Verfassungsbeschwerde unmittelbar möglich

Justitia am Portal Amtsgericht Berlin Neukölln. Foto: Hermann Haubrich

Wird Medienhäusern vor Beschluss von presserechtlichen Unterlassungsanordnungen ohne sachlichen Grund das rechtliche Gehör verwehrt, können sie dagegen unmittelbar eine Verfassungsbeschwerde erheben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2017 hervor (Az..: 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17, 1 BvQ 17/17), der jetzt veröffentlicht wurde.

Die Verfassungsbeschwerde hatte der Verlag des Nachrichtenmagazins Der Spiegel erhoben.

Im Verfahren ging es um zwei im Dezember 2016 im Spiegel veröffentlichte Beiträge, die sich mit dubiosen Geschäfts- und Steuerpraktiken im Profifußball beschäftigten, sowie um einen Artikel über die Zustände in einem Heim für jugendliche Flüchtlinge in Norddeutschland vom Januar 2017. In beiden Fällen untersagte die Pressekammer des Landgerichts (LG) Hamburg auf Antrag per einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung die Veröffentlichung und Verbreitung mehrerer Passagen der beanstandeten Artikel. Gegen diese Beschlüsse legte die Verlagsgesellschaft Widerspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das LG Hamburg beraumte zwar Termine zur mündlichen Verhandlung an, lehnte die Anträge, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, jedoch ab.

Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Verlagsgesellschaft beantragt die Aufhebung der Beschlüsse sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren. Außerdem betont der Verlag, dass die Pressekammer des LG Hamburgs seit fünf Jahren in ständiger Praxis ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheide, auch wenn keine besondere Dringlichkeit bestehe.

Die Karlsruher Verfassungsrichter haben die Verfassungsbeschwerden und die damit verbundenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht habe mittlerweile in beiden Verfahren mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden. Damit sei das Rechtsschutzinteresse entfallen. Auch sei dadurch die mögliche Grundrechtsverletzung durch das nicht gewährte rechtliche Gehör geheilt. Allerdings – so heißt es in ihrer Pressemitteilung – „soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und ein faires Verfahren rügt, hat sich dies durch die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nicht erledigt und kommt eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung selbst grundsätzlich in Betracht.“

Damit haben Medienhäuser künftig bei Verfahren über presserechtliche Unterlassungsanordnungen die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn ihnen vom Gericht wesentliche Verfahrensrechte verweigert werden. Im konkreten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen, da sie erst nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden war.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Was bringt der Pressekodex?

Eine Anwältin wird in einer Boulevardzeitung identifizierend an den Pranger gestellt – obwohl sie nichts Unrechtes getan hat. Die Folge: Bedrohungen, eine rechtsextreme Kundgebung vor ihrer Kanzlei, Polizeischutz. Der Deutsche Presserat spricht Monate später eine Rüge aus. Der Schaden ist aber angerichtet.
mehr »

Polizeibefugnisse gegen Pressefreiheit

Das  Bundeskabinett befasst sich heute mit mit Gesetzentwürfen, die den deutschen Sicherheitsbehörden weitreichende digitale Ermittlungsbefugnisse einräumen sollen. Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di kritisiert die Ausweitung der Überwachungsmaßnahmen zulasten der Privatsphäre aller Bürger*innen und der Pressefreiheit.
mehr »

Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung“

Dieses Urteil „kann die redaktionellen Abläufe deutscher Medien massiv beeinflussen“, so bewertete die FAZ das Urteil des Landgerichts Köln: Es hatte die Berliner Zeitung wegen schwerwiegender Urheberrechtsverletzung und Rufschädigung des Autors Werner Rügemer zu einer Strafzahlung von 1200 Euro verurteilt, ein erstmaliges Urteil in Deutschland. Doch bis das Urteil rechtskräftig wurde, dauerte es noch fast ein Jahr: Freier Autor siegt gegen die „Berliner Zeitung“.
mehr »

Immer Ärger mit der Obrigkeit

In seinem aktuellen Buch „Meinungsfreiheit“ analysierte Ronen Steinke deren aktuellen Zustand. Der promovierte Jurist und leitende Redakteur bei der Süddeutschen Zeitung spricht mit M über seine Schlussfolgerungen.
mehr »