Schluss mit abschreckend hohen Gebühren, wenn Bürger oder Journalisten Auskünfte von Behörden wollen. Am 20. Oktober 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über eine entsprechende Klage zweier Journalisten. Die beriefen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesinnenministerium hatte ihnen 2012 für Auskünfte über Medaillenvorgaben bei den Olympischen Spielen fast 15 000 Euro in Rechnung gestellt. Behörden dürften solche Gebühren nicht willkürlich in die Höhe treiben, erhielten die Journalisten jetzt letztinstanzlich Recht.
Das Bundesinnenministerium hatte den freien Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck 2012 erst nach gerichtlicher Androhung von Zwangsgeld überhaupt den beantragten Einblick in insgesamt 100 Akten zur Sportförderung gewährt. Danach konnten die Rechercheure unter anderem belegen, dass etwa eine Milliarde Euro Steuergelder pro Olympiazyklus im deutschen Spitzensport verteilt werden und dass Zielvereinbarungen für einzelne Verbände völlig überhöht waren.
Die Behörde zerteilte die Journalisten-Anfrage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes bei der Berechnung jedoch in über 60 Einzelfälle und verlangte statt der vorgesehenen 500 Euro Gebühren in Höhe von 12 000 Euro sowie 2000 Euro für zusätzliche Auslagen. Dagegen klagten die Journalisten zunächst beim Verwaltungsgericht Berlin, das ihrer Argumentation 2014 folgte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das Urteil, dass Behörden die Kosten für Auskünfte nicht in die Höhe treiben dürfen. Die Revision des Innenministeriums wurde nun auch vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auskünfte, die Journalisten mit Hilfe eines Antrages auf Informationszugang erhalten, seien als „einheitliche Amtshandlung“ anzusehen, urteilten die Leipziger Richter; die Gebühr dürfe höchstens 500 Euro betragen.