Nur ohne Kinder


Bundesverfassungsgericht erklärt Fotos von Caroline in der Öffentlichkeit für zulässig

Prinzessin Caroline von Monaco kann (nur) mit ihren Kindern künftig ungestört einkaufen gehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende letzten Jahres den Schutz von Prominenten vor Pressefotografen leicht verbessert. Wenn „Personen der Zeitgeschichte“ mit ihren Kindern in der Öffentlichkeit auftreten, müssen sich die Fotografen zurückhalten. Ansonsten hatte Caroline mit ihrer Verfassungsbeschwerde aber wenig Erfolg.

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts hat damit den vorläufigen Schlusspunkt unter eine jahrelange Auseinandersetzung der monegassischen Prinzessin mit deutschen Medien gesetzt. Früher endete der Schutz von Prominenten an der eigenen Haustür. Sobald sie sich in der Öffentlichkeit zeigten, konnten sie frei fotografiert werden. Im Fall eines Illustrierten-Stars wie Caroline führte dies dazu, dass sie nach eigenen Angaben „keinen unbeobachteten Schritt“ mehr tun konnte.

Vor vier Jahren erzielte sie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen ersten Erfolg. Das höchste deutsche Zivilgericht erkannte an, dass es für Prominente auch in der Öffentlichkeit eine Privatsphäre gibt. Konkret ging es um Bilder von Caroline mit ihrem damaligen Liebhaber, dem Schauspieler Vincent Lindon. In einem Gartenlokal hatte er ihre Hand gestreichelt. Der BGH entschied, dass dieser Szene „ein typisch privater Charakter“ anhaftete und verbot den Abdruck der Bilder.

Bei zwei Foto-Serien der Illustrierten „Bunte“ zeigte sich der BGH damals aber strenger. Caroline beim Einkaufen, Caroline mit Pferd, Caroline mit Tochter im Paddelboot, all diese Veröffentlichungen blieben zulässig. Der Prinzessin sah aber auch hier ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und legte gegen die BGH-Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein.

Erfolg hatte sie damit aber nur zum Teil. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass von acht umstrittenen Bildern drei künftig in Deutschland nicht mehr verwendet werden dürfen. Auf diesen drei Fotos ist Caroline mit ihren Kindern Pierre und Charlotte zu sehen. Nach Ansicht des Senats müssen Kinder im Vergleich zu Erwachsenen einen größeren Bereich haben, „in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen“. Diese Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes für Kinder erfasse im übrigen auch die „spezifisch elterliche Hinwendung zu Kindern“. Dieser Teil der Entscheidung dürfte wohl viele Prominente dazu animieren, bei Gängen in die Öffentlichkeit künftig ihre Kinder mit zu nehmen.

Die übrigen Fotos, etwa Caroline beim Einkaufen, dürfen weiterhin gedruckt werden. Hier gehe die Pressefreiheit vor, erklärte das Gericht. Zwar dienten Beiträge über das Alltagsleben von Prominenten vor allem der Unterhaltung der Leser, doch auch dabei würden wichtige Beiträge zur privaten Meinungsbildung geleistet. Schließlich stünden gerade Prominente für „bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen“. Die Berichterstattung über deren Alltagsleben biete daher „Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen“.

Wie der BGH geht aber auch das Verfassungsgericht davon aus, dass die Pressefotografen nicht auf jedes Verhalten in der Öffentlichkeit Zugriff haben. Die Privatsphäre bestehe auch in der „freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur“ oder an Örtlichkeiten, „die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind“. Wo aber viele Menschen sind, gebe es keine Privatsphäre, auch wenn man sich dort privat verhalte. Im Klartext: Der Kuss einer Prominenten in der U-Bahn kann immer fotografiert werden.

Der Schutz der Privatsphäre „entfällt“ außerdem, „wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“ Als Beispiel hierfür wird der Abschluss von „Exklusivverträgen“ genannt, der nur bestimmten Medien die Berichterstattung aus der Privatsphäre ermöglicht. Dieser Passus wird in der Praxis sicher noch für einige Probleme sorgen. So ist wohl nicht anzunehmen, dass jemand für die Zukunft jeden Schutz der Privatsphäre verwirkt hat, nur weil einmal ein Fotograf in die eigene Wohnung gelassen wurde. Carolines Anwalt Matthias Prinz hatte in der mündlichen Verhandlung ohnehin bestritten, dass die Prinzessin je ein Foto gegen Geld verkauft hat.

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