Kommen die Urheber auf der Datenautobahn unter die Räder?

Urheberrecht in digitalen Medien

Dreistigkeit, gepaart mit Verunsicherung, begleitet die ersten Schritte bundesdeutscher Verlage in die multimediale Zukunft beim Umgang mit Urheberrechten. „Wir muessen jetzt die Felder besetzen und dann in Musterprozessen hoffentlich den eigenen Standpunkt durchsetzen“, brachte Dr. Ralf Kogeler, beim Axel Springer Verlag fuer interaktive Medien zustaendig, die Handlungsmaxime der Medienkonzerne auf den Punkt. Doch Journalistinnen, Schriftsteller, Fotografinnen und Musiker duerfen anderseits auch auf die Unterstuetzung der Medienmogule bei der gesetzlichen Absicherung ihrer Urheberrechte in digitalen Medien hoffen – wenn sie diese nicht bereits abgetreten haben.

In den Vertraegen, zu deren Unterzeichnung Freie von immer mehr Verlagen genoetigt werden, liegt der groesste Sprengsatz. „Ich soll alle Nutzungsrechte uebertragen, aber keine Tantiemen erhalten“, berichtet etwa ein Betroffener ueber die Praxis beim Hamburger Computerzeitschriftenverlag MACup. In dessen „Vertrag ueber freie Mitarbeit“ uebertraegt der Autor „dem Verlag raeumlich uneingeschraenkt fuer die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist“ das ausschliessliche Recht zur Vervielfaeltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes (…) fuer alle Sprachen“ nebst einem kompletten Katalog aller vorstellbaren Nutzungsrechte: von saemtlichen Buchformaten ueber den unentgeltlichen Abdruck zu Werbezwecken und die „Wiedergabe durch Bild-, Text, Daten- oder Tontraeger sowie audiovisuelle Medien, jeweils in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form,“ bis hin zur „elektronischen Datenaufzeichnung und deren Verwertung auf allen Datentraegern und allen Datenuebertragungsverfahren“. Natuerlich kann der Verlag auch die „in diesem Vertrag eingeraeumten Rechte auf Dritte uebertragen.“Solche oder aehnliche Klauseln finden sich mittlerweile in vielen Vertraegen. Selbst in den „Allgemeinen Honorarbedingungen“ des ÖKO-TEST-Verlages Frankfurt umfasst die Einraeumung von Nebenrechten eine dreiviertel Seite, zu denen zeitgemaess natuerlich Speicherung „in einer eigenen oder fremden Online- Datenbank“, „das Recht zum Download“, „das Recht zur Vergabe von entsprechenden Lizenzen an Dritte (Hosts)“ und „das Recht zur Nutzung des Werkes im multimedialen Bereich (CD-Rom, CD-I und zukuenftig entstehenden Techniken)“ gehoeren. Immerhin soll der Autor bei verlagsinterner Nutzung 40 Prozent des Ersthonorares bzw. bei Nutzung durch Dritte der Verlagseinnahmen erhalten.Nicht nur freie Urheber sind von der Auspluenderung ihrer Rechte betroffen. Auch beispielsweise RTL laesst sich per Redaktionsarbeitsvertrag saemtliche Nutzungsrechte fuer die Dauer des Urheberrechtsschutzes abtreten. „Durch die nach diesem Vertrag zu zahlenden Verguetungen ist die Einraeumung der Nutzungsrechte mit abgegolten.“ So kann der Kommerzsender die Werke seiner Beschaeftigten auch noch im 21. Jahrhundert kostenguenstig weiterverwerten.

