Urteil: Abzüge bei Direktversicherungen für Krankenkassen
Rentner, die die Leistung ihrer Direktlebensversicherung mit einem Mal ausgezahlt bekommen, müssen erhebliche Abzüge durch Zahlungen an ihre gesetzliche Krankenkasse hinnehmen. Das bestätigte erneut das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in einem am 16. Mai veröffentlichten Urteil (Az: 1 BvR 1924/07). Seit Anfang 2004 gilt, dass auch bei Zahlung der kompletten Kapitalleistung von Direktversicherungen und Betriebsrenten für 10 Jahre ein monatlicher Krankenkassenbeitrag zu zahlen ist. Zuvor war das nur der Fall, wenn die Versicherungsleistung monatlich ausgezahlt wird. Der Gesetzgeber hob diesen Unterschied vor vier Jahren auf. Beide Leistungen würden an ein Dienst- und Beschäftigungsverhältnis anknüpfen und seien Teil einer durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung. Demzufolge sei diese Gesetzesverschärfung weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig, so der Erste Senat des BverfG in seiner jüngsten Entscheidung. Bei den zwei klagenden Rentnern handelte es sich einmal um eine Frau, die etwa 86.000 Euro ausbezahlt bekam, wofür sie monatlich 107,19 Euro Beitrag an die Krankenkasse zahlen soll. Im Falle eines Mannes verlangt die Krankenkasse monatlich knapp 30 Euro aus einer Kapitalleistung von knapp 23.000 Euro.
Das gilt ebenso für die Direktversicherungen beim Versorgungswerk der Presse und obligatorischen Lebensversicherungen, in die der Arbeitgeber zwei Drittel einzahlt. Und wer einmal eine obligatorische Versicherung beim Versorgungswerk in einem Unternehmen abgeschlossen hat, später aber als Selbständiger weiter freiwillig einzahlt, fällt ebenfalls unter diese Regelung. Jene Selbständige, die durch das Autorenversorgungswerk der VG Wort bezuschusst werden, sind nicht betroffen. Und natürlich alle, selbständig oder fest angestellt, die freiwillig eine private Lebensversicherung beim Versorgungswerk der Presse abgeschlossen haben.