Radio Hamburg geht vor Bundesverfassungsgericht

Der seit dem Jahr 2000 andauernde Streit um Lizenzgebühren zwischen den privaten Hörfunk-Anbietern und der Deutschen Fußball-Liga (DFL) geht in eine neue Runde. Stellvertretend für den Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) zieht Radio Hamburg vor das Bundesverfassungsgericht.

Bisher ist in allen vorhergehenden Instanzen Radio Hamburg mit dem Vorstoß unterlegen, der DFL zu verbieten, dass Bundesligaklubs für eine Berichterstattung aus ihrem jeweiligen Stadion Gebühren von Radiostationen verlangen (pro Saison zurzeit Pauschalen bis zu 28.200 Euro).
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof mit Verweis auf das Hausrecht der Vereine die bisher gängige Praxis gestützt. Dem Anliegen von Radio Hamburg liegen Fälle aus dem Jahr 2000 zu Grunde, als der private Hörfunksender für seine Beiträge aus dem damaligen Volksparkstadion (heute AOL-Arena / Hamburger SV) und dem Millerntor­stadion (FC St. Pauli) mit Gebühren konfrontiert wurde.
Für die DFL erklärte deren Pressesprecher Christian Pfennig, dass die Bundesliga-Berichterstattung bei den Hörfunkstationen meist in einem kommerziellen Umfeld stattfinde – gerade auch im Hinblick auf die Vermarktung der Sendungen mit Werbeblöcken. Dem hält VPRT-Sprecher Hartmut Schultz entgegen, dass die Rundfunkfreiheit als kostbares demokratisches Gut nicht eingeschränkt werden dürfe. Dies würde Tür und Tor für weitere Restriktionen gegen die Medien öffnen.
Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Peter Harry Carstensen sagte beim Neujahrsempfang von Radio Schleswig-Holstein, dass eine freie Hörfunk-Berichterstattung gewährleistet bleiben müsse. Auf seine Initiative wanderte die Problematik Anfang Februar auf die Tagesordnung der Rundfunkkommission der Länder in Mainz. Dort wurde die Erstellung eines Prüfberichtes beschlossen. Grundsätzlich wolle man sich der Thematik des freien Zugangs für Hörfunkberichterstattung annehmen, betonte Dr. Matthias Knothe, Medienexperte aus der Kieler Staatskanzlei. Die Mehrzahl der Länderver­treter sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Bundesgerichtshof im November 2005 bei Live­ereignissen einem zivilen Hausrecht einen höheren Stellenwert eingeräumt habe als der rundfunkrechtlichen Freiheit, so Knothe.

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