Regelungen fuer Redakteure und Redakteurinnen

Besser stehen bisher die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften da, sofern fuer sie die Manteltarifvertraege (MTV) gelten, in deren Paragraphen 18 bzw. 12 das Urheberrecht geregelt ist. Einerseits steht ihnen ein bzw. zwei Jahre nach dem Ausscheiden ein Nutzungsrecht an ihren Beitraegen zu (mit Ausnahme von Fotos bei Tageszeitungen). Andererseits erhalten sie auch eine „zusaetzliche angemessene Verguetung“ von mindestens 30 Prozent bei Tageszeitungen bzw. 40 Prozent bei Zeitschriften des ueblicherweise erzielbaren Erloeses, wenn ihre Werke in anderen Verlagsobjekten verwertet werden oder der Verlag das Nutzungsrecht an Dritte uebertraegt. Doch die Zeitschriftenverleger wollten in den gegenwaertigen MTV-Verhandlungen durchsetzen, dass die Redakteure leer ausgehen, indem die kostenlose Nutzung auf alle Objekte des Verlages und der „verbundenen Unternehmen“ sowie auf Datenbanken, Datentraeger und Online-Dienste ausgeweitet werden soll.Dass der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) dringenden Verhandlungsbedarf zum Thema Urheberrecht angemeldet hat, zeigt die nicht unbedingt schlechte Stellung von Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Selbst ein Papier des Bertelsmann-Konzerns kommt in bezug auf Online-Dienste zu der Schlussfolgerung: „Diese neue Nutzungsart, die noch nicht von den existierenden Urheberrechtsregelungen abgedeckt wird, muss den Rechtsinhabern zur wirtschaftlichen Nutzung zugewiesen werden.“

Gesetzliche Grundlagen

Welches sind nun die gesetzlichen Grundlagen? Nach S 15 UrhG hat der Urheber das ausschliessliche Recht, sein Werk in koerperlicher Form zu verwerten (Vervielfaeltigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht d SS 16d18) und in unkoerperlicher Form oeffentlich wiederzugeben (z.B. Senderrecht d S 20). Fuer die Speicherung von Werken in Online-Datenbanken, elektronischen Zeitungen, auf CD-ROM oder CD-I ist also die Zustimmung des Urhebers oder d wie es im Juristendeutsch heisst d die Einraeumung von Nutzungsrechten nach S 31 UrhG erforderlich5. Dies gilt grundsaetzlich auch fuer Urheber in Arbeitsverhaeltnissen (S 43 UrhG).Allerdings erklaeren die VDZ-Verhandlungsfuehrer mittlerweile, die kostenlose Nutzung von Werken der Redakteure in Online-Diensten und auf CD-ROM waere ohnehin durch den geltenden MTV abgedeckt. Sie stuetzen sich dabei auf ein Rechtsgutachten6, das Dr. Paul Katzenberger in ihrem Auftrag erstellt hat. Der Abteilungsleiter am Muenchener Max-Planck-Institut fuer auslaendisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht kommt darin zu dem Schluss, „dass Zeitungs- und Zeitschriftenverlage von ihren angestellten Urhebern (…) stillschweigend Nutzungsrechte erwerben, die grundsaetzlich ausschliesslicher Art sind, alle elektronischen Nutzungsarten abdecken, derer sie sich bedienen, die zeitlich unbefristet (…) sind und die weiteruebertragen werden koennen.“7 Und da Online-Datenbanken und CD-ROMs nach Meinung Katzenbergers nur die Zeitungen bzw. Zeitschriften in anderer Form enthielten, koennten Redakteure dafuer „neben ihrem Gehalt keine zusaetzliche Verguetung unter dem Aspekt ,anderes ObjektAE erhalten.“8

Konflikte absehbar

Die IG Medien haelt diese Positionen fuer rechtlich nicht haltbar (siehe Interview mit Wolfgang Schimmel). Sollten die Verlage generell so Verfahren und keine andere Regelung ueber die MTV erreichbar sein, kann man sich auf zahlreiche betriebliche Konflikte und juristische Auseinandersetzungen gefasst machen. Den freien und arbeitnehmeraehnlichen Urhebern billigt das VDZ-Gutachten immerhin ein paar Brosamen zu. Sie seien „nach Treu und Glauben und in analoger Anwendung verwandter gesetzlicher Regelungen gegen angemessene Verguetung verpflichtet, die elektronische Nutzung ihrer Beitraege in Form von Zeitungs- und Zeitschriften- CD-ROMs und -Online-Datenbanken zu dulden und den Verlagen entsprechende ausschliessliche Nutzungsrechte einzuraeumen.“ Fuer angemessen haelt Katzenberger 5 Prozent des Umsatzerloeses des elektronischen Produktes, natuerlich aufgeteilt unter allen Urhebern. Und: „Die Verlage koennen die Beitraege ihrer angestellten Urheber zu ihren Gunsten in Rechnung stellen.“Da die Verlage seit geraumer Zeit versuchen, sich saemtliche Nutzungsrechte fuer die digitale Verwertung per Vertrag zu sichern, geht es hierbei insbesondere um aeltere Werke. Denn jeder Urheber hat in der Regel bereits Dutzende oder Hunderte von Nutzungsrechten an seinen bisherigen Werken vergeben, vielleicht gar fuer alle Nutzungsarten oder beispielsweise bei freien Journalisten am Telefon gar nicht weiter spezifiziert. Was gilt rechtlich fuer diese Faelle?

