Tolle Fotos von wunderschön als Feriendomizile umgestalten Appartments mit Blick über den Bosporus führten jetzt zur Verurteilung des Architekten und Geschäftsführers. Er hatte sie ungenehmigt auf Social-Media- und Internetseiten sowie in Zeitschriften veröffentlicht. Vor dem Landgericht Berlin bekam der betroffene Fotograf auf ganzer Linie Recht.
In den Jahren 2006, 2007 und 2009 hatte der Berliner Fotograf die Aufnahmen der zu vermietenden Appartments gefertigt. Deren Nutzung wurde genau vereinbart. Sie sollten als Beispielbilder auf der Webseite der Gesellschaft sowie für Postkarten, Flyer und E-Mail-Einladungen genutzt werden können. Eine Nutzung zu Werbezwecken wurde nicht vereinbart.
Umso erstaunter – und ärgerlicher – wurde der Fotograf, als er Veröffentlichungen seiner Fotografien in Zeitschriften wie Stern, Geo Saison und Vital, auf Online-Reise- und Architekturportalen sowie auf den Social-Media-Seiten des Münchener Architekten und sogar beim Foto-Portal flickr entdeckte – ohne Nennung seines Namens als Urheber. Dagegen klagte er.
Am 11. Juli 2017 verkündete das Landgericht Berlin nun das Urteil (Az.: 16 0 551/16): Der Geschäftsführer wurde zu Unterlassung und Schadensersatz für alle ab 2013 erfolgten Fotoveröffentlichungen außerhalb der vereinbarten Nutzungen verurteilt. Dazu muss er genaue Auskunft erteilen über die Veröffentlichung und Nutzung der Fotografien in Zeitschriften und auf Internetseiten sowie die damit erzielten Umsätze.