Schlechte Zeiten für Paparazzi und Journalisten?

Gewerkschaften und Verbände kritisieren Gesetzesvorhaben

Wenn publicitysüchtige selbsternannte „Superstars“ sich in australischen Dschungelcamps freiwillig im Nahkampf mit Kakerlaken und anderem Getier ablichten lassen, ist das ihre Sache. Anders verhält es sich, wenn arglose Normalos unwissentlich in intimen Situationen heimlich gefilmt werden. Moderne Technik macht’s möglich: Da werden Frauen mit der Handy-Kamera in der Duschkabine fotografiert, die Damentoilette per Video überwacht oder im Sonnenstudio eine Livecam installiert. Ein gemeinsamer Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD, FDP und Bündnisgrünen will solchen Spannerpraktiken einen rechtlichen Riegel vorschieben. Bislang ist es nur verboten, entsprechende Bilder zu verbreiten. Künftig soll schon die bloße Aufnahme strafbar sein.

Auf den ersten Blick handelt es sich um das sinnvolle und überfällige Schließen einer Gesetzeslücke. In der geplanten Form allerdings, darauf hat dieser Tage ein Bündnis verschiedener Medienverbände hingewiesen, bedroht das geplante Paragrafenwerk nicht nur unliebsame Spanner, sondern auch bestimmte Spielarten journalistischer Arbeit. In erster Linie betroffen sind sicher sogenannte Paparazzi. Also jener Typ von Foto-Reportern, der im Auftrag von Boulevard- oder Regenbogenpresse auf klandestine Art versucht, Supermodels oder Mitglieder europäischer Fürstenhäuser möglichst hüllenlos auf ihren Privatgrundstücken zu filmen.

Fessel für Recherche

Dass solches Treiben demnächst mit Geldstrafen oder Haft bis zu einem Jahr geahndet werden könnte, mag bedauern, wer will. Ins Visier der Staatsanwaltschaft könnten bald aber auch Journalisten geraten, deren Anliegen weniger voyeuristischer als aufklärerischer Natur ist. Gemeint ist dabei nicht jene Spielart journalistischer Recherche, bei der Reporter – wie vor drei Jahren geschehen – in Toilettenräumen des Reichstagsgebäudes Filmaufnahmen von so genannten Wischtests machen, mit denen aufgrund fragwürdiger Methoden der Nachweis für Kokain-Konsum unserer Volksvertreter erbracht werden soll. Dieser Vorgang fällt eindeutig unter das Verdikt Sensationslüsternheit. Das gleiche gilt für den Kollegen einer Boulevardzeitung, der sich vor einiger Zeit unter Vortäuschung falscher Tatsachen Zugang zum Krankenbett einer frisch an Brustkrebs operierten Politikerin verschafft hatte. Der Presserat hatte dieses Vorgehen als unlauter qualifiziert und mit einer Missbilligung des betreffenden Blattes geahndet.

Aber wie verhält sich etwa ein Fotograf, der einen hochrangigen Politiker in flagranti beim außerehelichen Abenteuer erwischt? Einen Politiker, der vielleicht tags zuvor im Parlament noch das Hohe Lied auf Ehe und Familie gesungen hat? Entschließt der Reporter sich zur Aufnahme, riskiert er nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Haftstrafe. Strafbar wäre demnach auch ein Journalist, dem es gelingt, nach intensiver Recherche – sagen wir – einen Wirtschaftsboss bei der Annahme von Bestechungsgeldern zu filmen. Immer vorausgesetzt, der Vorgang spielt sich in Privaträumen ab. Bei restriktiver Auslegung könnte sich ein solches Gesetz mithin als juristische Fessel gerade auch für engagierten, investigativen Journalismus erweisen. Zu Recht warnen daher die Mediengewerkschaften, private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, BDZV und Deutscher Presserat vor einer „Gefahr für die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie den freien Zugang zu Informationen“.

Rechtspolitische Sprecher der Regierungsfraktionen, die dieses Gesetz anschieben wollen, beteuern zwar, ihr Strafverfolgungsinteresse gelte nur der Intim-, nicht aber der Privatsphäre. Diese Abgrenzung reicht aber nicht aus. Sie ist sogar, wie das hypothetische Beispiel des „fremdgehenden“ Politikers belegt, nicht zwingend. Der Gesetzgeber tut gut daran, differenziert abzuwägen zwischen den grundgesetzlich verbürgten Medienfreiheiten und dem Persönlichkeitsschutz des Einzelnen. Um jedes Missverständnis auszuschließen: Spanner sind Sittenstrolche. Daher gilt: Nein zu Spanner-Praktiken, Nein zu unlauteren Methoden beim Beschaffen personenenbezogener Daten und Bilder! Aber ebenso wichtig ist der publizistische Grundsatz, wonach verdeckte Recherche im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Dann nämlich, „wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind“. So steht es im Pressekodex des Deutschen Presserates. An dieser Maxime muss sich jedes künftige Gesetz zum Schutz der Intimsphäre vor Spannerpraktiken messen lassen.

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