Nutzungsarten …

Hier sind zwei Gesetzesregelungen wichtig. Wenn bei der Einraeumung von Nutzungsrechten die Nutzungsarten nicht einzeln festgelegt worden sind, „bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einraeumung verfolgten Zweck“, heisst es in S 31 Abs. 5 UrhG. Wer also einer Zeitungsredaktion einen Artikel verkauft und ausser dem Honorar keine weiteren Vereinbarungen trifft, hat nach dieser Zweckuebertragungstheorie nur den Abdruck seines Werkes in der Zeitung eingeraeumt, nicht aber dessen Verbreitung ueber Internet oder Speicherung auf CD-ROM. Doch Vorsicht: Wer weiss, dass die belieferte Zeitung auch online erscheint oder dass die Zeitschrift in kompletten Jahrgaengen auf CD- ROM vertrieben wird, hat in einer juristischen Auseinandersetzung schlechte Karten, wenn er sich auf diese Regelung beruft. Er sollte lieber eine angemessene Verguetung fuer diese Verwertung aushandeln.

… und einzelne Nutzungsrechte

„Die Einraeumung von Nutzungsrechten fuer noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam“, legt S 31 Abs. 4 UrhG fest. Wer also einem Verlag vor 15 Jahren alle Nutzungsrechte an einem Werk eingeraeumt hat, konnte nicht davon ausgehen, seinen Artikel ploetzlich auf CD gepresst zu finden. Der Verlag muss also das Recht fuer diese Nutzungsart neu vom Urheber erwerben. Doch wiederum droht in Grenzfaellen die juristische Auseinandersetzung darum, wann eine Nutzungsart allgemein bekannt gewesen ist. Paul Katzenberger etwa geht in seinem Gutachten vom Jahr 1984 fuer die Online-Nutzung und 1988 fuer die CD-ROM aus. Wenn Urheber heute neue Vertraege mit einem Verwerter schliessen und nicht gezwungen sind, den ihnen vorgelegten Vertrags“entwurf“ bedingungslos zu akzeptieren, sollten sie die Einraeumung von Nutzungsrechten konkretisieren.

Und die Verguetung

Die schwierigste Frage bei der Einraeumung digitaler Nutzungsrechte ist die der Verguetung. Eine prozentuale Beteiligung des Urhebers am Umsatz (Absatzhonorar wie im Verlagsrecht) waere derzeit hoechst unbefriedigend, weil zumindest Online- Zeitungen eher Prestige- und Testobjekte sind und keinen Gewinn erwirtschaften. Denkbar ist analog zur Kabelweiterverbreitung ein bestimmter Prozentsatz der Erstverguetung fuer jede digitale Nutzungsart.So handhabt es beispielsweise in einer Testphase fuer das Jahr 1996 das Magazin „FOCUS“. Nach Intervention des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) wird fuer die CD-ROM-Jahresausgabe 10 Prozent des Ersthonorares (bei nachtraeglichem Erwerb 150 DM) und fuer die Einspeisung in die FOCUS-Online-Version 15 Prozent (100 DM) pro Foto gezahlt.12 Namensnennung auf der entsprechenden Seite und Einspeisung der Fotos in nicht drucktechnischer Qualitaet sind ebenfalls geregelt.Die Hoehe einer prozentualen Verguetung in bezug auf das Ersthonorar haengt sicherlich auch von der Art des Werkes ab. Sie duerfte fuer tagesaktuelle Werke (z.B. Zeitungsartikel) in der Regel geringer sein als fuer schriftstellerische, musikalische oder Filmwerke. Auch eine oft geforderte Einmalabgeltung (total buy out) ist fuer Tageszeitungsjournalisten sicher eher zu akzeptieren als fuer Buchautoren. Zumindest fuer „langlebige“ Werke scheint in diesem Fall ein Zuschlag von 200 bis 300 Prozent in bezug auf die Erst- bzw. Normalverguetung nicht unangemessen zu sein, wenn man beispielsweise an die Hoehe der Wiederholungshonorare im Filmbereich denkt.

