Fischer vs. Mayr: Journalistin verliert

Justitia am Portal Amtsgericht Berlin Neukölln. Foto: Hermann Haubrich

Die erste bekannt gewordene Klage eines Ex-Bundesrichters gegen eine Journalistin endete am Freitag mit einem Paukenschlag. Das Landgericht Karlsruhe gab dem früheren Richter des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer, in drei von vier Punkten Recht. Der Journalistin Gaby Mayr wurden wesentliche Äußerungen, die sie in Beiträgen für den Deutschlandfunk und die taz gemacht hatte, untersagt.

Der Streit dreht sich um Fischers rechtliche Erläuterungen im Standard-Kommentar der deutschen Strafrichter. Die Journalistin Gaby Mayr kritisierte 2018 seine Kommentierung zum Schwangerschaftsabbruch scharf.

Laut Urteil darf sie nun nicht mehr behaupten, Fischers bekannter  Strafrechtskommentar zum Abtreibungsrecht – genauer zum Werbeverbot für Abtreibungen nach § 219 a – sei „schlecht für die Rechtsprechung“. Sie darf auch nicht mehr verbreiten, er habe an der früheren Kommentierung  seines Vorgängers Herbert Tröndle – ein Fundamental-Kritiker der Abtreibung – „nichts verändert außer der Rechtschreibung“. Untersagt wurde Mayr schließlich die Äußerung, die Kommentierung Tröndles zum Schwangerschaftsabbruch (§ 218) lebe im Werk Fischers fort. Mehr noch: Mayr muss die beiden letztgenannten Äußerungen schriftlich widerrufen und dem früheren Bundesrichter den möglichen Schaden ersetzen, den er durch ihre  Äußerungen im Deutschlandfunk und der taz erlitten hat. Außerdem soll sie drei Viertel der Gerichtskosten tragen, Fischer ein Viertel. Denn in einem Punkt hatte seine Klage keinen Erfolg: Mayrs Äußerung, es handele sich bei seiner Kommentierung zu § 219 a um Schlamperei, wurde nicht beanstandet. Der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgesetzt, es kann also teuer werden für die Journalistin.

Die beiden Kontrahenten Fischer und Mayr waren nicht zur Urteilverkündung erschienen. Sollte Mayr Berufung einlegen, wäre das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wäre dann erst einmal nicht rechtskräftig.

Die Vorgeschichte des Falles spielt im Jahr 2018, als zwei Ärztinnen wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche vor Gericht gestellt wurden. Mayr hatte sich den bekanntesten Strafrechtskommentar vorgenommen, der früher von Herbert Tröndle herausgegeben wurde und seit rund 19 Jahren von Thomas Fischer. Zur Erläuterung des Strafgesetzes 219 a, das Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet, heißt es dort: Das Gesetz solle verhindern, „dass die Abtreibung in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“. Dieser Satz stand schon bei Vorgänger Tröndle, ist aber ein Zitat aus der offiziellen Gesetzesbegründung. Mayr verstand ihn so, dass Fischer diese Meinung vertritt und damit Tröndles Geist weiterlebe. Tatsächlich hatte Fischer in der Kommentierung des § 218 viele Änderungen gegenüber seinem Vorgänger Tröndle vorgenommen. Fischer ging deshalb im Branchenportal Meedia die Journalistin scharf an. Sie blieb die Antwort nicht schuldig. Schließlich blieb es nicht mehr beim Schlagabtausch, Fischer klagte. Er warf Mayr falsche Tatsachenbehauptungen vor, die eben nicht von der Pressefreiheit gedeckt seien. Dem folgte das Gericht weitgehend.

Eine Begründung gab die Vorsitzende Richterin Christina Walter allerdings nicht ab. Sie verlas den Urteilstenor und verließ den Saal trotz Beschwerden der anwesenden Presse. Sie hatte auch keine Presseerklärung vorbereitet, obwohl bereits vor Wochen über die mündliche Verhandlung breit berichtet worden war. Stattdessen verwies sie auf die Pressesprecherin des Landgerichts Karlsruhe, die am Nachmittag die Urteilsgründe auf Anfrage bekanntgab.

Danach beurteilte die Kammer die Äußerung, Fischer habe keine Änderungen vorgenommen, als unwahre Tatsachenbehauptung. Im Kommentar zu § 218 seien wesentliche Änderungen gegenüber Tröndle erfolgt. Die Äußerung „schlecht für die Rechtsprechung“ basiere auf diesem unwahren Tatsachenkern: „Diese Meinungsäußerung ist unzulässig“, so das Fazit des Landgerichts. Mayrs Vorwurf der Schlamperei wurde wiederum als zulässige Meinungsäußerung gewertet, was angesichts der vorangegangenen Urteilspassage dann doch überrascht. (AZ: 21 O 400/18)


Aktualisiserung am 7. November 2019

Streit endete mit Vergleich

Prof. Dr. Thomas Fischer und Dr. Gaby Mayr haben ihren presserechtlichen Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt: Gaby Mayr akzeptiert die drei von dem Landgericht Karlsruhe ausgesprochenen Äußerungsverbote, Thomas Fischer akzeptiert die landgerichtliche Abweisung des von ihm begehrten weiteren Äußerungsverbots. Darüber hinaus haben die Parteien Stillschweigen über den weiteren Inhalt des Vergleichs vereinbart.     Red.

 

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