Keine Arbeitspflicht bei der Deutschen Welle

BAG entscheidet in Sachen Asbest/Deutsche Welle:
Beschäftigte dürfen bei voller Bezahlung zu Hause bleiben!

1989 wurde eine Asbest-Belastung des Gebäudes der Deutschen Welle festgestellt. Rund 1400 Beschäftigte des öffentlich-rechtlichen Auslandssenders arbeiten zwischen 500 Tonnen gesundheitsgefährdendem Spritzasbest. 150 Beschäftigte der Deutschen Welle haben mit Unterstützung der IG Medien vor Gericht auf das sogenannte „Zurückbehaltungsrecht“ ihrer Arbeit und damit um ihr Recht auf einen von Asbest unbelasteten Arbeitsplatz geklagt.

In einem Pilot-Fall hat nun am 19. Februar das Bundesarbeitsgericht – letztinstanzlich – entschieden

  • daß die Deutsche Welle das Funkhaus längst hätte räumen lassen müssen
  • daß die Arbeit in dem asbestbelasteten Funkhaus gesundheitsgefährdend ist
  • daß der Pilotkläger Ludwig Tzschoppe seine Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Gehalts zu Recht verweigern durfte.

Nach dem Urteil der Kasseler Richter ist die Asbestrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Hier sei eine Dreijahresfrist von der Entdeckung des krebserregenden Stoffes bis zur endgültigen Sanierung vorgeschrieben. Die Frist für eine endgültige Sanierung sei spätestens seit 1994 abgelaufen, so daß dem Kläger seither ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, soweit er Räume zu betreten habe, deren endgültige Sanierung nicht festgestellt sei.

Seit 1989 laufen die Proteste der Beschäftigten der Deutschen Welle und ihrer Gewerkschaft gegen die unzumutbare Belastung ihrer Arbeitsplätze mit Asbest-Fasern, gegen die provisorischen und genau so gefährlichen Sanierungsversuche bei laufendem Betrieb, gegen die Hinhalte- und Abwiegelungstaktik der Verantwortlichen in Geschäftsleitung und Bundesregierung.

„Rundfunk kann und muß an Arbeitsplätzen gemacht werden, die nicht mit 500 Tonnen Spritzasbest belastet sind. Diese Position aktiv zu vertreten war in den vergangenen Monaten und Jahren für viele auch ein persönlicher ,Härtetest‘, vor allem für Ludwig Tzschoppe. Er hat sich nicht einschüchtern lassen und mit Zivilcourage den langen Instanzenweg durchgestanden,“ schreibt der Betriebsverband der IG Medien in einem aktuellen Flugblatt an die Beschäftigten.

Zugleich fordert die IG Medien die Geschäftsleitung mit allem Nachdruck auf, sofort Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beschäftigten schnellstens unbelastete Arbeitsplätze bekommen. „Ein Ersatzgebäude muß her“, sagte Johannes Duchrow vom Betriebsverband der IG Medien. Die Deutsche Welle solle „ohne weiteres schuldhaftes Zögern das Angebot für einen Neubau im Kölner MediaPark aufgreifen und schnellstens mit den Baumaßnahmen beginnen“, forderte die IG Medien NRW und griff damit die Initiativen der Kolleginnen und Kollegen auf, die seit Jahren konstruktive Vorschläge unterbreitet und sogar per Anzeigen Investoren für alternative Gebäude gesucht hatten. Arbeitgeber und Hauseigentümer der Deutschen Welle waren untätig geblieben. Konkrete Lösungen zum schnellstmöglichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten wurden nicht entwickelt. Man berief sich auf die vorläufigen Sanierungsmaßnahmen von 1991 und ein Gutachten des TÜV, nach dem noch bis Ende 2002 „ohne Risiko“ im Kölner Funkhaus gearbeitet werden könne. Dieser Beurteilung hat sich das BAG nicht angeschlossen. Wenige Tage nach der BAG-Entscheidung bot die Deutsche Welle dem Kläger Tzschoppe einen asbestfreien Arbeitsplatz an – im benachbarten Gebäude des DeutschlandRadios.

Das Recht auf Arbeitsverweigerung haben nun auch alle andere Beschäftigten der Deutschen Welle. Der nachgerade absurde Plan, die Deutsche Welle irgendwann im Bonner Schürmann-Bau unterzubringen, muß allerdings nach Meinung nicht nur der DW-Kolleginnen und Kollegen endlich vom Tisch: An der Ruine wurde bis heute aus Haftungsgründen kein Stein verändert (der Start erster Sanierungsmaßnahmen nun für April angekündigt), mit einer Fertigstellung des Gebäudes ist nach Experten-Meinung vor Ende 2001 nicht zu rechnen. Nach dem nun vorliegenden Urteil des BAG (AZ 5 AZR 982/94) kann den Beschäftigten der Deutschen Welle aber nicht zugemutet werden, solange weiterhin in einem unzureichend sanierten Gebäude zu arbeiten. Wenn hier von seiten der Geschäftsleitung nicht schnellstens Abhilfe geschaffen wird, sind die notwendigen Konsequenzen absehbar.

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