Individuelle Loesungen

Ein erster Schritt zur Sicherung der Rechte von Freien koennte ein „Urheber- Normvertrag“ sein. Die bisherigen Erfahrungen zeigen allerdings, dass individualrechtliche Loesungen allein wenig greifen werden. Denn die wenigsten Freien koennen sich dauerhaft dem zunehmenden Druck der Verlage nach Abtretung aller Nutzungsrechte erwehren. Dringend notwendig sind deshalb gesetzlichen Regelungen in Deutschland und die Anpassung des Urheberrechtsstandards auf internationaler Ebene. Zumindest bei der Einbeziehung digitaler Medien in das Urheberrechtsgesetz und dem Schutz vor unerlaubten Zugriff und Verbreitung gibt es eine Interessenuebereinstimmung zwischen Urhebern und Verwertern, wie das Bertelsmann-Papier deutlich macht.In bezug auf internationale Regelungen, die schon allein wegen der globalen Netzwerke unverzichtbar sind, gibt es diese Ubereinstimmung nur bedingt. Dies zeigt sich bereits innerhalb der Europaeischen Union in der heftigen Debatte um die Grundlage von Schutzregelungen. Naturgemaess fahren die Medienkonzerne mit dem angelsaechsischen System des Copyrights, das vor allem die Interessen der Produzenten schuetzt, besser als mit dem kontinentalen Urheberrecht (droit d`Eauteur), das von den Rechten des Urhebers ausgeht.

Clearingstelle Multimedia

Voellig entgegengesetzt sind die Interessen bei der Ausweitung gesetzlicher Rechte zum Schutz der wirtschaftlich schwaecheren Urheber vor dem billigen Totalausverkauf ihrer Rechte an die marktstarken Verwerter. Deshalb muss eine kollektive Loesung ueber die Verwertungsgesellschaften und eine in diesem Zusammenhang diskutierte Clearingstelle Multimedia (CMM) ernsthaft erwogen werden. Dieses Modell geht von der Uebertragung der digitalen Nutzungsrechte der Urheber an die Verwertungsgesellschaften aus, die dann gemeinsam ueber die CMM als Lizenzerteiler fuer die Multimedia-Nutzung fungieren. Damit waere einerseits die Forderung von Nutzern (z.B. Datenbanken, Online-Diensten) nach einer zentralen Lizensierung (one stop shop) von im Einzelfall oft tausenden Nutzungsrechten erfuellt, andererseits gewaehrleistet, dass die digitale Verbreitung erfasst wird und die einzelnen Urheber hierfuer eine Verguetung erhalten.Neben der Erfassung von Einzelnutzungen durch elektronische Abrechnungssysteme ist die Einfuehrung neuer „Geräteabgaben“ sinnvoll. Die VG Wort hat dies bereits Anfang 1995 fuer Scanner erreicht. Nicht nur im Hardware- Bereich (Modem, PC-Drucker) sollte dies ausgeweitet werden, sondern auch auf die Ebenen der Kommunikationsnetze (Telefonkabel), der Provider und der Anwender (Datenbanken, WWW-Server), die alle an der Nutzung von Urheberrechten partizipieren.Die IG Medien ist gefordert, den bei ihr organisierten Urhebern groesstmoegliche Unterstuetzung bei der Sicherung ihrer Rechte in den digitalen Medien zu gewaehren. Das gilt fuer angestellte Redakteurinnen und Rundfunkmacher ebenso wie fuer freie Schriftsteller, Journalistinnen, Filmautoren, Fotografinnen oder Musiker. Als eine Konsequenz hat die Fachgruppe Journalismus eine zentrale Arbeitsgruppe Urheberrecht gebildet. Gehandelt werden muss jedenfalls schnell, weil jetzt die Fakten geschaffen werden. Sonst kommen die Urheber auf der Datenautobahn unter die Raeder.

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