Ende Mai ist in Hessen das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Damit soll allen Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf Akteneinsicht bei öffentlichen Stellen eingeräumt werden. Allerdings sind die Regelungen so schlecht, dass die Reform weitgehend ins Leere laufen dürfte. Trotz massiver Kritik aus der Zivilgesellschaft und der Opposition hat die schwarz-grüne Landesregierung ein Gesetz verabschiedet, das eigentlich eine Mogelpackung ist.
Hessen zählte bei der Behördentransparenz bisher zu den Schlusslichtern, gemeinsam mit Niedersachsen, Sachsen und Bayern, die nach wie vor kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben. Aber die vermeintliche Reform war bestenfalls ein Sprung vom letzten auf den vorletzten Platz, denn das Gesetz weist etliche Schwächen auf.
Viele Ausnahmen
So bezieht sich dieses IFG als einziges in der Bundesrepublik allein auf die Landesbehörden, obwohl die Mehrzahl der für die Bürger interessanten Behördenvorgänge auf kommunaler Ebene angesiedelt sind. Zahlreiche Ausnahmen höhlen zudem den Wert des Informationsanspruchs aus. So sind die Polizei, die Industrie- und Handelskammern sowie der Verfassungsschutz generell ausgenommen. Für Journalisten ist ferner bedenklich, dass Anfragen aus rein wirtschaftlichem Interesse nicht beantwortet werden müssen. Hier stellt sich die Frage, wer denn prüfen will, wo ein wirtschaftliches Interesse anfängt – und ob beispielsweise die journalistische Auskunftsanfrage von einer Behörde, die unbedingt mauern will, nicht auch mit Verweis auf diese auslegungsfähige Klausel abgelehnt werden könnte, da auch Verlage und private Rundfunkanstalten auf Gewinnerzielung angewiesen sind.
Restriktive Regelungen
Einen Sonderweg beschreitet das hessische Gesetz zudem, sofern personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt sind: In diesen Fällen ist eine Offenlegung nur möglich, wenn die Betroffenen zugestimmt haben. Der Regelungsstandard hingegen ist in solchen Fällen eigentlich immer eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der jeweiligen Information. Bei den Fristen lässt sich die Verwaltung zudem mehr Zeit als in anderen Bundesländern: Muss eine dritte Stelle konsultiert werden, etwa eine Firma, deren Interessen berührt sein könnten, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Die Behörden anderer Bundesländer kommen auch in diesen komplizierteren Fällen mit zwei Monaten aus.
Schlechtes Vorbild
Passend zu dem minimalistischen Ansatz handelt es sich gar nicht um ein selbständiges Informationsfreiheitsgesetz, wie in den anderen Bundesländern, sondern um eine Regelung im Zuge des Landesdatenschutzgesetzes. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass diese in jeder Hinsicht enttäuschende Regelung nicht als Präzedenzfall für die noch verbliebenen drei Länder ohne IFG herangezogen wird.