Im September 2013 hatte der Bundesnachrichtendienst einem Tageszeitungsjournalisten Auskünfte über den Export von waffenfähigen Dual-Use-Gütern nach Syrien aus Gründen der Geheimhaltung verweigert. Zwei Monate später lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Redakteurs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den BND ab. Auch seine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Gerichtsbeschluss wurde nun abgewiesen. Dennoch stärkt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2014 (Az.: 1 BvR 23/14) das Recht der Presse auf zügige Auskünfte von Behörden.
An den sogenannten Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren dürfen „hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden”, entschieden die Karlsruher Verfassungsrichter und werteten die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei”, als „verfassungsrechtlich bedenklich”. Der Eilrechtsschutz könne „nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe.” Die Presse müsse in der Lage sein, selbst zu entscheiden, ob und wie sie berichte. Das „Ob” und „Wie” der Berichterstattung sei „Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt.”
Das Bundesverfassungsgericht ließ offen, ob der Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann und wie weit dieser reicht. Ein Presseauskunftsgesetz für den Bund, wie es auch von der dju in ver.di gefordert wird, bleibt also dringend notwendig.