Verfassungsbeschwerde unmittelbar möglich

Justitia am Portal Amtsgericht Berlin Neukölln. Foto: Hermann Haubrich

Wird Medienhäusern vor Beschluss von presserechtlichen Unterlassungsanordnungen ohne sachlichen Grund das rechtliche Gehör verwehrt, können sie dagegen unmittelbar eine Verfassungsbeschwerde erheben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2017 hervor (Az..: 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17, 1 BvQ 17/17), der jetzt veröffentlicht wurde.

Die Verfassungsbeschwerde hatte der Verlag des Nachrichtenmagazins Der Spiegel erhoben.

Im Verfahren ging es um zwei im Dezember 2016 im Spiegel veröffentlichte Beiträge, die sich mit dubiosen Geschäfts- und Steuerpraktiken im Profifußball beschäftigten, sowie um einen Artikel über die Zustände in einem Heim für jugendliche Flüchtlinge in Norddeutschland vom Januar 2017. In beiden Fällen untersagte die Pressekammer des Landgerichts (LG) Hamburg auf Antrag per einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung die Veröffentlichung und Verbreitung mehrerer Passagen der beanstandeten Artikel. Gegen diese Beschlüsse legte die Verlagsgesellschaft Widerspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das LG Hamburg beraumte zwar Termine zur mündlichen Verhandlung an, lehnte die Anträge, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, jedoch ab.

Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Verlagsgesellschaft beantragt die Aufhebung der Beschlüsse sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren. Außerdem betont der Verlag, dass die Pressekammer des LG Hamburgs seit fünf Jahren in ständiger Praxis ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheide, auch wenn keine besondere Dringlichkeit bestehe.

Die Karlsruher Verfassungsrichter haben die Verfassungsbeschwerden und die damit verbundenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht habe mittlerweile in beiden Verfahren mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden. Damit sei das Rechtsschutzinteresse entfallen. Auch sei dadurch die mögliche Grundrechtsverletzung durch das nicht gewährte rechtliche Gehör geheilt. Allerdings – so heißt es in ihrer Pressemitteilung – „soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und ein faires Verfahren rügt, hat sich dies durch die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nicht erledigt und kommt eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung selbst grundsätzlich in Betracht.“

Damit haben Medienhäuser künftig bei Verfahren über presserechtliche Unterlassungsanordnungen die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn ihnen vom Gericht wesentliche Verfahrensrechte verweigert werden. Im konkreten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen, da sie erst nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden war.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Immer Ärger mit der Obrigkeit

In seinem aktuellen Buch „Meinungsfreiheit“ analysierte Ronen Steinke deren aktuellen Zustand. Der promovierte Jurist und leitende Redakteur bei der Süddeutschen Zeitung spricht mit M über seine Schlussfolgerungen.
mehr »

Anti-SLAPP-Entwurf bleibt zahnlos

Der Bundestag debattiert heute erstmals über den Entwurf für ein Gesetz gegen Einschüchterungsklagen (Anti-SLAPP-Gesetz). Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union fordert die Koalitionsfraktionen auf, das Gesetz in vier zentralen Punkten nachzubessern, um Medienschaffende und andere häufig von SLAPPs Betroffene endlich wirksam vor missbräuchlichen juristischen Maßnahmen zu schützen.
mehr »

Demokratie auf der Anklagebank

Der aktuelle Bericht der Coalition Against SLAPPs in Europe (CASE) und der Daphne Caruana Galizia Foundation  zeigt, dass die Zahl missbräuchlicher Klagen in ganz Europa weiter steigt. Trotz des neuen EU-Gesetzes gegen SLAPP-Klagen, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist und das die Länder bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen, nehmen SLAPPs weiter zu.
mehr »

Paragraph gefährdet Pressefreiheit

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte gegen den Journalisten und Chefredakteur von FragDenStaat, Arne Semsrott Anklage erhoben. Sie wirft ihm vor, drei Dokumente aus einem laufenden Ermittlungsverfahren im Netz veröffentlicht zu haben. Damit soll Semsrott gegen den §353d Nr. 3 Strafgesetzbuch verstoßen haben. Der Bundesgerichtshof wies die Revision von Semsrott nun zurück und bestätigt dessen Verurteilung durch das Landgericht Berlin.
mehr »