-roten Farbkombination keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise begründet werden könne. Es ging hier also um einen Einzelfall mit einer speziellen Konstellation und nicht um die Übernahme einer ganzen Webseite.
Urteil: www.jurpc.de/rechtspr/20040260.htm
iBusiness-Artikel: www.ibusiness.de/talk/?befehl=show&beitrag=1097243097jg#1097243097jg
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